487/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz

geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Nullkuponfondsgesetz, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 764/92, wird wie folgt geändert:

1. § 3 entfällt.

2. Es wird folgender § 7 angefügt:

"§ 7. (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds

getätigten Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum

31. August 1998 zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung

der Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes

(Nullkuponfondsgesetz), in der geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.

Der Nullkuponfonds wird mit gleichem Datum aufgelöst."

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Finanzausschuß zuzuweisen.

Begründung:

Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Eurostat) hat über

wichtige Fragen der Rechnungslegung entschieden und damit die Richtlinien festgelegt, die

zu einer besseren Vergleichbarkeit der Budgetdefizite und der Schuldenstände der EU-

Mitgliedstaaten beitragen sollen. Zur Verbuchung der Zinsen von Nullkuponanleihen wurde

entschieden, daß die Differenz zwischen Ausgabepreis und dem Rücknahmepreis einer

Nullkuponanleihe als Zinsen zu verbuchen ist, wobei der Verbuchungszeitpunkt die Fälligkeit

der Schuldverschreibung ist. Die Daten von Eurostat werden von der Kommission

verwendet. um über die Einhaltung der Konvergenzkriterien der Mitgliedstaaten zu wachen.

Da die alljährliche Zinsbelastung des Budgets, wie sie sich aus dem Nullkuponfondsgesetz

ergibt, nicht dem EU-Standard entspricht, ist das Nullkuponfondsgesetz aufzuheben.

Zu § 3:

Aufgrund der Auflösung des Fonds zum 1. September 1998 hat die Dotation des Fonds

1998 zu entfallen.

Zu § 7:

Mit der Aufhebung des Bundesgesetzes zum 1. September 1998 wird der Österreichischen

Bundesfinanzierungsagentur die Möglichkeit gegeben, bei der Auflösung von Veranlagungen

des Fonds günstige Marktentwicklungen abzuwarten und dadurch ein besseres

wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen.