543/AE XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. Ing.Prinzhorn,Dipl. Ing.  Hofmann, Mag. Schweitzer

und Kollegen

betreffend

Neuorganisation der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

1. Ausgangslage

Das derzeitige System der Versorgung mit elektrischer Energie in Österreich und die Struktur

der österreichischen Elektrizitätswirtschaft ist durch eine starke Zersplitterung einerseits und

durch eine monopolartige Situation in den Lieferanten-Kundenbeziehungen andererseits

gekennzeichnet. Das führt zu wirtschaftlicher Ineffizienz in der Elektrizitätsversorgung und

letztlich zu einer Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch im Vergleich

zum europäischen Durchschnitt höhere Stromkosten.

Die derzeitige Monopolstellung erlaubt einen leichtfertigen Umgang mit den Kosten und führt

- auch nach der bisheritten Praxis der Strompreishildung und des Strompreisverfahrens, die

fast ausschließlich von der Kostenentwicklung bestimmt ist - zu überhöhten Strompreisen für

Tarif- und Sonderabnehmer. Dies bedeutet eine nicht akzeptable Belastung auch der

Haushalte und der gewerblichen Kleinahnehmer. Überhöhte Strompreise bewirken

Wettbewerbsnachteile und Marktanteilsverluste für die im internationalen Wettbewerb

stehende österreichische Industrie. Die bisherige Praxis hat darüber hinaus auch zu einer

Anhäufung von Privilegien für die in diesem wichtigen Bereich der österreichischen

Volkswirtschaft Beschäftigten geführt (überdurchschnittliches Lohn- und Gehaltsniveau,

Sondervorteile für Dienstnehmer wie besonders günstige Pensionsregelungen und

Kündigungsschutz, überhöhte Personalstände usw.).

Die daraus entstehenden Kosten belasten über den Strompreis Haushalte, Gewerbe-, Klein-

und Mittelunternehmen, Landwirtschaft und Industrie. Bemerkenswert ist, daß trotz dieser

aufgezeigten Situation in der Vergangenheit einige Landesgesellschaften Verluste in ihren

Bilanzen ausgewiesen haben. Dieser Umstand ist auf Mißstände verschiedener Art, wie z. B.

aufgeblähte Apparate, Ineffizienz, ständige politische Interventionen und Standesdünkel

zurückzuführen. Umschichtungen zwischen verschiedenen Betriebszweigen bei

Landesgeselisehaften werden mitunter zur Verbesserung der Ausgangsbasis in

Strompreisverfahren genutzt. Synergieeffekte bleiben trotz Verschränkungen von

Landesgesellschaften weitgehend ungenutzt.

Ein zweifellos gewichtiger negativer Kostenfaktor stellt die Dreistufigkeit der Branche

(Verbundgesellschaft, Landesgesellsehaften, Kommunalversorger) dar. Damit verbunden sind

Doppelgeleisigkeiten, aus denen vermeidbare Kosten in Milliardenhöhe entstehen. Es ist nicht

einsichtig, warum in jedem Bundesland und in jeder größeren Stadt eigene

Elektrizitätsgesellschaften bestehen mussen, wenn es zu keiner sinnvollen Aufgabenteilung

zwischen diesen Gesellschaften kommt. Eine Folge des derzeit bestehenden Zustandes sind

z.B. Kraftwerksprojekte die eher einem übersteigerten Prestigedenken als nüchternem

kaufmännischen Kalkül entspringen.

Der Beitritt Österreichs zu Europäischen Union bringt es mit sich, daß nicht nur der

exponierte Scktor der Wirtschaft, der schon viel früher dem vollen internationalen

Wettbewerb ausgesetzt war, sondern auch Teile des geschützten Sektors, wie z. B. die

Elektrizitätswirtschaft und das Nachrichtenwesen (Post- und Telekombereich) nunmehr

zumindest teilweise dem EU- weitem Wettbewerb gegenüberzutreten haben.

Für den exponierten Sektor sind die beiden beispielhaft angeführten Dienstleistungsbereiche

des gesehützten Sektors wichtige Kostenfaktoren und daher nicht unbedeutende

Standortvoraussetzuneen. Daher müssen die erforderlichen oder auf Grund der EU - Regelung

vorgeschriebenen Liberalisierungsschritte zügig und ohne Einschränkung umgesetzt werden.

Für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft ist die von der EU nunmehr fertiggestellte

Binnenmarktrichtlinie für elektrischen Strom die Basis für die in Österreich selbst zu

treffenden Maßnahmen. Diese Binnenmarktrichtlinie verlangt eine Marktöffnung bis 19.

Februar 1999, zumindest für Großverbraucher. Sie muß spätestens bis zu diesem Zeitpunkt in

österreichisches Recht umgesetzt sein.

Ziel der Änderung der Organisationsstruktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaft muß

es sein, eine eigenständige österreichische Elektrizitätswirtschaft in einer

gesellschaftsrechtlichen Form zu erhalten, die so gestaltet ist, daß eine teilweise oder

gänzliche Übernahme von Anteilen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen von

überregionaler Bedeutung jetzt und in Zukunft durch einen ausländischen Investor jedenfalls

nur in Abstimmung mit der von Österreich verfolgten Energie- bzw.

Elektrizitätswirtschaftspolitik möglich ist.

Gleichzeitig muß den Anforderungen der EU- Binnenmarktrichtlinie für die E-Wirtschaft

entsprochen und die Versorgung der österreichischen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit, d. h.

einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen des Gewerbes, der Industrie sowie der

Tarifabnehmer im Bereich der Haushalte und der Landwirtschaft mit elektrischen Strom zu

vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden.

Die gesellschaftsrechtliche Struktur muß in einem ordnungspolitischen Rahmen eingebettet

sein, der so gestaltet ist, daß die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Geschäftspolitik nicht

ausschlaggebend sind und allfällige ‚strategisehe Allianzen‘ nicht zu

Wettbewerbseinschränkungen oder -verhinderungen führen.

Die Abg. z. NR. Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dipl. Ing. Hofmann und Kollegen haben in

der Sitzung des Wirtschaftsausschusses des NR am 2. Juli 1996 einen Antrag betreffend

Maßnahmen zur umfassenden Liberalisierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

eingebracht. Darin wird die Autbebung der Vorschriften des 2. Verstaatlichungsgesetzes, die

Vorbereitung von Bundesgesetzen zur vollständlitten Privatisierung der Verbundgesellschaft,

die Aufhebung des Außenhandelsmonopols dieser Gesellschaft, die Zusammenlegung der

Landes-EVUs und die Beschränkung des Anteils der öffentlichen Hand an den verbleibenden

Gesellschaften auf höchstens 25% verlangt.

Ziel der Reform kann demnach nicht eine Minimalanpassung an die Vorschriften der EU für

den Elektrizitätsbinnenmarkt sein (siehe z. B. risk sharing-Modell der österreichischen

Elektrizitätswirtschaft), sondern muß auch in Erfüllung des Sinnes der EU-

Binnenmarktrichtlinie - die weitestgehende Liberalisierung des Strommarktes und damit der

Abgang vom wenig effizienten Monopol hin zu Marktformen mit höherem Wettbewerb auch

in der Elektrizitätswirtschaft sein. Gleichzeitig soll auch den bestehenden kleinen und

mittleren Elektrizitätserzeugungs- und Versorgungsunternehmen, die heute ständig Gefahr

laufen, daß ihre Produktionsanlagen und Versorgungsgebiete übernommen werden, die Basis

für ihre weitere wirtschaftliche Existenz geboten werden.

Bis heute sind aber weder von Regierungsseite noch von den beiden Regierungsparteien im

Nationalrat Vorschläge zur Erfüllung dieser nicht nur von freiheitlicher Seite geforderten

Änderung der organisationsrechtlichen und anderer Rahmenbedingungen für die

Elektrizitätswirtschaft gemacht worden. Von Regierungsseite wurde vielmehr die

Elektrizitätswirtschzift ersucht, solche Änderungsvorschläge auszuarbeiten.

Die bisher von der Elektrizitätswirtschaft vorgelegten Vorschläge sind nicht geeignet, die

Grundprobleme dieses Sektors, nämlich zu wenig Wettbewerb, zu hohe Kosten und zu hohe

Preise nachhaltig zu lösen.

Darüber hinaus droht die Gefahr, daß die österreichische Elektrizitätswirtschaft als Folge der

Liberalisierungsschritte der EU (siehe hierzu den in der Binnenmarktrichtlinie vorgesehenen

Zeitplan) in eine Preis/Kosten Schere kommt, die die wirtschaftliche Existenz dieses Sektors

gefährdet. Eine grundlegende Neuordnung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft erst

dann vorzunehmen, wenn es zu einem „Diktat der leeren Kassen“ kommt, ist zu riskant und

keine Alternative.

Die von der Elektrizitätswirtschaft vorgelegten Vorschläge führen weder zu mehr Wettbewerb

noch zu den wettbewerbspolitischen notwendigen Kostensenkungen. Sie führen vielmehr zu

einer weitgehenden Beibehaltung der Abschottung des Marktes, um die Kosten jenen

anzulasten, die am wenigsten flexibel sind, nämlich vor allem den Haushalten und den kleinen

und mittleren Unternehmungen von Gewerbe und Industrie sowie der Landwirtschaft.

Die Vorgangsweise, die „Kosten der mangelnden Lösungskompetenz“ den Stromkunden

anzulasten, wird abgelehnt. Ziel des vorliegenden Antrages ist es, die Probleme dort zu lösen,

wo sie entstehen, nämlich bei der Organisationsstruktur der österreichischen

Elektrizitätswirtschaft. Die Lösung liegt demnach in einer umfassenden Neuordnung der

Elektrizitätswirtschaft nach Kriterien des Wettbewerbes unter Einbeziehung

umweltpolitischer Aspekte.

Bewertung der bisherigen Stromversorgung

Für Jahrzehnte bestand Einigkeit darüber, daß die leitungsgebundene Energieversorgung als

sogenanntes „natürliches Monopol“ zu bewerten ist. Außerdem wirtschaftete die

Elektrizitätswirtschaft unter der Prämisse, daß Versorgungssicherheit mit Elektrizität für das

Funktionieren einer Volkswirtschaft als essentiell zu betrachten sei. Die

Elektrizitätsversorgung wurde als öffentliche Aufgabe angesehen (gemeinschaftliche

Verpflichtung) und folglich am besten auch im nationalen Rahmen sichergestellt.

Daß Wettbewerbselemente in die Elektrizitätswirtschaft eingeführt werden können, hängt mit

den sich verändernden Rahmenbedingungen, insbesondere mit der fortschreitenden

technologischen Entwicklung zusammen und wurde spätestens mit den

Richtlinienvorschlägen der Europäischen Kommission zu einer Liberalisierung der Märkte für

leitungsgebundene Energieträger auch in Österreich zu einem heftig und kontrovers

diskutierten Thema.

Die Stromversorgung läßt sich in folgende Funktionen gliedern:

a. Erzeugung: die Bereitstellung von Elektrizität

b. Transport/Übertragung: der Ferntransport über Hochspannungsnetze

c. Verteilung: Die Lieferung von Elektrizität über lokale Netze

d. Verkauf bzw. Versorgung: die Versorgung der Kunden.

