508/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

betreffend Novellierung des österreichischen Tiertransportgesetzes Straße

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 den Bescheid des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten betreffend Übertretungen des TGSt wegen Rechtswidrigkeit

aufgehoben. Der Beschwerdeführer, Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen

Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG, hatte die im österreichischen

Tiertransportgesetz-Straße vorgesehene Transportdauer und -strecke (Gesamttransportdauer

von sechs Stunden Lind eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen) mehrmals wie folgt

überschritten:

Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung: 23 h 30 min

" 21 h 30 min

" 18 h

" 20 h 45 min

" 19 h 30 min

Entfernung mindestens 1017 km

717km

1200km

599 km

1017km

Begründet wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Beschwerdeführer

die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen

Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG vom Sitz dieses Unternehmens in

Deutschland durchführen ließ und somit nicht „im Inland gehandelt“ habe. Gemäß § 2 (1)

VStG seien nähmlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen, nur die

im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Dieses Urteil widerspricht eindeutig dem Schutzzweck des TGSt und auch der Weisung des

zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr (Zl. 160.65612-1/6-95) an die

Landeshauptmänner, wo es in 3.4. heißt:

„Transporte aus dem Ausland und in das Ausland

 Wie bereits unter 3.1 ausgeführt, ist die Transportzeit und Strecke ab dem Beginn des

Transports zu berechnen, dies gilt auch dann, wenn der Transport im Ausland begonnen hat

oder im Ausland endet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für in und ausländische

Fahrzeuge gleichermaßen.

Ferner heißt es in Pkt. 3.6.2. der Weisung

 Grenzüberschreitende Transporte aus dem Ausland :

Sofern die nach dem österreichischen Tiertransportgesetz erlaubte Transportzeit und/oder-

strecke bei Grenzübertritt bereits überschritten ist, tritt .... Strafbarkeit ein, sobald

österreichisches Terretorium betreten wird.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine

Regierungsvorlage zur Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße vorzulegen, die im Sinne

des § 2 (1) VStC ausdrücklich auch die Strafbarkeit von Tiertransporten normiert, bei

denen ein Teil der Fahrtzeit und -strecke bereits im Ausland zurückgelegt wurde.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.