716/A XX.GP
der Abgeordneten Mag. Heide Schmidt, Schaffenrath und PartnerInnen
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B - VG geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz mit dem das B - VG geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das B - VG geändert wird.
Artikel 7 B - VG hat zu lauten:
Artikel 7
(1) Alle Bundesbürgerinnen Lind Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Benachteiligungen oder Bevorzugungen aufgrund der Geburt, des Geschlechtes, des Standes,
der sozialen Herkunft, des Bekenntnisses und der sexuellen Orientierung sind ausgeschlossen.
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder
und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und
nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Es ist Aufgabe von Bund, Ländern und
Gemeinden, auf die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern
hinzuwirken und bestehende Nachteile abzubauen. Vorübergehende Sondermaßnahmen zur
beschleunigten Herstellung der de facto Gleichberechtigung von Frauen und Männern zur
Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau gelten nicht als Ungleichbehandlung im
Sinne des Abs. I.
(3) Amtsbezeichnungen haben das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zum
Ausdruck zu bringen. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die
ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.“
Begründung
Nach den Grundsätzen der österreichischen Bundesverfassung sind alle Bundesbürger gleich.
Die Realität sieht allerdings anders aus. Die Benachteiligung und Diskriminierung der Frauen
ist evident, Homosexuelle werden nicht nur von Teilen der Gesellschaft, sondern selbst durch
Gesetze diskriminiert.
In einigen Politikfeldern wurde daher die Notwendigkeit erkannt, durch materiellgesetzliche
Regelungen diese Gleichstellung der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Dennoch ist der
ungleiche Zugang zum Recht für verschiedene Personengruppen weiter aufrecht. Durch die
vorgeschlagene geänderte Verfassungsbestimmung sollen die Grundprinzipien des Staates
unterstrichen werden.
Dazu kommt, daß bestehende einfachgesetzliche Bestimmungen, die Frauen bei gleicher
Qualifikation vorübergehend bis zur Erreichung der tatsächlichen Geschlechterparität
bevorzugen, durch die vorgeschlagene Änderung jedenfalls eindeutig verfassungsrechtlich
abgesichert wären, wodurch diesbezügliche - im Lichte der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes nicht ganz unberechtigte - Bedenken gegenstandslos würden.
Darüber hinaus entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der
Frauenförderung sowohl Art. 4 der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder
Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. 443/1982, als auch geltendem EU - Recht. Die
vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 beinhaltet daher eine Erweiterung jener Tatbestände, die
einem speziellen Diskriminierungsverbot unterliegen, sowie die sprachliche Änderung nicht
mehr zeitgemäßer Begriffe.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine Erste Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.