646/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Doris Bures, Peter Schieder, Dr. Irmtraud Karlsson

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I 22/1997 wird wie folgt geändert:

Artikel I

Im § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat“ eingefügt: „wobei

Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts

gleichgestellt sind“.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1997 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Begründung:

Die Antragsteller treten dafür ein, daß Lebensgefährten gleichen Geschlechts in Bezug auf das

Eintrittstrecht mit Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts gleichgestellt werden. Sie

schlagen daher eine Mietrechtsgesetz—Novelle vor, durch die der Kreis der

eintrittsberechtigten Personen in § 14 Abs. 2 und 3 dahingehend erweitert wird, daß auch

einem Lebensgefährten aus einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, bei Vorliegen einer

mindestens dreijährigen Haushaltsgemeinschaft bzw. bei seinerzeitigem gemeinsamen Bezug

der Wohnung mit dem bisherigen Mieter, ein Eintrittsrecht im Todesfall zukommt.

Der OGH hat in der vor kurzem publizierten Entscheidung 6 Ob 2325196x vom 5.12.1996

erneut ausgesprochen, daß gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nicht zum Kreis der

eintrittsberechtigten Personen des § 14 Abs. 3 MRG zählen. Der OGH führt aus, daß der

Gesetzgeber die Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Partnerschaften bisher

noch nicht vorgenommen habe. Die Entschließung des Europäischen Parlaments zur

Gleichbehandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung stelle nur

eine Anregung an die Mitgliedsstaaten ohne verbindlichen Charakter dar. Sie sei lediglich ein

Appell an die Gesetzgebung der Mitgliederstaaten. Die völlige Gleichstellung homosexueller

Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts könne durch Auslegung

allein nicht erreicht werden und bedürfe vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß beantragt.