Änderungsvorschläge zielen im Kern darauf ab daß als natürliche Monopole nur mehr die

Bereiche Übertragung und Verteilung von Strom bestehen bleiben. Erzeugung und Verkauf

von Strom können wettbewerblich organisiert werden.

Die Tatsache, daß der Elektrizitätswirtschaft strategisch nationale Bedeutung beigemessen

und die Elektrizitätsversorgung durch die Leitungsgebundenheit als natürliches Monopol

betrachtet wurde, führte in den überwiegenden Fällen dazu, daß die Versorgung mit

Elektrizität innerhalb geschlossener Versorgungsgebiete durchgeführt sowie zum Teil durch

landesweit operierende Staats- oder Privatmonopole organisiert wurde.

Die Schwächen der derzeitigen Organisationsstruktur

Beinahe in allen Ländern konnten in der Vegangenheit Defizite im System regulierter

Monopole festgestellt werden Zahlreiche Staaten - auch innerhalb der Europäischen Union -

reagierten darauf mit einer grundlegenden Neuordnung dieses Wirtschaftsbereiches. In

Österreich wurden bislang keine umfasscnden Neuordnungskonzepte vorgelegt. Die

Bundesregierung und das zuständige Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

"delegierten" diese Aufgabe an die Elektrizitätswirtschaft. Es liegt auf der Hand, daß diese

Vorgangsweise dazu führt, daß keine am Gemeinwohl orientierten Vorschläge zustande

kommen, sondern solche, die darauf abzielen, weitestgehend die bestehenden verkrusteten

Strukturen aufrecht zu erhalten, die bestehenden Privilegien zu sichern und diesen Sektor auch

weiterhin vor Wettbewerb zu schützen.

Die Entwicklung in der österreichischen Elektrizitätswirtscliaft

Die Entwicklungen in dcr österreichischen Elektrizitätswirtschaft führten in der

Vergangenheit dazu, daß ein an sich durchdachtes Modell der Funktions- und

Aufgabenteilung durchlöchert wurde. Den Elektrizitätsverbrauchern blieb keine andere

Möglichkeit als von ihren zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom zu

beziehen.

Den Landeselektrizitätsversorgungsunternehmen war und ist auch heute noch das

Autonomiestreben, beispielsweise gegenüber der Verbundgcsellschaft wichtiger als die

kostengünstige Versorgung der Kunden. Da bei fehlendem Wettbewerb alle Kosten über die

Tarife auf die Kunden abgewälzt werden konnten, waren die Kosten für die EVUs

zweitrangig. Die im internationalen Vergleich drastisch überhöhten Gehälter und die hohen

Anteile der Personalkosten an den Gesamtkosten (siehe Kritik des Rechnungshofes im Jahre

1993) sind nur ein Glied in dieser Kette der Ineffizienz.

Reformimpulse der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission soll nach Art. 7a EG-V die Bemühungen um einen Raum ohne

Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital

gewährleistet ist, vorantreiben. Dies umfaßt auch den Energiesektor. Dazu besteht zum einen

eine rechtliche Verptlichtung, zum anderen aber auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken. Umweltschutz ist nicht

primäres Ziel des Binnenmarktes. Art. 130rII EG-V legt aber fest, daß die Erfordernisse des

Umweltschutzes bei der Durchführung und Festlegung anderer Gemeinschaftspolitiken

Berücksichtigung finden müssen.

Die Europäische Kommission wandte eine Doppelstrategie an:

a) Die Wettbewerhsregeln des EG-V werden auf den Stromsektor angewandt.

was zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten führte, die

Ausschließlichkeitsrechte für Stromimport und -export aufrechterhalten

wollten.

b) Die stufenweise Implementierung eines einheitlichen Strommarktes über

Richtlinien

Dabei verfolgte man ein Dreistufenkonzept:

1) Richtlinie über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große

Netze vorn 29.10.1990 (ABIL 313 vom 13.11.1990). Richtlinie über

die Strompreistransparenz bei industriellen Endverbrauchern vom

29.6.1990 (ABI. L 185 vom 17.7. f990)

2) Vorschlag für eine Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (KOM (91) 548

endg., ABI. 1992 C 65). in einer modifizierten Form (KOM (93) 643

endg. COD 384, ABI. 1994 123)

3) Die Zugangsrechte sollten aufgrund der Erfahrungen mit den

Maßnahmen der Stufe 2 auf kleinere und mittlere Stromabnehmer

ausgedehnt werden

Umweltschutzgesichtspunkte sind kein integraler Bestandteil der Richtlinienvorschläge. Der

zentrale Ansatz für eine umweltpolitische Steuerung liegt im Richtlinienvorschlag für eine

kombinierte Emissionsabgabe.

Ineffizienz durch Querverbund

Ein weiteres Merkmal der Elektrizitätswirtschaft ist, daß es bei städtischen Energieversorgern

zu sogenannten kommunalen Querverbünden kommt, d. h. durch die im Monopolmarkt

erwirtschafteten Erlöse werden defizitäre Bereiche (z. B. öffentlicher Verkehr, kommunale

Schwimmbäder, Theater) der Gemeinden finanziert. Die stärker werdende Tendenz der

Landesgesellschaften, sich Geschäftsfelder außerhalb der Elektrizitätsversorgung zu eröffnen,

wie beispielsweise auf dem Entsorgungsgebiet, führt ebenfalls zu unerwünschten

Querverbünden.

Defizite bei Umweltschutz und Ressourcenschonung

Aber auch Defizite bei Umweltschutz und Ressourcenschonung sind festzustellen. Die

Möglichkeit der ressourcenschonenden industriellen und kommunalen Kraft-Wärme-

Kopplung blieben bislang aufgrund der geschlossenen Versorgungsgebiete und der

Monopolstellung der EVU oft ungenutzt. Es bestehen große Hindernisse für eine dezentrale

Eigenversorgung von Industriebetrieben. Diese sind nämlich regelmäßig auf Reserve- und

Zusatzstrom angewiesen. Für Eigenerzeuger gelten nicht die allgemeinen Anschluß- und

Versorgungsptlichten. Anschluß und Versorgung müssen dem EVU wirtschaftlich zumutbar

sein. Außerdem neigen EVU dazu, den potentiellen Eigenerzeugern Offerte zur

Stromlieferung zu legen, die den Fremdstrombezug leiztendlich günstiger machen als die

Eigenerzeugung.

Tarifsysteme mit degressiven Preissystemen (bei einer Veranschlagung von hohen

Fixkostenanteilen in den Tarifen sinken die Grenzkosten bei zunehmenden Ahnahmemengen)

stehen Maßnahmen zur Energieeinsparung entgegen.

Die bestehende Preisregelung die eine vom eingesetzten Kapital abhängige angemessene

Rendite gewährleistet, führt zum falschen Anreiz, besonders kapitalintensive Techniken

einzusetzen. Die Kosten von Überkapazitäten, Fehlinvestitionen und unangemessenen

Kostensteigerungen können auf die Kunden überwalzt werden, weil in geschlossenen

Versorgungsgebieten die Kunden "gefangen" sind bzw. die von der Preisbehörde gehandhabte

Praxis darauf hinausläuft , nur die angefallenen Kosten bezogen auf das Einzelunternehmen

zu prüfen (Kostendeckungsansatz), jedoch nicht vor dem Hintergrund einer

gesamtwirtschaftlichen Optimierung der Elektrizitätsbereitstellung.

2. Relorinmodelle

Es können vier Modelle unterschieden werden:

1. Durchleitungsmodell

2. Poolmodell

3. Ausschreibungsmodell

4. Das Modell einer einheitlichen österreichischen Elektrizitätsgesellschaft

In der Folge werden auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle behandelt und

bewertet.

Durchleitungsmodell

Für vertikal integrierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen besteht die Verpflichtung zur

Durchleitung von Elektrizität gegen Bezahlung einer Durchleitungsgebühr. Die dafür

erforderlichen Durchleitungsverträge sind individuell auszuverhandeln. Erforderlich ist die

zeitliche quantitative Synchronisation von Einspeisung und Entnahme. Freie

Durchsetzungskapazitäten sind die Voraussetzung. Der Netzeigentümer hat Vorrang bei der

Nutzung seines eigenen Netzes. Zugangsberechtigt sind andere EVU, unabhängige

Stromproduzenten, industrielle Eigenerzeuger oder Endverbraucher.

Die Durchleitungsgebühr soll die anteiligen Investitionskosten am Netz, Kosten der Wartung

sowie der Instandhaltung, der Reservehaltung für Nachfragespitzen über die eingespeiste

Strommenge und für Netzstörung abdecken. Der Netzzugang hat diskriminierungsfrei zu

erfolgen.

Poolmodell

Das Poolmodell setzt die Entflechtung der Bereiche Erzeugung, Transport, Verteilung und

Verkauf voraus. Die Poolebene dient als Spotmarkt, auf dem die gesamte Stromerzeugung

und die gesamte Stromnachfrage (Gebietslast) aggregiert und ausgeglichen werden.

Kraftwerke werden in der Reihenfolge der ansteigenden Gebotspreise zu Deckung der

aktuellen Gebietslast aufgerufen („merit order“). Der Angebotspreis des Grenzanbieters, d. h.

des letzen zur Nachfragedeckung notwendigen Kraftwerks, bestimmt den markträumenden

Poolpreis. Alle eingespeisten und entnommenen Strommengen werden zu diesem

einheitlichen Poolpreis abgerechnet. Die Netznutzungsengelte werden nach

Spannungsebenen differenziert. Daneben können mittel- und langfristige

Preissicherungsverträge (keine Strombezugsverträge) abgeschlossen werden, über die sich

Erzeuger und Händler bzw. Verbraucher gegen die Risiken der Poolpreisschwankungen

absichern.

Ausschreibungsmodell

Bei diesem Modell kommt es zu einem Wettbewerb um zusätzliche Kapazitäten im

Erzeugungs- und Übertragungsbereich oder um Versorgungsgebiete. Das

Ausschreibungsverfahren muß transparent und diskriminierungfrei sein. Ausschreibungen

zusätzlicher Kapazitäten setzen eine zentrale Investitionplanung voraus, die festlegt, wann

neue Kraftwerke oder Leitungen benötigt werden. Bestehende Kraftwerke werden dadurch

nicht dem Wettbewerb ausgesetzt, ein direkter Wettbewerb um die Stromabnehmer findet

nicht statt. Da für Österreich eine Wettbewerbsordnung notwendig ist, die Wettbewerb auch

zwischen bereits bestehenden Kraftwerken ermöglicht, scheidet dieses Modell für eine

etwaige Umsetzung aus und wird nicht weiter behandelt.

Das Pool- und Durchleitungsmodell im Vergleich

Das Poolmodell führt zu einer höheren Wettbewerbsintensität als das Durchleitungsmodell.

Das Durchleitungsmodell führt zu höheren Transaktionskosten und zur Verdrängung der

regionalen und kommunalen Stromversorgung durch die vertikal integrierten

Verbundunternehmen. Diese sind nämlich weit eher in der Lage, mit ihrem Kraftwerkspark

die erforderliche Synchronisation von Einspeisung und Entnahme ohne Unterstützung des

durchleitenden Netzbetreibers sicherzustellen. Diese haben auch regelmäßig freie Kapazität

für Durchleitungen zu Großabnehmern in den bisherigen Versorgungsgebieten. Der

Netzzugang beim Pool hingegen ist reglernentiert. Der Pool schafft Markt- und

Preistransparenz, was eine Diskriminierung einzelner Erzeuger erheblich erschwert. Es

konkurrieren nicht vertikal integrierte Unternehmen miteinander, sondern einzelne

Kraftwerke. Durch Unbundling (Entbündelung) werden die Interessengegensätze bei

Netzbetreiber und bei den Versorgern gemindert. Die Versorger sind nicht mehr allein am

Stromabsatz der eigenen Kraftwerke interessiert.

Beim Durchleitungsmodell sind die Kraftwerke des Netzeigentümers kaum dem Wettbewerb

ausgesetzt, da eine Durchleitung nur im Rahmen freier Kapazität gefordert werden kann. Es

könnte zu Schwierigkeiten mit der Kontrolle der Durchleitungsverweigerung kommen. Es

bleiben weiterhin Marktzutrittsbarrieren für Eigenstromerzeuger und unabhängige Erzeuger

bestehen.

Der Wettbewerb um Versorgungsgebiete ist mehr oder weniger ein Wettbewerb um Kunden.

Wegen der hohen Transaktionskosten sind Ausschreibungen nur in relativ großen Abständen

möglich.

Die Einhand-Gesellschaft

Eine organisatorische Weiterentwicklung des Poolmodells stellt die Bildung einer bzw.

mehrerer Einhandgesellschaften dar, die im Bereich Erzeugung und Transport/Übertragung

tätig sind, während die Bereiche Verteilung und Verkauf bzw. Versorgung weiterhin dezentral

organisiert bleiben. Dieses Modell wird im einzelnen noch ausgeführt.

Zusammen fassung

Die Entscheidung für oder gegen eines dieser Modelle ist auch die Wahl zwischen Staats und

Marktversagen. Staatsentlastung soll durch erweiterte Privatverantwortung in Form

gesellschaftlicher Selbststeuerung erreicht werden wobei der Wettbewerb als

Kontrollinstrument wirken soll. Die Steuerungskraft des Marktes ist jedoch beschränkt, weil

es zu Marktdefiziten kommt. vor allem durch das Fehlen der Internalisierung externer Effekte

(Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung).

Die Liberalisierung der Strommärkte kann daher nicht über ein Modell der reinen

Deregulierung erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer gewissen Neuregulierung, über die der

Staat seine Rahmenverantwortung wahrnimmt und die Realisierung von Gemeinwohlzielen

verwirklicht.

3. Die Reform nach marktwirtschaftlichen Kriterien

Wesentlich für jede Reform ist die Beschränkung bzw. Beseitigung des Gebietsmonopols der

Stromversorgung. Eine Entbündelung von Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Verkauf

ist vor allem, für die Poollösung essentiell. Im Erzeugungsbereich wird bei

Wettbewerbsmodellen eine staatliche Investitionsaufsicht entbehrlich, denn der Bau von

Kraftwerken soll zu einem durch unternehmerisches Risiko geprägten Entscheidung Privater

werden. Der Kraftwerksneubau wird damit für jeden Investor möglich, wenn er sich Chancen

dafür ausrechnet, mit dem Pool-Preis das Auslangen zu finden.

Die Abgabepreise werden nicht mehr mit staatlicher Genehmigung nach Kosten festgesetzt.

Es handelt sich um Konkurrenzpreise, wobei der Wettbewerb als Kontrolimechanismus

fungiert. Eine staatliche Rahmensetzung kann dahingehend erfolgen, daß die

umweltverträglichsten und energieeffizientesten. Kraftwerke zum Einsatz kommen sollen.

Langfristige Versorgungssicherheit muß dabei weiterhin gewährleistet bleiben.

Die wettbewerblich ausgerichtete Neuregulierung der Elektrizitätswirtschaft bedarf überdies

einer umweltpolitischen Flankirung. Ein Instrument dazu sind Umweltabgaben, um im

Rahmen einer wettbewerblichen Strommarktordnung Umweltverträglichkeit und

Ressourcenschonung in der Energieversorgung zu fördern (Internalisierung externer Kosten).

Liberalisierung des Leitungsbaus

Im Übertragungsbereich ist eine Liberalisierung des Leitungsbaus vorzuziehen: Im

Durchleitungsmodell dient die Möglichkeit der parallelen Leitungsführung als Druckmittel in

den Verhandlungen über die Gestattung der Durchleitung. Innerhalb des Poolnetzes wird der

Netzausbau durch die Netzgesellschaft/Netzbetreiber festgelegt. Zur Regulierung des

Netzzubaus ist folgendes festzuhalten: Im Poolmodell wird ein Kraftwerkseinsatzplan dem

für die Laststeuerung zuständigen Netzbetreiber vorgegeben. Der Netzbetreiber ist neutraler

Anbieter von Netzdienstleistungen. Ziel der staatlichen Regulierung ist die Neutralität des

Pools, die diskriminierungsfreie Ausgestaltung der vom Pool festzulegenden Abrufregeln, vor

allem, hinsichtlich der Bewertung der Erzeugerangebote.

Preisbildung auf Poolebene

Die Strompreise werden im Poolmodell durch den markträumenden Preis bestimmt und durch

den Wettbewerb kontrolliert. Die Kontrollfunktion des Wettbewerbs führt zur Transparenz

des Preisfestsetzungsverfahrens und erleichtert den Marktzutritt. Dieses Modell setzt aber eine

hinreichend große Anzahl von Anbietern voraus. Es bedarf keiner präventiven

Strompreisaufsicht auf der Poolebene. Möglich sind regulativ vorgegebene Zuschläge auf den

Pooleinkaufspreis zur langfristigen Versorgung in Hochlastperioden. Neben dem Spotmarkt

entsteht ein Kontraktmarkt, wobei es zu verhindern gilt, daß über langfristige

Finanzierungsverträge eine neue Form vertikaler Integration zu Lasten der Tarifunden

entsteht. Hinsichtlich der Leitungsnutzungsentgelte ist eine Tarifregulierung erforderlich. Im

Poolmodell müssen sich die Netznutzungsentgelte an den in Anspruch genommenen

Netzebenen und der Entfernung zu den Erzeugungsstandorten orientieren.

Netzausbau - Sicherung des Netzausbaus durch Ausschreibungen und

Infrastrukturzuschläge

Der Netzausbau ist zu sichern. Dies kann in Form von Ausschreibungen durch den Pool und

Infrastrukturzuschläge zu den Netznutzungsgebühren oder allgemeine Infrastrukturabgaben

erfolgen. Eine ökologische Ausgestaltung der Pool- und Netznutzungsentgelte ist möglich:

Poolzulassungsgebühren und jährliche Poolteilnahmegebühren können so differenziert

werden, daß umweltfreundliche Kraftwerke bevorzugt werden, jahreszeitlich und

bedarfsabhängig gestaffelte Aufschläge auf den Pooleinkaufspreis, die besonders

umweltverträglichen Kraftwerken auf den von ihnen eingespeisten Strom gewährt werden,

sind ein weiteres Mittel. Im großen und ganzen sind jedoch die Steuerungsmöglichkeiten im

Bereich der Netznutzung gering. Generelle abgabenrechtliche Steuerungsinstrumente bringen

in dieser Hinsicht mehr.

Die Organisation des Pools

Der Pool organisiert den Spotmarkt stellt den markträumenden Preis fest und rechnet die

entnommenen und eingespeisten Strommengen zu diesem Preis ab. Teilnahmeberechtigt sind

alle Erzeuger, die in das Poolnetz einspeisen, Verteilerunternehmen und Großabnehmer.

Aufrechterhaltung der Versorgungspflicht für Tarifkunden

Die Versorgungsptlicht für Tarifkunden („captive consumers") muß bleiben. Die

Versorgungssicherheit ist durchaus ein marktfähiges Gut, für das Parteien Preis- und

Lieferbedingungen festlegen können. Im Poolmodell ist es möglich, die Gesamtverantwortung

dem Pool oder dem Netzbetreiber zu übertragen, wobei den Teilnehmern je nach ihrem

Sicherheitsbedürfnis verschiedene Anschlußtarife nach Maßgabe der generellen Poolregeln

angeboten werden.

Schutz der Tarifkunden durch Preisaufsicht

Die Preisaufsicht bei Tarifkunden muß als Übergangslösung bis zur Kerstellung von

Wettbewerb erhalten bleiben.

Ausschreibung der Versorgungsgebiete

Der Verteilungs- und Verkaufsbereich bleibt als natürliches Monopol bestehen. Hier ist ein

Ausschreibungswettbewerb um Wegenutzungsverträge/Versorgungsgebiete anzuraten, der alle

15 bis 20 Jahre durchgeführt werden sollte.

4. Die organisationsrechtliche Umstrukturierung

Ziel jeder Neuorganisation muß es sein - nicht zuletzt auch in Entsprechung des EU-

Binnenmarktkonzepts - Wettbewerb auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft zu schaffen.

soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Dieses Ziel kann zwar auf jeden Fall durch die Realisierung des sogenannten Pool-Modells

erreicht werden. Das Pool-Modell als organisatorischer Rahmen bedarf zu seiner tatsächlichen

Realisierung einer eigentumsrechtlichen Ergänzung. Hiefür bietet sich die Schaffung einer

Einhandgesellschaft der österreichischen Elektrizitätswirtschaft an. Die Umsetzung des Pool-

Modelles mit Hilfe einer solchen Gesellschaft vermeidet eine Reihe von Schwierigkeiten

technischer und wirtschaftlicher Art, die sich sonst möglicherweise einer Realisierung des

Pool-Modelles in den Weg stellen.

Keineswegs ist daran gedacht daß eine neu zu schaffende „Österreichische Etektrizitäts“ AG

sämtliche Kapazitäten auf dem Kraftwerkssektor übernimmt. Gerade die Einführung des Pool-

Modells schafft die entsprechenden Voraussetzungen, um auch den Betreibern von privaten

oder kommunalen (Wasser)Kraftwerken, von industriellen Eigenkraftanlagen (Co-Generation

Anlagen) und anderen Kraftwerksbetreibern die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz

zu geregelten und nachvollziehbaren Bedingungen zu ermöglichen.

Eine reine Pool-Lösung könnte am Widerstand jener Gesellschaften scheitern, deren teure

Kapazitäten nicht zum Zuge kommen, und die dadurch Gefahr laufen, ihre wirtschaftliche

Existenz zu gefährden. Eine ,‚Einhand"-Gesellschaft, die in sich selbst einen wirtschaftlichen

Ausgleich zwischen den ans Netz gehenden und den nicht zum Einsatz kommenden

Kapazitäten findet, kann diese Schwierigkeiten vermeiden.

Aus diesen Überlegungen heraus wird das Modell einer Einhandgesellschaft vorgeschlagen.

Bevor dieses Modell weiter ausgeführt wird, werden einige grundsätzliche Ausführungen zur

Frage der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen gemacht.

