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der Abgeordneten Apfelbeck
und Kollegen -
betreffend ein Bundesverfas sungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschli.eßen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Form von 1929,
zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl.Nr. /1995, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von l929, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl.Nr. /1995, wird wie folgt geändert:
1 .) Art. 122 Abs. 3 bis 5 lautet:
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Den Präsidenten des Rechnungshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag des
Nationalrates, den Vizepräsidenten auf Vorschlag des Bundesrates für eine Funktionsperiode
von zwölf Jahren; eine Wiederwahl ist unzulässig.
(5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes dürfen keinem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der
Bundesregierung oder Landesregierung gewesen sein.
2.) Art. 123 lautet:
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind hinsichtlich der
Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht
kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des
Nationalrates oder des Landtages tätig ist.
(2) Die Geschäfte des Rechnungshofes, in denen dieser als Organ des Nationalrates tätig wird,
werden vom Präsidenten geleitet, jene, in denen dieser als Organ eines Landtages tätig wird,
werden vom Vizepräsidenten geleitet.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes kann, durch Beschluß des Nationalrates, der
Vizepräsident durch Beschluß des Bundesrates abberufen werden.
3.) Art. 123a Abs. 1 lautet:
(1) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sind berechtigt, an den
Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechenabschlüsse, Anträge
der Gebarungsüberprüfung 'durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden
Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen,
4.) Art. 124 lautet:
(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten Beamten des
Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die
Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen
des Art. 123 Abs. 1.
(3) Der Präsident kann den Vizepräsidenten unbeschadet des Art. 123 Abs. 2 mit dessen
Zustimmung mit der Besorgung weiterer Geschäfte betrauen. Der Vizepräsident ist hiebei dem
Präsidenten unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
4.) Art. 127b Abs. 3 und 4 lauten:
(3) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung nit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung
umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen.
(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des
satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung
bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch dem Nationalrat
bzw. dem Landtag, als dessen Organ er tätig geworden ist (Art. 122 Abs. 1) sowie der zur
obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen,.
Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ
(Vertretungskörper) zu veröffentlichen.
B E G R Ü N D U N G
Mi.t der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 wurde die Funktion des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes abgeschaff:; der rangälteste Beamte des Rechnungshofes vertritt seither den
Präsidenten. Diese Regelung wird der Bedeutung des Rechnungshofes in keiner Weise gerecht.
Als Zeichen einer Aufwertung des Rechnungshofes soll daher die Funktion des
Vizepräsidenten wieder ein.geführt werden. Der Bundesrat soll in Zukunft das Recht zur
Erstattimg des Ernennungsvorschlages erhalten.
Der Vizepräsident soll die Geschäfte des Rechnungshofes leiten, in denen dieser als Organ
eines Landtages tätig wird. Mit derselben Verfassungsnovelle erhielt der Rechnungshof auch
die Befugnis zur Prüfung der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Allerdings
wurde die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Gebarung dabei ausgenommen. Dies soll nun
korrigiert werden, weil eine zielführende Gebarungsprüfung ohne Zweckmäßigkeitsprüfung
schlechthin unmöglich ist.
In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.