646/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Doris Bures, Peter Schieder, Dr. Irmtraud Karlsson
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I 22/1997 wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach den Worten „gelebt hat“ eingefügt: „wobei
Lebensgefährten gleichen Geschlechts Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts
gleichgestellt sind“.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1997 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Begründung:
Die Antragsteller treten dafür ein, daß Lebensgefährten gleichen Geschlechts in Bezug auf das
Eintrittstrecht mit Lebensgefährten verschiedenen Geschlechts gleichgestellt werden. Sie
schlagen daher eine Mietrechtsgesetz—Novelle vor, durch die der Kreis der
eintrittsberechtigten Personen in § 14 Abs. 2 und 3 dahingehend erweitert wird, daß auch
einem Lebensgefährten aus einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, bei Vorliegen einer
mindestens dreijährigen Haushaltsgemeinschaft bzw. bei seinerzeitigem gemeinsamen Bezug
der Wohnung mit dem bisherigen Mieter, ein Eintrittsrecht im Todesfall zukommt.
Der OGH hat in der vor kurzem publizierten Entscheidung 6 Ob 2325196x vom 5.12.1996
erneut ausgesprochen, daß gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nicht zum Kreis der
eintrittsberechtigten Personen des § 14 Abs. 3 MRG zählen. Der OGH führt aus, daß der
Gesetzgeber die Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Partnerschaften bisher
noch nicht vorgenommen habe. Die Entschließung des Europäischen Parlaments zur
Gleichbehandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung stelle nur
eine Anregung an die Mitgliedsstaaten ohne verbindlichen Charakter dar. Sie sei lediglich ein
Appell an die Gesetzgebung der Mitgliederstaaten. Die völlige Gleichstellung homosexueller
Lebensgemeinschaften mit heterosexuellen im Bereich des Mietrechts könne durch Auslegung
allein nicht erreicht werden und bedürfe vielmehr einer Maßnahme des Gesetzgebers.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß beantragt.