554/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Überprüfung der Verfassungskonformität der Menschenrechtskonvention zur

Biomedizin

Die Konvention über Menschenrechte und Biomedizin („Bioethik-Konvention“) des

Europarates erhielt zwar im November 1996 die Zustimmung Österreichs, wurde aber am

4. April 1997 in Oviedo von Österreich sowie auch von Deutschland, der Schweiz,

Großbritannien und 15 weiteren Staaten - vorerst - nicht unterzeichnet.

Laut einer Anfragebeantwortung des Justizministers vom 9.6.1997 (2246/AB) erreicht die

Konvention in vielen Punkten nicht den österreichischen Schutzstandard.

Insbesondere geht es dabei um die fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen

Menschen (Art. 17, Abs. 2), der Entnahme von Organen und Gewebe von

nichteinwilligungsfaliigen Menschen (Art. 20, Abs. 2) sowie das Fehlen eines klaren

Verbotes der Forschung an menschlichen Embryonen.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat festgestellt, daß die oben

erwähnten Punkte die Menschenwürde verletzen und daher gegen die Verfassung verstoßen.

Eine Überprüfung der Konvention auf ihre Verfassungskonformität in Österreich wäre

eine geeignete Vorbereitung für die Entscheidung über die Ratifizierung im österreichischen

Parlament.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates (Bioethik-Konvention)

soll bis Jahresende 1997 auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Vefassungsausschuß vorgeschlagen.