487/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Nullkuponfondsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.Nr. 764/92, wird wie folgt geändert:
1. § 3 entfällt.
2. Es wird folgender § 7 angefügt:
"§ 7. (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds
getätigten Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum
31. August 1998 zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung
der Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes
(Nullkuponfondsgesetz), in der geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.
Der Nullkuponfonds wird mit gleichem Datum aufgelöst."
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Finanzausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Eurostat) hat über
wichtige Fragen der Rechnungslegung
entschieden und damit die Richtlinien festgelegt, die
zu einer besseren Vergleichbarkeit der Budgetdefizite und der Schuldenstände der EU-
Mitgliedstaaten beitragen sollen. Zur Verbuchung der Zinsen von Nullkuponanleihen wurde
entschieden, daß die Differenz zwischen Ausgabepreis und dem Rücknahmepreis einer
Nullkuponanleihe als Zinsen zu verbuchen ist, wobei der Verbuchungszeitpunkt die Fälligkeit
der Schuldverschreibung ist. Die Daten von Eurostat werden von der Kommission
verwendet. um über die Einhaltung der Konvergenzkriterien der Mitgliedstaaten zu wachen.
Da die alljährliche Zinsbelastung des Budgets, wie sie sich aus dem Nullkuponfondsgesetz
ergibt, nicht dem EU-Standard entspricht, ist das Nullkuponfondsgesetz aufzuheben.
Zu § 3:
Aufgrund der Auflösung des Fonds zum 1. September 1998 hat die Dotation des Fonds
1998 zu entfallen.
Zu § 7:
Mit der Aufhebung des Bundesgesetzes zum 1. September 1998 wird der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur die Möglichkeit gegeben, bei der Auflösung von Veranlagungen
des Fonds günstige Marktentwicklungen abzuwarten und dadurch ein besseres
wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen.