695/A XX.GP

 

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,Dipl. Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr.Gertrude Brinek

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Studienförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. ( Nr.xx/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 4 lautet:

"4 Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30 Lebensjahres

begonnen hat Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres

Jahr

a) für jedes volle Jahr in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten

haben, sowie

b) für jedes Kind, das Selbsterhalter bis zum dritten Lebensjahr gepflegt und erzogen

haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,

höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.“

2. An § wird folgender  Abs. II angefüg:

"(II) Der § 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. yyy/1998 tritt mit 1. Sep -

tember 1998 in Kraft“

Erläuterungen:

Aus einer Studie des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr über "Studienfor -

derung und Studieneinstiegsalter“ vom Jänner 1998 ergibt sich, daß altere Studienanfänger

auf Grund ihrer häufig unterschiedlichen familiären und beruflichen Lebenssituation für einen

Studienabschluß mehrere Semester länger brauchen als jüngere Studienanfänger und in viel

höheren Maß ihr Studium abbrechen

Hinsichtlich der Studien wählen über 30 - jährige Studienanfänger verstärkt philosophisch -

humanwissenschaftliche oder rechtswissenschaftliche Studienrichtungen und weniger tech -

nisch - naturwissenschaftliche oder medizinische Studienrichtungen

Aus den durchgeführten Untersuchungen ergibt sich auch eine unterschiedliche soziale

Herkunft hinsichtlich der jüngeren und älteren Studienanfänger. Die Eltern älterer Studien -

anfänger sind häufiger Arbeiter, einfache Angestellt, sowie kleinere Landwirte und Gewer -

betreibende mit Pflichtschulbildung, Lehre oder Fachschulabschluß. Deutlich erhöht ist auch

der Anteil derer, die erst über die Studienberechtigungsprüfung eine Studienzulassung erhal -

ten.

Studienanfängern bis zum 30. Lebensjahr ermöglicht die Gewährung voll Studienbeihilfe einen

um knapp ein Semester rascheren Studienabschluß. Bei älteren Studienanfängern verkürzt die

Gewährung von Studienbeihilfe die durchschnittlich Studiendauer um etwa drei Semester

Ältere Studienanfänger, die Studienbeihilfe beziehen, haben annähernd gleiche Studienerfolge

zu verzeichnen, wie jüngere Studienanfänger mit Studienbeihilfe.

Diese Gründe sprechen dafür, für Studierende, die erst nach längerer Berufstätigkeit ein

Studium beginnen, die allgemein geltende Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe

nicht wie geplant ab dem Studienjahr 1998/99 auf das 30 Lebensjahr abzusenken. Für

Personen, die über einen längeren Zeitraum berufstätig waren und sich dadurch selbst erhalten

haben, soll weiterhin eine höhere Ausbildung im zweiten Bildungsweg - je nach Dauer der

Berufstätigkeit auch bis zum 35. Lebensjahr - ermöglicht werden. Neben der Berufstätigkeit

sollen auch Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr berück -

sichtigt werden. Eine derartige Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist bereits derzeit in

§ 19 Abs. 4 als Rechtfertigung für die Übersehreitung der Studienzeit vorgesehen.

Ein System der Studienförderung besteht mit den „Selbsterhaltern“ (§ 27) bereits eine Perso -

nengruppe, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Loslösung von den Eltern besonders be -

handelt wird. Es liegt daher nahe, rechtstechnisch an diesen Personenkreis hinsichtlich der

Neufestsetzung des Höchstalters für ehemals Berufstätige anzuknüpfen. Aufgrund des relativ

geringen für einen Selbsterhalt gefordeiten Jahreseinkommens (derzeit 88 000 - S) ist gewähr

leistet, daß auch ehemals Teilbeschäftigte von der Erhöhung der Altersgrenze profitieren

können. Dies wird besonders für Frauen, die wegen famillärer Verpflichtungen erst später eine

höhere Bildung anstreben können, von Bedeutung sein.

Die neue Formulierung des § 6 Z. 4 ermögIicht, daß sowohl Berufstätigkeit als auch die

Erziehung von Kleinkindern die Altersgrenze erhöhen, doch auch bei insgesamt längeren

Zeiten eines Selbsterhaltes muß das Studium längstens vor Vollendung des 3. Lebensjahres

begonnen worden sein um Anspruch auf Studienbeihilfe zu haben.

Kostenberechnung:

Die vorgesehene Neuregelung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbelhilfe wird

jährlich bis zu 270 Studienanfängern zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr weiterhin den

Bezug von Studienbeihilfe ermöglichen Mehrkosten ergeben sich aus dieser Maßnahme nicht

- AIlerdings wird die erwartete Einsparung aus der gplanten Herabsetzung der Altersgrenze

auf das 30. Lebensjahr nicht in vollen Umfang eintreten. Die Mindereinsparung beträg  für

1999   16,8 Mio S im Bereich BMWV 4 Mio S im Bereich des BMUK und 0.8 Mio S im

Bereich des BMGSK

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

Ausschuß für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.