558/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Bundessozialhilfegesetz

Nach Art. 12. Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Armenwesen eine Materie, in der an sich die

Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache ist und nur Ausführungsgesetzgebung und

Vollziehung Landessache sind. Bereits in den fünfziger und sechziger Jahren legte der Bund

Entwürfe zu einem Grundsatzgesetz vor, die aber von den Ländern abgelehnt wurden. 1968

erklärte der Bund seinen Verzicht, im Bereich des „Armenwesens‘ gesetzgeberisch tätig zu

werden. Daher kann derzeit die Landesgesetzgebung diese Angelegenheiten selbst regeln.

Diese Landesgesetzgebung in den einzelnen Bundesländern hat dazu geführt, daß die

unterschiedlichsten Bestimmungen in den einzelne österreichischen Ländern zum Tragen

kommen. Einerseits gibt es große Unterschiede in der Höhe der jeweils maximalen

Sozialhilferichtsätze. So hat beispielsweise der Richtsatz für Hauptunterstützte in den

einzelnen Bundesländern derzeit eine Bandbreite zwischen 3.910.- (Salzburg) und 5.710.-

(Oberösterreich). Dies noch dazu in zwei angrenzenden Bundesländern. Andererseits gibt es

aber auch extrem unterschiedliche Zugangsbestimmungen (Regreß, Vermögensverwertung,

Zumutbarkeitsbestimmungen) und Regelungen betreffend Wohnkosten.

Daneben muß festgestellt werden, daß bundesgesetzliche Regelungen der letzten Jahre

vermehrt dazu geführt haben, den Kreis von Sozialhilfeempfängern zu vergrößern. Erwähnt

seien hier nur verschlechternde Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich, die

vermehrt zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe zwingen. Diese Leistungsreduktionen auf

Bundesebene führen zu strukturellen Defiziten, die derzeit von Ländern, Gemeinden und

Familien abgedeckt werden müssen.

Des weiteren ist eine Zunahme von Personen zu konstatieren, die neben einem

Erwerbseinkommen noch zusätzlich auf die Sozialhilfe angewiesen sind.

Die bundesgesetzlichen Maßnahmen, die dazu geführt haben Kosteneinsparungen des

Bundes teilweise mit Mehrbelastungen der Länder zu kompensieren, die daraus

resultierenden noch restriktiveren Zugansbedingungen, die in den einzelnen Ländern äußerst

unterschiedlich gehandhabt werden und nicht zu Letzt, die bestehenden enormen monetären

Unterschiede in einem so kleinen Land wie Österreich, machen aus unserer Sicht eine

Grundsatzgesetzgebung des Bundes unerläßlich.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschliessungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ein Bundesgesetz, das die

Grundsätze der Sozialhilfe regelt, vorzulegen.

Ein solches Grundsatzgesetz muß

• sozialpolitisch problematische Niveauunterschiede in den einzelnen Ländern verhindern

und einheitliche Richtsätze vorgeben

• jene Leistungen und deren Umfang festschreiben, auf die ein unbedingter

Rechtsanspruch bestehen soll

• den Rechtsanspruch auf Sozialhilfe sichern und erweitern

• die verfahrensrechtliche Position der Hilfesuchenden verbessern und die Verfahren

beschleunigen

• den Kreis der anspruchsberechtigten Personen auf die ausländische Wohnbevölkerung

auszudehnen

• den Regreß auf Körperschaften und Institutionen beschränken. Regreß beim

Hilfeempfänger selbst ist zu streichen. Außer für Vermögensübertragungen der letzten

drei Jahre und bei Vermögen aus Erbschaft, soll es keinen Regreß auf Vermögen von

Familienangehörigen geben

• die Sozialhilfekosten zwischen Bund (im Falle von „sozialhilfebelastender“

Gesetzgebung), Ländern und Gemeinden gerecht aufteilen

• die Zumutbarkeitsbestimmungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einheitlich

und in Anlehnung an die Notstandshilfebestimmungen festlegen

• die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitsmarktservice und den Sozialämtern festlegen

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.