517/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr. Schmidt

und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das B-VG und das Volksanwaltschaftsgesetz

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das

Volksanwaltschaftsgesetz geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das

Volksanwaltschaftsgesetz geändert werden.

Artikel l

1. Art. 148a Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Art. 148a.(1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter

Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger

von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und

soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf die Tätigkeit von Fonds,

Stiftungen oder Anstalten die von Organen des Bundes oder von Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes

bestellt sind; ferner auf die Tätigkeit von Unternehmungen, an denen der Bund allein

oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft

unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder

Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen

solchen Rechtsträgern betreibt. Jede solche Beschwerde ist von der

Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung

sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der

Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten

von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfungsbefugnis umfaßt auch die Tätigkeit der

anderen in Absatz 1 genannten Rechtsträger.“

2. Art. 148b Abs. 1 wird wie folgt geändert.

„Art.148b. (1) Alle mit Aufgaben der Bundes- Landes- und Gemeindeverwaltung

betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

sowie die Organe der in Artikel 148a Absatz 1 genannten Rechtsträger haben die

Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr

Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskünfte zu erteilen

sowie Prüfungshandlungen der Volksanwaltschaft an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Diese Organe werden dabei in Vollziehung der Gesetze tätig. Die von der

Volksanwaltschaft um Unterstützung angesprochenen Rechtsträger haben diesem

Ersuchen innerhalb einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von vier

Wochen zu entsprechen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der

Volksanwaltschaft.“

3. Art. 148c wird wie folgt geändert:

„Art. 148c. Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften

des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder

aus Anlaß eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In

Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreien

Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung

oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen

sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Die

Volksanwaltschaft kann auch den Organen der anderen in Artikel 148a Absatz 1

genannten Rechtsträger, Empfehlungen erteilen. Das betreffende Organ hat binnen

einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von acht Wochen entweder

diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen

oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.“

4. Art. 1 48d wird wie folgt geändert:

„Art. 148d. (1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit

zu berichten. In diesen Berichten kann die Volksanwaltschaft Anregungen zur

Änderung von Bundesgesetz aufnehmen.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen

über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden

Kapitel der Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat teilzunehmen und

auf ihr Verlangen gehört zu werden.“

5. Art. 148g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Art. 148g (2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf

Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der

Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte seiner Mitglieder, wobei jede im Parlament vertretene Partei das Recht

hat, ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der

Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die

Angelobung.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft wird wie folgt geändert:

„§6 wird aufgehoben“

Begründung

Die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft waren in der Vergangenheit öfters

Gegenstand der Diskussion. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht hier eine

Klarstellung und eine Erweiterung der Prüfungskompetenz in Richtung

ausgegliederter Unternehmungen, aber auch Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die

von Organen des Bundes verwaltet werden. Denn hier folgt die neue Regelung

derjenigen des Rechnungshofes und erlaubt somit der Volksanwaltschaft als Organ

des Parlaments die gleichen Rechte wie sie der Rechnungshof schon hat. Damit

wird auch verhindert, daß durch Ausgliederung diese Einrichtungen der kontrolle

durch die Volksanwaltschaft entzogen werden.

Wesentlich ist auch die nun eingeräumte Möglichkeit, daß die Volksanwaltschaft ihre

Ersuchen mit einer verbindlichen Frist versehen kann. Denn wie gerade der letzte

Bericht der Volksanwaltschaft gezeigt hat, macht sich in manchen Ministerien eine

Praxis breit, auf Ersuchen der Volksanwaltschaft erst gar nicht oder erst mit

erheblicher Verzögerung zu reagieren.

Die Änderung zum Bestellungsvorgang ergibt sich aus der geänderten politischen

Situation im Nationalrat. Das Gesetz entstammt einer Zeit, als es nur drei Fraktionen

im Hohen Hause gab. Nun soll jeder im Parlament vertretenen Partei die Möglichkeit

eingeräumt werden, ein Mitglied für den Gesamtvorschlag namhaft zu machen.

Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.