674/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr.Feurstein, Dr. Lukesch, E.Gatterer, Kopf

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom..., mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, BGBl. Nr.201, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

„(1 a) Kraftfahrzeuglenker, die nur die

1. A 1 West Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Salzburg West oder

2. A 2 Süd Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Arnoldstein oder

3. A 8 Innkreis Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Suben oder

4. A 10 Tauern Autobahn zwischen Knoten Salzburg und Anschlußstelle Salzburg Süd oder

5. A 12 Inntal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Kufstein Süd oder

6. A 14 Rheintal Autobahn zwischen Staatsgrenze und Bregenz (B 202)

benützen, sind auf beiden Richtungsfahrbahnen von der Mautpflicht befreit.“

2. In § 7 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die Probefahrt - oder Überstellungsfahrkennzeichen führen

und an denen keine gültige Mautvignette angebracht ist, gelten unabhängig von ihrem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis

einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, soferne es sich nicht um zum Verkehr zugelassene

Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 oder mehr Tonnen handelt.“

3. § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung des § 7 Abs. 1a tritt mit 1. April 1998 in Kraft.“

Begründung

Es sollen aus Anlaß des Wirksamwerdens des Schengener Übereinkommens für Österreich

und des damit verbundenen Entfalls von Grenzkontrollen nach Österreich einreisende

Verkehrsteilnehmer auch nach Passieren der Staatsgrenze zu Mitgliedsstaaten des Schengener

Abkommens die Möglichkeit erhalten, zwischen der Benützung einer vignettenpflichtigen

Strecke und der Benützung des untergeordneten Straßennetzes zu wählen. Sofern der

Fahrzeuglenker die an sich weiter mautpflichtigen Strecken bei den im neuen § 7 Abs. 1 a

angeführten Anschlußstellen verlaßt, besteht für ihn keine Mautpflicht. Diese persönliche

Mautfreistellung wird zweckmäßigerweise für beide Fahrtrichtungen zwischen Staatsgrenze

und erster Vollanschlußstelle vorgesehen. Die weitergehenden Mautfreistellungen für die

Grenzabschnitte der A 12 bis zur Anschlußstelle Kufstein Süd und der A 14 bis zur

Anschlußstelle Bregenz - also jeweils bis zur zweiten Vollanschlußstelle - rechtfertigen sich

aus den nach der Einführung der Vignettenpflicht beobachteten Verkehrsverlagerungen von

den genannten Autobahnabschnitten auf das untergeordnete Straßennetz.

Z 2:

Die Vignettenpreiskategorien orientieren sich an den höchsten zulässigen Gesamtgewichten

der Fahrzeuge. Bei der Überwachung der Vignettenpflicht von mit Probefahrt - oder

Überstellungsfahrtkennzeichen ausgestatteten mehrspurigen Fahrzeugen stellt sich nunmehr

häufig das Problem, daß die Eintragung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im

Probefahrtschein nicht vorgesehen ist oder daß diese Eintragung im Überstellungsfahrtschein

zwar vorgesehen ist, tatsächlich aber nicht erfolgte. Dieses Problem wird dadurch gelöst, daß

generell alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge, die Probefahrt - oder

Überstellungsfahrtkennzeichen führen, als Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen gelten sollen. Dieser Fahrzeugkategorie ist im

§ 7 die niedrigste Preiskategorie für mehrspurige Kraftfahrzeuge zugeordnet. Da im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Bestimmung bereits an einer Reihe von Fahrzeugen, die mit Probefahrt -

oder Überstellungsfahrtkennzeichen ausgestattet sind, Vignetten angebracht sein werden,

werden diese Fahrzeuge für die Dauer der Gültigkeit dieser Vignetten von der neuen

Kategorisierung ausgenommen. Da für zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 12 oder mehr Tonnen Straßenbenützungsabgabe für

die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen zu entrichten ist, wird auch diese

Fahrzeugkategorie von der neuen Regelung ausgenommen.

Z 3:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung über persönliche Mautfreistellungen für

grenznahe Straßenabschnitte fällt zweckmäßigerweise mit dem Wegfall der Kontrollen an

Grenzen zu den Mitgliedsstaaten des Schengener Übereinkommens zusammen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß vorgeschlagen.