497/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Hlavac, Dr. Kostelka

und Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 (B-VG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. ........., wird wie folgt geändert:

1 . Art. 7 Abs. 2 und 3 lauten:

"(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist Aufgabe des Staates, auf die

tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuwirken und Benachteiligungen zu

beseitigen. Maßnahmen zur Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und

Männern sind zulässig.

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des

Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel,

akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

2. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung "Abs.4"

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Begründung

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 17. Okt0ber 1995 die

"automatische" Bevorzugung von Frauen durch eine Quotenregelung im öffentlichen Dienst

zwar als nicht vereinbar mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union

(76/207 EWG) erkannt, doch hat er gleichzeitig betont, daß Maßnahmen der Förderung von

Frauen zulässig sind.

Es steht auch außer Streit, daß es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen um die tatsächliche

Gleichstellung von Mann und Frau herbeizuführen und faktische Benachteiligungen zu

beseitigen.

Die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten hat daher bereits vor der Entscheidung des

Europäischen Gerichtshofes einen Entwurf zu einer Neufassung des Art. 7 B-VG ausarbeiten

lassen, der vom Bundeskanzleramt am 18 . Mai 1995 zur Begutachtung versandt wurde.

Der nunmehrige Antrag berücksichtigt alle gegen den Ministerialentwurf erhobenen

Einwände. Er schreibt es als Aufgabe des Staates fest, auf die tatsächliche Gleichstellung von

Frauen und Männern hinzuwirken und Benachteiligungen zu beseitigen. Ausdrücklich wird

betont, daß hiezu Maßnahmen zur Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen

und Männern zulässig sind.

Durch diese Ergänzung wird klargestellt, daß - entgegen den Bedenken im Begutachtungs-

verfahren - durch die Novelle der Gleichheitsgrundsatz keineswegs durchbrochen werden

soll. Selbstverständlich ist eine unsachliche Diskriminierung von Männern weiterhin genauso

verboten wie eine unsachliche Diskriminierung von Frauen, doch besteht kein Zweifel, daß

angesichts der tatsächlichen Schlechterstellung von Frauen deren Förderung mit dem

Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Allerdings soll es in Zukunft ausdrücklich Aufgabe des Staates sein, in allen gesellschaftlichen

Lebensbereichen, in denen Frauen benachteiligt sind, von der Kindererziehung und der

Erbringung von Pflegeleistungen über die Berufsausbildung bis hin zum beruflichen Aufstieg,

Maßnahmen zur Gleichstellung zu ergreifen.