674/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr.Feurstein, Dr. Lukesch, E.Gatterer, Kopf
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom..., mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr.201, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:
„(1 a) Kraftfahrzeuglenker, die nur die
1. A 1 West Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Salzburg West oder
2. A 2 Süd Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Arnoldstein oder
3. A 8 Innkreis Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Suben oder
4. A 10 Tauern Autobahn zwischen Knoten Salzburg und Anschlußstelle Salzburg Süd oder
5. A 12 Inntal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Kufstein Süd oder
6. A 14 Rheintal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Bregenz (B 202)
benützen, sind auf beiden Richtungsfahrbahnen von der Mautpflicht befreit.“
2. In § 7 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die Probefahrt - oder Überstellungsfahrkennzeichen führen
und an denen keine gültige Mautvignette angebracht ist, gelten unabhängig von ihrem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis
einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, soferne es sich nicht um zum Verkehr zugelassene
Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 oder mehr Tonnen handelt.“
3. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmung des § 7 Abs. 1a
tritt mit 1. April 1998 in Kraft.“
Begründung
Es sollen aus Anlaß des Wirksamwerdens des Schengener Übereinkommens für Österreich
und des damit verbundenen Entfalls von Grenzkontrollen nach Österreich einreisende
Verkehrsteilnehmer auch nach Passieren der Staatsgrenze zu Mitgliedsstaaten des Schengener
Abkommens die Möglichkeit erhalten, zwischen der Benützung einer vignettenpflichtigen
Strecke und der Benützung des untergeordneten Straßennetzes zu wählen. Sofern der
Fahrzeuglenker die an sich weiter mautpflichtigen Strecken bei den im neuen § 7 Abs. 1 a
angeführten Anschlußstellen verlaßt, besteht für ihn keine Mautpflicht. Diese persönliche
Mautfreistellung wird zweckmäßigerweise für beide Fahrtrichtungen zwischen Staatsgrenze
und erster Vollanschlußstelle vorgesehen. Die weitergehenden Mautfreistellungen für die
Grenzabschnitte der A 12 bis zur Anschlußstelle Kufstein Süd und der A 14 bis zur
Anschlußstelle Bregenz - also jeweils bis zur zweiten Vollanschlußstelle - rechtfertigen sich
aus den nach der Einführung der Vignettenpflicht beobachteten Verkehrsverlagerungen von
den genannten Autobahnabschnitten auf das untergeordnete Straßennetz.
Z 2:
Die Vignettenpreiskategorien orientieren sich an den höchsten zulässigen Gesamtgewichten
der Fahrzeuge. Bei der Überwachung der Vignettenpflicht von mit Probefahrt - oder
Überstellungsfahrtkennzeichen ausgestatteten mehrspurigen Fahrzeugen stellt sich nunmehr
häufig das Problem, daß die Eintragung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im
Probefahrtschein nicht vorgesehen ist oder daß diese Eintragung im Überstellungsfahrtschein
zwar vorgesehen ist, tatsächlich aber nicht erfolgte. Dieses Problem wird dadurch gelöst, daß
generell alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge, die Probefahrt - oder
Überstellungsfahrtkennzeichen führen, als Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen gelten sollen. Dieser Fahrzeugkategorie ist im
§ 7 die niedrigste Preiskategorie für mehrspurige Kraftfahrzeuge zugeordnet. Da im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Bestimmung bereits an einer Reihe von Fahrzeugen, die mit Probefahrt -
oder Überstellungsfahrtkennzeichen ausgestattet sind, Vignetten angebracht sein werden,
werden diese Fahrzeuge für die Dauer der Gültigkeit dieser Vignetten von der neuen
Kategorisierung ausgenommen. Da für zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 oder mehr Tonnen Straßenbenützungsabgabe für
die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen zu entrichten ist, wird auch diese
Fahrzeugkategorie von der neuen Regelung ausgenommen.
Z 3:
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung über persönliche Mautfreistellungen für
grenznahe Straßenabschnitte fällt zweckmäßigerweise mit dem Wegfall der Kontrollen an
Grenzen zu den Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens zusammen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß vorgeschlagen.