712/A XX.GP

 

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter

und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom . . ., mit dem das Schulzeitgesetz 1985,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.45/1998 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr.77, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs 5 lautet:

"(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentli -

chen Lebens kann das Klassen - oder Schulforum bzw. der

Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem

Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Wenn regionale Gegeben -

heiten es nahelegen, kann das Schulforum bzw. der Schulge -

meinschaftsausschuß in Abstimmung mit den weiteren Schulen

der Region und nach Genehmigung durch die Schulbehörde er -

ster Instanz weitere fünf Tage in jedem Unterrichstjahr für

schulfrei erklären. Diese weiteren schulfreien Tage müssen

jedoch durch eine Verkürzung der Semester -  oder Hauptferien

um dieselbe Anzahl von Tagen eingebracht werden. Ferner

kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von

Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des

Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen

oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch

Verordnung schulfrei erklären."

2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentli -

chen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemein -

schaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichts -

jahr schulfrei erklären. Wenn regionale Gegebenheiten es

nahelegen, kann das Schulforum bzw. der Schulgemein -

schaftsausschuß in Abstimmung mit den weiteren Schulen der

Region und nach Genehmigung durch die Schulbehörde erster

Instanz weitere fünf Tage in jedem Unterrichstjahr für

schulfrei erklären. Diese weiteren schulfreien Tage müssen

jedoch durch eine Verkürzung der Semester -  oder Hauptferien

um dieselbe Anzahl von Tagen eingebracht werden. Ferner

kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wie -

derholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unter -

richtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder

sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Ver -

ordnung schulfrei erklären.

3. (Grundsatzbestimmunq) § 8 Abs. 9 und 10 lautet:

„(9) Das Klassen - oder Schulforum bzw. der Schulgemein -

schaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den

Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder

einzelne Klassen schulfrei erklären. Wenn es aus Gründen

der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich

ist, kann ein anderer Tag als der Samstag je Unterrichts -

woche schulfrei erklärt werden.“

4. § 8 Abs. 10 entfällt.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichts -

ausschuß vorgeschlagen.

ad 1

Der vorliegende Antrag ermöglicht das flexible Verschieben von

fünf Ferientagen pro Schuljahr auf der Ebene der Schulen in Ab -

stimmung mit anderen Schulen der Region. Es sollte innerhalb

z.b. einer Fremdenverkehrsregion möglich sein, durch Koordina -

tion der Schulen miteinander sowie durch Abstimmung mit der

Schulbehörde erster Instanz - und damit in Abstimmung mit den

Pflichtschulen - unter Verkürzung der Haupt - oder Semester -

ferien eine weitere Ferienwoche in regionaler Autonomie fest -

zulegen. Dadurch wäre auch eine Verlagerung der Semesterferien

in regionaler Autonomie möglich.

Der letzte Satz des Absatzes entfällt, da nicht einsichtig ist,

warum ein Schultag, der zwischen zwei unterrichtsfreie Tage

fällt, nicht freigegeben werden kann.

Es ist sachlich nicht zu begründen, warum Bundesschulen mehr

Kompetenz bei Schulfreierklärungen zugesprochen werden soll,

als den Landesschulen; daher findet sich die Regelung des § 2

Abs. 5 analog auch im § 8 Abs. 5. Des weiteren sollen die

Pflichtschulen über die selbe Anzahl von Tagen autonom verfügen

können, wie die Bundesschulen (nämlich fünf) . Auch die Bestim -

mung über die von der Schulautonomie ausgehende zusätzlichen

einbringbaren schulfreien Tage findet sich bei den Pflicht -

schulen analog zu den Bundesschulen.

ad 3 und 4.

Im Sinne gleicher Rahmenbedingungen für den Bundesschul - und

den Pflichtschulbereich wird auch für den Pflichtschulbereich

eine von der Zuweisung durch den Landesausführungsgesetzgeber

unabhängige Kompetenz des Schulforums bzw. des Schulgemein -

schaftsausschusses normiert. Damit ist der § 8 Abs. 11 SchZG

gegenstandslos. Abs. 9 und 10 werden zu einem Abs. 9 zusammen -

gezogen