653/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Dr.Brauneder, Dr. Grollitsch, DI Schöggl und Kollegen

zum Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts—Studiengesetz — UniStG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz — UniStG) wird

wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das im Titel angeführte Gesetz wird wie folgt geändert:

§ 53 Abs. 2, 2. Satz lautet:

„Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang und für das Ende jedes Semesters anzusetzen, für die

Mitte des Semesters aber nur in begründeten Ausnahmesituationen im Einvernehmen mit der

vorgesehenen Prüferin oder dem vorgesehenen Prüfer.“

Erläuterung:

Die im Universitäts-Studiengesetz vorgesehene Festsetzung eines Prüfungstermines für die Mitte des

Semesters ist wegen des Zwangscharakters abzulehnen, da er nicht den spezifischen Situationen

mancher Fakultäten oder Studienrichtungen Rechnung trägt. Ein Prüfungstermin in der Semestermitte

zerhackt in derartigen Fällen oft nicht nur den Lehrveranstaltungsbetrieb, er unterbricht ihn auch durch

Inanspruchnahme von Hörsälen für Prüfungen. Darüber hinaus führt er zu pädagogisch unerwünschten

Blockveranstaltungen in Form von „Schnellsiederkursen“ und steigert die Prüfungsbürokratie pro

Studienjahr um mindestens 50 Prozent, wahrscheinlich noch um mehr. Eine langjährige Erfahrung lehrt

überdies, daß eine dichte Aufeinanderfolge von Prüfungsterminen Studierende dazu verleitet,

Prüfungen hinauszuschieben. Ein solches Nichtantreten trägt mit dazu bei, Studienzeiten zu verlängern

— mit allein der Ausnahme baldiger Reprobationstermine.

Die Festsetzung eines „dritten“ Prüfungstermins soll daher über die vorgeschlagene „Kann-

Bestimmung“ in die — echte — Autonomie der Fakultäten überführt werden.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuß

für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.