716/A XX.GP

 

 

der Abgeordneten Mag. Heide Schmidt, Schaffenrath und PartnerInnen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B - VG geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz mit dem das B - VG geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B - VG geändert wird.

Artikel 7 B - VG hat zu lauten:

Artikel 7

(1) Alle Bundesbürgerinnen Lind Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.

Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes, des Standes,

der sozialen Herkunft, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder

und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und

nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist Aufgabe von Bund, Ländern und

Gemeinden, auf die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern

hinzuwirken und bestehende Nachteile abzubauen. Vorübergehende Sondermaßnahmen zur

beschleunigten Herstellung der de facto Gleichberechtigung von Frauen und Männern zur

Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau gelten nicht als Ungleichbehandlung im

Sinne des Abs. I.

(3) Amtsbezeichnungen haben das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zum

Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die

ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.“

Begründung

Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle Bundesbürger gleich.

Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung und Diskriminierung der Frauen

ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von Teilen der Gesellschaft, sondern selbst durch

Gesetze diskriminiert.

In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch materiellgesetzliche

Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Dennoch ist der

ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene Personengruppen weiter aufrecht. Durch die

vorgeschlagene geänderte Verfassungsbestimmung sollen die Grundprinzipien des Staates

unterstrichen werden.

Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei gleicher

Qualifikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen Geschlechterparität

bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls eindeutig verfassungsrechtlich

abgesichert wären, wodurch diesbezügliche - im Lichte der Judikatur des

Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte - Bedenken gegenstandslos würden.

Darüber hinaus entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der

Frauenförderung sowohl Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder

Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982, als auch geltendem EU - Recht. Die

vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener Tatbestände, die

einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen, sowie die sprachliche Änderung nicht

mehr zeitgemäßer Begriffe.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine Erste Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.