XX.GP.NR

532/A(E)

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel, Dr. Elisabeth Hlavac

und Genossen

 

betreffend EU-Richtlinie 96/34/EG zur Umsetzung der von den Europäischen Sozialpartnern abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub

 

Auf der Grundlage der Neuregelungen im Maastrichter Vertrag und des Art. 4 Abs. 2 des Sozialabkommens haben die europäischen Sozialpartner am 14.12.1995 eine Rahmenvereinbarung über Elternurlaube geschlossen. Diese Rahmenvereinbarung steht im Einklang mit der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte, die in Nr. 16 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Entwicklung von Maßnahmen fordert, die es Männern und Frauen ermöglicht, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen. Ziel dieses Sozialpartnerabkommens ist es, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern. Es legt daher die Mindestansprüche bei Elternurlaub und Pflegefreistellung fest. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere der Zugang zum und die Durchführung des Elternurlaubes wird den Mitgliedstaaten überlassen. Am 3.6.1996 wurde dieses Rahmenabkommen im Rat als Richtlinie 96/34/EG über den Elternurlaub (CELEX Nr. 396L0034) beschlossen, die bis längstens 3.6.1998 innerstaatlich umzusetzen ist.

 

Der Grundgedanke der Förderung der besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben soll durch ein prinzipiell nicht übertragbares, individuelles Recht jedes männlichen und weiblichen Arbeitnehmers auf Elternurlaub im Mindestausmaß von drei Monaten bis zum achten Lebensjahr des Kindes sowie das Recht auf Pflegefreistellung gesichert werden.

 

Gleichzeitig sind zur Absicherung der Rechte der Arbeitnehmer begleitende Maßnahmen wie (Kündigungs und) Entlassungsschutz, Arbeitsplatzsicherung, Schutz erworbener Rechte oder Schutz in sozialversicherungsrechtlichen Belangen vorzusehen.

 

Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) entsprechen bereits weitgehend den Anforderungen der Richtlinie. Nur bezüglich des individuellen Anspruchs des Vaters und Adoptivvaters auf Elternurlaub, der nicht übertragen werden darf und der Möglichkeit der Inanspruchnahme bis zum achten Lebensjahr des Kindes, besteht Anpassungsbedarf.

 

Eine entsprechende Novellierung von EKUG und MSchG ist bist längstens 3.6.1998 vorzunehmen. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, ehestmöglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie des Rates 96/34/EG zur Umsetzung der am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern

(UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, insbesondere durch die Verankerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme bis zum achten Lebensjahr des Kindes unter Beibehaltung der in Österreich geltenden Dauer des Karenzurlaubes, zu entsprechen."

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.