641/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr.‚Kostelka, Verzetnitsch, Riepl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegeserz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle besehließen:

Bundesgesetz

mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

-„(5) § 37 Abs. 3 Z list auf die Vergabe von Aufträgen unterhalb der in den §§ 5 bis 9

festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.‘

2. in § 37 Abs. 3 Z 9 entfällt das Wort „sowie“; der Punkt am Ende der Z 10 des § 37 Abs 3

wird durch einen Beistrich ersetzt und dem Abs. 3 folgendes angefügt:

„sowie

11. der Auftragnehmer im Leistungsvertrag zu vepflichten ist, bei der Vertragser-

füllung im Inland bzw. bei deren Vorbereitung eine nach Art und Umfang des Unternehmens

bzw. der Leistung angemessene Anzahl von Arbeitnehmern die das 19.Lebensjahr noch

nicht vollendet haben‘ vorwiegend zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen."

3. In § 84 Abs. 1 wird nach „16 Abs.1 und 5,eingefügt.

4. § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13 Abs. 5, § 37 Abs. 3 Z 11 und § 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. 1 Nr. .... /1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

In formeller Hinsicht wird angregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

BEGRÜNDUNG

Es ist ein Recht junger Menschen, daß sie die für die Berufsausübung erforderliche Ausbil-

dung erhalten. Das in Österreich bestehende, überaus bewährte System der dualen Berufsaus-

bildung setzt voraus, daß Jugendliche als Lehrlinge auch in Unternehmen ausgebildet werden.

Grundsätzlich nützt es nicht nur dem Jugendlichen, sondern der gesamten Volkswirtschaft,

auch wenn mitunter Unternehmen - ungeachtet aller Vorteile, die sie aus der Lehr-

lingsbeschäftigung ziehen, und der hiefür bestehenden öffentlichen Begünstigungen - dadurch

zusätzlich belastet werden. Insgesamt besteht derzeit ein Lehrstellenmangel, dessen Behebung

ein nationales Anliegen ist, wie auch aus dem Beschluß der Bundesregierung vom 9.110. Juni

1997 hervorgeht.

Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll das Bundesvergabegesetz so geändert werden, daß

jene Unternehmen bei der Vergabe berücksichtigt werden, die Lehrlinge ausbilden. Damit

dies in europarechtskonformer Weise geschieht, kann dabei nicht auf den Begriff „Lehrling‘

und auf die österreichische Lehrlingsausbildung abgestellt werden, weil diese nur für

österreichische Unternehmen gilt und dieses Kriterium daher von ausländischen Unternehmen

nicht erfüllt werden könnte. Entsprechend dem Bericht der Kommission über das öffentliche

Auftragswesen, regionale und soziale Aspekte, KOM(89) 400 endg., Amtsblatt S 9/C 311/07,

RZ 56, wird daher in nicht diskriminierender Weise auf die  Beschäftigung von Personen, die

das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend zu Ausbildungszwecken,

abgestellt. Dieses Kriterien um können sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen

erfüllen.

Da für Vergaben über dem Schwellenwertbereich das Vergaberecht der Europäischen Union

die Vergabekriterien taxativ aufzählt, schlägt der vorliegende Gesetzesantrag den Weg ein,

die Beschäftigung von auszubildenden Jugendlichen in die Verdingungsbedingungen aufzu-

nehmen. In Zukunft soll ein Inhalt des mit dem Unternehmen abzuschließenden Leistungsver-

trages (§ 37 Bundesvergabegesetz) die Verpflichtung des Unternehmens seit, bei der Ver-

tragserfüllung im Inland bzw. bei deren Vorbereitung eine nach Art und Umfang des Unter-

nehmens bzw. der Leistung angemessene Anzahl von Arbeitnehmern, die das 19. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, vorwiegend zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen.

Wie hoch die angemessene Anzahl ist, hängt einerseits von Art und Umfang des Unter-

nehmens ab, wobei dieses Kriterium naheliegender Weise aufgrund eines Branchenver-

gleiches beurteilt werden kann. Andererseits ist als Beurteilungskriterium auch die Leistung

heranzuziehen, die vom Bund vergeben wird, wobei hier nach der Art der Aufträge zu

differenzieren sein wird.

Die Wendung „Vertragserfüllung im Inland bzw. bei deren Vorbereitung" ist weit zu

verstehen. Soweit es sich um Lieferaufträge handelt, ist beispielsweise unter Vorbereitung die

gesamte Produktion zu verstehen, bei Bauaufträgen die Durchführung des Auftrages.

Die Verpflichtung, die Beschäftigung einer in diesem Sinne angemessenen Anzahl von

Jugendlichen zu Ausbildungszwecken in den Leistungsvertrag aufzunehmen, soll im Rahmen

des persönlichen Geltungsbereiches des Bundesvergabegesetzes (§ 11) für sämtliche

Vergaben des Bundes gelten, und 7.war ober- und unterhalb der Schwellenwerte sowie auch

für den Sektorenbereich.