552/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kier, Schmidt, Haselsteiner und PartnerInnen

mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz 1955 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 idF BGBl. XXX/1997

Der Nationalrat hat beschlossen;

1.In §5 Abs.1 entfäll die Z 5.

2 Die nachfolgenden Ziffern erhalten die der Zahlenfolge entsprechenden Bezeichnungen.

Begründung

Die Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG, die Lehrende an Einrichtungen des Wirt-

schaftsförderungs- sowie des Berufsförderungsinstituts von der Sozialversicherungspflicht

gemäß § 4 Abs.4 ASVG befreit, bedeutet eine unverhältnismäßige Besserstellung dieser Insti-

tutionen gegenüber privaten Anbietern in der Erwachsenenfortbildung und stellt somit eine

massive Wettbewerbsverzerrung dar. Auch im Hinblick auf die besonders von der Regierung

wiederholt angestrebte Einbindung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherungs-

pflicht, erscheint es daher geboten, gerade in einer Branche mit vergleichbarer Konkurrenz

Wettbewerbsvorteile einiger weniger Bildungseinrichtungen hintanruhalten, insbesondere, da

sowohl bfi als auch Wifi aus öffentlichen Pflichtbeiträgen (Arbeiterkammer, Wirtschafts-

kammer) finanziert sind.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt