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betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

das Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr.

446/1994, wird wie folgt geändert:

 

 

1 .) § 4 Abs. 8 lautet:

"(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen der Abs.5 bis Abs.7 keine

Anwendung finden kann die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von dreizehn Wochen

so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer

nicht überschreitet. Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums von dreizehn

Wochen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann

auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des

Durchrechnungszeitraums ermächtigen."

 

2.) § 4 Abs. 9 lautet:

"(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen darf die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten."

 

3 .) § 7 Abs. 1 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:

"(l) Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten."

 

4.) In § 7 Abs.2 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:

"(2) Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit

sechzig Stunden nicht überschreiten."

 

5.) In § 7 Abs. 5 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:

"(5) Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden bzw. dreizehn Stunden (Abs.2) kann das

Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich

ist.''

 

6.) § 9 Abs.2 lautet:

"(2) Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4a (Normalarbeitszeit bei

Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7

(erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Abs. 2 bis 5

(Verlängerun der Einsatzzeit), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 .

 

(Krankenanstalten und Kuranstalten) zehn Stunden insoweit überschreiten. als dies nach

diesen Bestimmungen zulässig ist."

 

7.) § 9 Abs.3 lautet:

"( 3) Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des § 4 c (Dekadenarbeit) 50 Stunden

überschreiten und in den Fällen der § § 4 a Abs.4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft),

5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs.2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs.

3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) 50

Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

Keinesfalls darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von 4

Monaten. gerechnet jeweils ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, 48 Stunden

überschreiten."

 

8.) ln § 12 Abs. 1 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:

"( 1 ) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit

nur zehn Stunden beträgt."

 

9 ) § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"Wenn bei Schichtarbeit der Arbeitnehmer die Gruppe wechselt kann zwischen dem

Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in der nächsten die

ununterbrochene Ruhezeit einmal in der Kalenderwoche nur acht Stunden betragen."

 

 

 

 

Begründung

 

 

Ausgehend von der allgemein anerkannten Notwendigkeit der

.Arbeitszeitflexibilisierung soll dieser Antrag einerseits dazu beitragen, die

Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen zu stärken, andererseits aber auch

die eig.enverantwortliche Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers in einem wirklichen

R.ahmengesetz ermöglichen. Das Arbeitszeitgesetz in seiner jetzigen Form steckt im

Gegensatz dazu auf der einen Seite den Rahmen zu eng ab, in Einzelaspekten ist es aber

sogar weitreichender als die entsprechende EU - Richtlinie.

 

Ziel dieses Antrages ist es, eine erweiterte Flexibilisierung der Arbeitswelt zum

Wohl aller Beteiligten zu erreichen. Der Rahmen für die freie Einteilung der - im übrigen

gleich bleibenden - Normalarbeitszeit soll erweitert werden, da in vielen wirtschaftlich

bedeutenden Branchen der Arbeitsbedarf starken Schwankungen, an die es die

Arbeitszeit anzupassen gilt, unterworfen ist. Ein weiterer wesentlicher Punkt zur

Flexibilisierung der Arbeitszeit ist die erweiterte Zulassung von Überstunden bei

vorübergehendem erhöhtem Arbeitsbedarf.

 

lm D etail soll bei einer flexiblen Verteilung der Normalarbeitszeit die

höchstzulässige Tagesarbeitszeit generell von bisher 9 auf 10 Stunden angehoben

werden. Außerdem soll auch ein längerer Durchrechnungszeitraum für die Berechnung

der Normarbeitszeit bereits im Arbeitszeitgesetz möglich sein (Durchrechnung über 13

Wochen statt bisher 7 Wochen). Darüber hinaus sollen - ohne Obergrenze - der

Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarungen längere Durchrechnungszeiträume

 

zulassen können. Weiters soll die Tagesarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden

betragen können, wobei zusätzlich in bestimmten Branchen bei erhöhtem Arbeitsbedarf

eine Arbeitszeit von höchstens 13 Stunden, bzw. eine Wochenarbeitszeit von maximal 60

Stunden möglich sein soll.

 

Die Bestimmungen bezüglich Ruhezeiten sollen einheitlich, und nicht wie bisher

geschlechtsspezifisch gefaßt sein; auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die

gesetzliche Nachtruhe ausnahmsweise bei einem Schichtwechsel etwas kürzer - nämlich

8 statt 10 Stunden - zu genehmigen, um den betreffenden Arbeitnehmer auch ein volles

Wochenende zu ermöglichen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales verlangt.