554/A XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Überprüfung der Verfassungskonformität der Menschenrechtskonvention zur
Biomedizin
Die Konvention über Menschenrechte und Biomedizin („Bioethik-Konvention“) des
Europarates erhielt zwar im November 1996 die Zustimmung Österreichs, wurde aber am
4. April 1997 in Oviedo von Österreich sowie auch von Deutschland, der Schweiz,
Großbritannien und 15 weiteren Staaten - vorerst - nicht unterzeichnet.
Laut einer Anfragebeantwortung des Justizministers vom 9.6.1997 (2246/AB) erreicht die
Konvention in vielen Punkten nicht den österreichischen Schutzstandard.
Insbesondere geht es dabei um die fremdnützige Forschung an nichteinwilligungsfähigen
Menschen (Art. 17, Abs. 2), der Entnahme von Organen und Gewebe von
nichteinwilligungsfaliigen Menschen (Art. 20, Abs. 2) sowie das Fehlen eines klaren
Verbotes der Forschung an menschlichen Embryonen.
Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat festgestellt, daß die oben
erwähnten Punkte die Menschenwürde verletzen und daher gegen die Verfassung verstoßen.
Eine Überprüfung der Konvention auf ihre Verfassungskonformität in Österreich wäre
eine geeignete Vorbereitung für die Entscheidung über die Ratifizierung im österreichischen
Parlament.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarates (Bioethik-Konvention)
soll bis Jahresende 1997 auf ihre Verfassungskonformität überprüft werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Vefassungsausschuß vorgeschlagen.