Primäres Ordnungskriterium ist der Wettbewerb

Der neue Ordnungsrahmen für die Elektrizitätswirtschaft führt weitestgehend Wettbewerb ein.

In jenen Bereichen, wo dies nicht der Fall ist, bleibt die Preisüberwachung aufrecht

(Tarifabnehmer im Bereich der Haushalte, des Gewerbes und der Landwirtschaft). Damit es

zu keinen Wettbewerbsverletzungen kommt, wird eine Regulierungsbehörde eingeführt. Diese

ist in der Setzung der rechtsverbindlichen Regeln zur Aufrechterhaltung und zur Organisation

des Wettbewerbs unabhängig.

Gründung einer Regulierungsbehörde

Die Behörde ist beim Verkehrs- oder beim Wirtschaftsministerium eingerichtet. Der

Vorsitzende der Regulierungsbehörde ist vom Nationalrat zu bestimmen und diesem

verantwortlich. Agenden der Behörde sind die Überwachung der Tarife, die Erlassung und

Kontrolle der Peagierungsregelung, die Regelung der Einspeisung seitens privater oder

sonstiger Erzeuger.

Jeder, der Elektrizität mit einer Leistung erzeugt, die eine Einspeisung in den Pool erzwingt

(Erzeuger) oder die Endversorung (der Kunden mit Elektrizität bewerkstelligt (Endversorger),

benötigt eine Konzession. Diese Konzession wird von der Regulierungsbehörde ausgestellt.

Die Konzession ist auf der Erzeugerseite ohne elektrizitätswirtschaftliche Bedarfsprüfung zu

erteilen. Zur Prüfung steht lediglich die Einhaltung der elektrotechnischen und

gewcrberechtlichen Bestimmungen an.

Erzeuger, die für den Eigenbedarf erzeugen bzw. deren überschüssige Leistung für eine

Einspeisung in den Pool geringer ist als die Konzessionsgrenze , benötigen keine Konzession

(Kleinerzeuger). Die Einspeisung der Kleinerzeuger in das Verteilnetz des örtlich zuständigen

Gebietsversorgers ist gestattet und wird tariflich geregelt (kein Unterschied zur bestehenden

Situation). Die Anlagen der Kleinerzeuger sind nicht konzessionsptlichtig, sondern lediglich

anmeldepflichtig soweit es sich um standardisierte Anlagen handelt. Kleinerzeuger können

auf Antrag zu Erzeugern werden und in den Pool einspeisen.

Die bevorzugte Zulassung von Stromerzeugern auf Basis von definierten erneuerbaren

Energieträgern ist in jenem Ausmaß aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes

erwünscht bis die betriebswirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erreicht ist. Von seiten der

Politik besteht aber grundsätzlich die Möglidikeit, beispielsweise im Rahmen des Pools

entsprechende Förderungen für Betreiber von Alternativerzeugungsanlagen generell

vorzusehen, worauf weiter unten näher eingegangen wird. Um auch hier Transparenz und

Effizienz zu gewährleisten. werden die Kapazitäten vom Poolbetreiber (Netzgesellschaft)

ausgeschrieben.

Schaffung einer Erzeugungs- und Übertragungsgesellschaft

Gründung einer E-AG, die später als Holdinggesellschaft für die zu gründenden beiden

Gesellschaften

a. Erzeugung (Produktion)

b. Übertragung (Netz)

dient.

Sie hält an diesen beiden Gesellschaften 100 % der Anteile. Die E-AG geht an die Börse. Zur

Gründung der E-AG bringt der Bund seinen Anteil von 51 % an der Verbundgesellschaft ein

und macht den verbleibenden 49 % „freien‘ Aktionären ein Umtauschangebot (Tausch von

Verbundaktien in E-AG Aktien).

Sobald die E-AG über die erforderliche Aktienmehrheit verfügt, um bei einer Abstimmung in

der Generalversammlung die notwendige Dreiviertelmehrheit mit Sicherheit zu erreichen,

erfolgt die Verschmelzung der Verbund AG mit der E-AG als aufnehmende Gesellschaft.

In einer dritten Stufe erfolgt dann

die Ausgliederung der Produktionsanlagen in eine eigene Gesellschaft (Gesellschaft A) im

100 % Eigentum der E-AG und

die Ausgliederung des überregionalen Netzes (Verteilung - 110-380 KV-Netz) in eine eigene

Gesellschaft (Gesellschaft B) ebenfalls im 100 % Eigentum der E-AG.

Parallel dazu bringen die Bundesländer Wien, Oberösterreich und Tirol das jeweilige

Elektrizitätsunternehmen in Form einer Sacheinlage und die übrigen Bundesländer

(Niederösterreich nach Übernahmeangebot an die Privataktionäre) ihre Aktien (Beteiligung)

an den jeweiligen Landesgesellschaften in die E-AG ein und erhalten dafür Aktien der E-AG.

Die Bewertung erfolgt an Hand des Börsenkurses bzw. durch Schätzgutachten. Da im

Augenblick eine auch nur annähernde Bewertung nicht möglich ist, kann lediglich an Hand

der Anteile von Verbund und Landesgesellschaften an Produktion und Netz/Übertragung

eine Schätzung vorgenommen werden, die den Schluß zuläßt, daß die Anteile sich etwa im

Verhältnis 50 zu 50 auf Bund und Länder verteilen dürften.

Parallel zur Einbringung der Landesgesellschaften in die E-AG erfolgt die Gründung von

Verteilgesellschaften bzw. Gesellschaften zur Endversorung, die das regionale bzw. lokale

Netz flächendeckend betreiben. Diesen Gesellschaften steht ebenso wie es derzeit schon für

die kommunalen Versorgungsgesellschaften vorgesehen ist, das Recht zu, ihren Strombezug

unter Wettbewerbsbedingungen EU-weit zu vereinbaren.

Die Aktionäre der E-AG, in deren Eigentum sich die Anteile der beiden Gesellschaften

befinden und die operative Aufgaben verfolgen (Produktion bzw., Netz/Übertragung), gehen

an die Börse und verkaufen anteilsmäßig ihre Aktien der E-AG , bis der gewünschten Anteil

der öffentlichen Hand (Bund. Bundesländer) von höchstens 25 % des Aktienkapitals erreicht

ist.

Bei Kapitalbedarf werden junge Aktien unter Ausschluß des Bezugsrechts der bisherigen

Aktionäre ausgegeben. Prinzipiell soll auch die Möglichkeit der Hereinnahme eines

strategischen Partners bestehen.

Die Vorteile einer Einhandgesellschaft liegen vor allem in folgenden Punkten:

- optimale Nutzung der Kraftwerkskapazitäten ohne die Schwierigkeiten, die eine Pool-

Lösung befürchten läßt (Welche direkten Zugriffsmöglichkeiten hat der Pool ? Wie erfolgt

die Störaushilfe und wer trägt die Kosten hiefür? Wie arbeitet der Pool‘?) Überdies erfolgt

keine „kalte Enteignung" veralteter bzw. teurer Kapazitäten.

- Stillegungs- bzw. Neubauentscheidungen werden in der Gesellschaft selbst ausschließlich

nach Kosten- und Rentabilitätsgesichtspunkten getroffen.

- Wegfall überdimensionierter Verwaltungsapparate durch straffes Kostenmanagemnet und

eine „schlanke“ Hierarchie, Personalreduktion und Abbau von Privilegien zur

Kosteneinsparung und zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den EU-weiten

Mitbewerbern

- Wegfall „natürlich“ gewachsener Versorgungsgebiete innerhalb der bestehenden regionalen

Versorgungsgebiete der EVUs (Beispiel: Wiener Versorgungsgebiete in Niederösterreich,

die bei einer Versorgung durch die EVN laut Aussage dieser Gesellschaft auch bei

Beibehaltung der derzeitigen Organisationsstruktur eine beachtliche Senkung der Tarife

erlauben würde)

- Wegfall der Notwendigkeit einer Verlustaufteilung zwischen derzeit Verbund und

Landesgesellschaften bei Eintritt in Strom importverträge von Großverbrauchern

(risk sharing)

- niedrige Gestehungskosten (Einsatzmanagement bei Kraftwerken) und

Gesamtkostenoptimierung erlauben nicht nur niedrige Preise für Tarifabnehmer (Haushalt,

Gewerbe, Landwirtschaft) und für importberechtigte Großabnehmer, sondern eine

generelle Preissenkung auch für sonstige Sonderabnehmer (z.B.KMU)

- Angleichung der österreichischen Strompreise an das internationale (EU) Niveau

- lediglich Einrichtung einer Regulierungsbehörde mit einer vergleichsweise geringen

Anzahl von Aufgaben

die Einspeisung aus Alternativenergienanlagen und aus Eigenanlagen der Industrie ist in

einem einheitlichen Verbunderzeugungsbetrieb technisch einfacher und kommerziell

günstiger zu lösen.

Förderung der Betreiber von Regenerativenergieanlagen (Einspeisregelung)

Ausgangslage ist, daß die Förderung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gewährt wird

und einen hohen Grad an Flexibilität bietet. Überdies soll das Förderungsmodell allen

Produzenten regenerativer Enegie die gleichen Chancen auf den Erhalt einer Förderung

einräumen.

Der Einsatz bzw, die verstärkte Nutzung alternativer Energieträger ist im wesentlichen eine

politische Entscheidung. Die Vorausetzungen für die Förderung können im Rahmen des Pools

geschaffen werden.

Bei einer Förderung im Rahmen des Pools können höhere Gestehungskosten, die Betreiber

von Alternativenergieanlagen haben, und die ihnen im Sinne einer Förderung solcher.

Anlagen abgedeckt werden sollen, durch einen geringen Zuschlag auf den Pool - Abgabepreis

gedeckt werden.

Darüberhinaus stellen faire Einspeistarife für Strom aus erneuerbaren Energiequellen die

Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und daraus resutierende Weiterverbreitung

von regenerativer Energie dar.

Aus oben angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

E n t s c h l i e ß u n g s a n t ra g:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Sinne einer

Neuorganisation der österreichischen Elektrizitätswirtschaft entsprechend den oben

dargestellten Ausführungen, aufgefordert, folgende Maßnahmen bzw. Gesetzesvorschläge im

Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministern vorzubereiten:

1. Reformierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft nach marktwirtschaftlichen

Kriterien unter folgenden Gesichtspunkten:

- Organisation eines Poolmodelles, wobei die Preisbildung auf Poolebene stattfindet

- Sicherung des Netzausbaus durch Ausschreibungen und Infrastrukturzuschläge

- Aufrechterhaltung der Versorgungsptlicht für Tarifkunden

- Schutz der Tarifkunden durch Preisaufsicht

- Ausschreibung der Versorgungsgebiete

2. Umsetzung folgender eigentumsrechtlicher Ergänzungen zum Poolmodell:

Gründung einer unabhängigen Regulierungsbehörde

- Schaffung je einer Erzeugungs- und Übertragungsgesellschaft

- Förderung der Errichter und Betreiber von Regenerativenergieanlagen insbesondere durch

Schaffung eines fairen und zumindest dem EU-Durchschnitt entsprechenden Einspeistarifs

und die Befreiung erneuerbarer Energieträger von der Elektrizitätsabgabe

In formeller Hinsicht wvird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschußbeantragt.