508/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend Novellierung des österreichischen Tiertransportgesetzes Straße
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 1996 den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates für Kärnten betreffend Übertretungen des TGSt wegen Rechtswidrigkeit
aufgehoben. Der Beschwerdeführer, Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen
Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG, hatte die im österreichischen
Tiertransportgesetz-Straße vorgesehene Transportdauer und -strecke (Gesamttransportdauer
von sechs Stunden Lind eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen) mehrmals wie folgt
überschritten:
Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung: 23 h 30 min
" 21 h 30 min
" 18 h
" 20 h 45 min
" 19 h 30 min
Entfernung mindestens 1017 km
717km
1200km
599 km
1017km
Begründet wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Beschwerdeführer
die Durchführung der Schlachttiertransporte als Vorsitzender des Vorstandes der Raiffeisen
Viehverwertung Garrel-Bösel-Cloppenburg eG vom Sitz dieses Unternehmens in
Deutschland durchführen ließ und somit nicht „im Inland gehandelt“ habe. Gemäß § 2 (1)
VStG seien nähmlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmen, nur die
im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
Dieses Urteil widerspricht eindeutig dem Schutzzweck des TGSt und auch der Weisung des
zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr (Zl. 160.65612-1/6-95) an die
Landeshauptmänner, wo es in 3.4. heißt:
„Transporte aus dem Ausland und in das Ausland
Wie bereits unter 3.1 ausgeführt, ist die Transportzeit und Strecke ab dem Beginn des
Transports zu berechnen, dies gilt auch dann, wenn der Transport im Ausland begonnen hat
oder im Ausland endet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für in und ausländische
Fahrzeuge gleichermaßen.
Ferner heißt es in Pkt. 3.6.2. der Weisung
Grenzüberschreitende Transporte aus dem Ausland :
Sofern die nach dem österreichischen Tiertransportgesetz erlaubte Transportzeit und/oder-
strecke bei Grenzübertritt bereits überschritten ist, tritt .... Strafbarkeit ein, sobald
österreichisches Terretorium betreten wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine
Regierungsvorlage zur Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße vorzulegen, die im Sinne
des § 2 (1) VStC ausdrücklich auch die Strafbarkeit von Tiertransporten normiert, bei
denen ein Teil der Fahrtzeit und -strecke bereits im Ausland zurückgelegt wurde.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen.