604/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezia STOISITS, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das RPG (Rechtspraktikantengesetz) geändert wird.
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das RPG geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das RPG geändert wird.
§ 17 RPG ist in der Fassung BGBI. Nr.882/1991 wiederherzustellen und hat daher zu
lauten:
§ 17 (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 70 vH des
monatlichen Gehalts eines Richteramtsanwärters einschließlich allfälliger
Zulagen.
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe
von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Haushaltszulage
gemäß § 19.
Begründung:
Mit den durch BGB 161/1997 rückwirkend erfolgten Änderungen des RPG wurden die
Sonderzahlungen zum Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten allein aus budgetären
Gründen ersatzlos gestrichen.
Die somit erreichte Nettobudgetentlastung von ca. öS 30 Millionen/Jahr (bei derzeit ca.
1160 Rechtspraktikanten) steht in keiner Relation zu den negativen Folgen, die eine ca.
15%ige Einkommenskürzung für die ohne dies knapp entlohnten Rechtspraktikanten, nota
bene Akademiker bei 40-Stundenwoche, mit sich bringt.
Durch BGBI 1 61/1997 wurden die Rechtspraktikanten nahe an das Existenzminimum (öS
8.900,-; BGBI 62/1995) gerückt. Beachtet man die realen Wohnungs- und Lebenskosten,
sowie die Tatsache, daß auch junge Familien betroffen sind, so kommt dies einer sozialen
Zugangsbeschränkung für die öffentlichen Ämter des Richters und des Staatsanwaltes
nahe. Daher und auf Grund der Tatsache, daß eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der Rechtspraktikanten gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen
(Probelehrer, Lehrlinge etc.) geschaffen wurde, ist die derzeitige Form des § 17 RPG auch
aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich.
Die erfolgte Kürzung erweist sich auch als kontraproduktiv, da sich die Tätigkeit der
Rechtspraktikanten als erhebliche Entastung für die Justizbeamten erweist. Personelle und
finanzielle Einsparungen bei den Rechtspraktikanten bewirken nur, daß die
Justizbediensteten stärker belastet werden, was auch erhebliche Mehrkosten nach sich
ziehen muß.
Aus diesen Gründen ist § 17 RPG in seiner Fassung vor BGBI l 61/1997, nämlich BGBI Nr.
682/1991 wiederherzustellen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen.