517/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Dr. Schmidt
und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das B-VG und das Volksanwaltschaftsgesetz
geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das
Volksanwaltschaftsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz mit dem das B-VG und Bundesgesetz, mit dem das
Volksanwaltschaftsgesetz geändert werden.
Artikel l
1. Art. 148a Abs. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Art. 148a.(1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter
Mißstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger
von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und
soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Die
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf die Tätigkeit von Fonds,
Stiftungen oder Anstalten die von Organen des Bundes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes
bestellt sind; ferner auf die Tätigkeit von Unternehmungen, an denen der Bund allein
oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen
solchen Rechtsträgern betreibt. Jede solche Beschwerde ist von der
Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung
sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der
Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfungsbefugnis umfaßt auch die Tätigkeit der
anderen in Absatz 1 genannten Rechtsträger.“
2. Art. 148b Abs. 1 wird wie folgt geändert.
„Art.148b. (1) Alle mit Aufgaben der Bundes- Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
sowie die Organe der in Artikel 148a Absatz 1 genannten Rechtsträger haben die
Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr
Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskünfte zu erteilen
sowie Prüfungshandlungen der
Volksanwaltschaft an Ort und Stelle zu ermöglichen.
Diese Organe werden dabei in Vollziehung der Gesetze tätig. Die von der
Volksanwaltschaft um Unterstützung angesprochenen Rechtsträger haben diesem
Ersuchen innerhalb einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von vier
Wochen zu entsprechen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der
Volksanwaltschaft.“
3. Art. 148c wird wie folgt geändert:
„Art. 148c. Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften
des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder
aus Anlaß eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In
Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreien
Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung
oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen
sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Die
Volksanwaltschaft kann auch den Organen der anderen in Artikel 148a Absatz 1
genannten Rechtsträger, Empfehlungen erteilen. Das betreffende Organ hat binnen
einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von acht Wochen entweder
diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen
oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.“
4. Art. 1 48d wird wie folgt geändert:
„Art. 148d. (1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit
zu berichten. In diesen Berichten kann die Volksanwaltschaft Anregungen zur
Änderung von Bundesgesetz aufnehmen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen
über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden
Kapitel der Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat teilzunehmen und
auf ihr Verlangen gehört zu werden.“
5. Art. 148g Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Art. 148g (2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf
Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der
Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder, wobei jede im Parlament vertretene Partei das Recht
hat, ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der
Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die
Angelobung.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft wird wie folgt geändert:
„§6 wird aufgehoben“
Begründung
Die Zuständigkeiten der Volksanwaltschaft waren in der Vergangenheit öfters
Gegenstand der Diskussion. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht hier eine
Klarstellung und eine Erweiterung der Prüfungskompetenz in Richtung
ausgegliederter Unternehmungen, aber auch Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die
von Organen des Bundes verwaltet werden. Denn hier folgt die neue Regelung
derjenigen des Rechnungshofes und erlaubt somit der Volksanwaltschaft als Organ
des Parlaments die gleichen Rechte wie sie der Rechnungshof schon hat. Damit
wird auch verhindert, daß durch Ausgliederung diese Einrichtungen der kontrolle
durch die Volksanwaltschaft entzogen werden.
Wesentlich ist auch die nun eingeräumte Möglichkeit, daß die Volksanwaltschaft ihre
Ersuchen mit einer verbindlichen Frist versehen kann. Denn wie gerade der letzte
Bericht der Volksanwaltschaft gezeigt hat, macht sich in manchen Ministerien eine
Praxis breit, auf Ersuchen der Volksanwaltschaft erst gar nicht oder erst mit
erheblicher Verzögerung zu reagieren.
Die Änderung zum Bestellungsvorgang ergibt sich aus der geänderten politischen
Situation im Nationalrat. Das Gesetz entstammt einer Zeit, als es nur drei Fraktionen
im Hohen Hause gab. Nun soll jeder im Parlament vertretenen Partei die Möglichkeit
eingeräumt werden, ein Mitglied für den Gesamtvorschlag namhaft zu machen.
Formell wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.