739/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Motter, Kier und PartnerInnen

betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

In Österreich haben nur 54 % der Kindergärten ganztags durchgehend geöffnet, außerdem

bestehen regional beträchtliche Unterschiede in den Öffnungszeiten der Kindergarten. Wäh -

rend in Wien 93 % aller Kindergärten durchgehend geöffnet haben, werden in Tirol nur 4,9 %

ganztägig ohne Mittagspause geführt. Nur 1,5 % aller österreichischen Kindergärten, ein ein -

ziger Hort und vier Kinderkrippen bieten auch eine Samstags- und/oder Sonntagsbetreuung

an. Das heißt, bereits bisher wurde auf Beschäftigte im Handel, im Hotel - und Gastgewerbe,

im Gesundheitswesen und in anderen Dienstleistungsberufen bei den Öffnungszeiten keine

Rücksicht auf eventuelle Betreuungspflichten genommen. Auch zwischen Mindesturlaub ei -

nerseits und Schul - bzw. Kindergartenferien andererseits besteht eine erhebliche Diskrepanz.

Die Situation ist vor allem bei den zwei - bis vierjährigen Kindern prekär und wurde durch die

de - facto - Kürzung der Karenzzeit auf einenhalb Karenzjahre noch verschärft.

Selbst in Wien mit einem vergleichsweise großen Angebot gibt es nur für 9 % der Kinder un -

ter 3 Jahren eine institutionelle Betreuungsmöglichkeit. Bei den unter zweijährigen liegt die

österreichweite Quote sogar bei unter 2 %. Auch das Angebot für die Betreuung der sechs - bis

zehnjährigen liegt weit unter dem Bedarf.

um private Initiativen zur Betreuung von Kindern zu erleichtern, wenn beide Partner bzw.

der/die Alleinerzieher/in erwerbstätig sind, soll eine steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbe -

treuungskosten bis max. 60 000 öS jährlich im Rahmen der Werbungskosten möglich sein.

Kinderbetreuung steht in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. ist

geradezu deren Grundvoraussetzung. So könnten sich mehrere Eltern/Elternteile zu einem

Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, gemeinsam eine oder

mehrere qualifizierte Betreuungspersonen einstellen, und einen Teil jener Mittel, den sich die

öffentliche Hand bei Nichtinanspruchnahme öffentlicher Mittel erspart. über den Steuervorteil

lukrieren. Für Erwerbstätige mit einem niedrigen Einkommen, bei dem der Steuervorteil nicht

zum Tragen kommt, ist das System der Negativsteuer anzuwenden.

Grundvoraussetzung dafür ist, daß die Betreuungsperson in einem Angestelltenverhältnis

steht, also sozialrechtlich abgesichert ist, und so die Kosten der Betreuung auch nachweisbar

sind. Außerdem muß die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch geschulte Kraft erfolgen.

Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen bzw. von geförderten Privatkindergär -

teil ist eine Absetzbarkeit nicht vorgesehen, weil Mittel der öffentlichen Hand bereits in diese

Systeme fließen.

Gegenüber der Organisation einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, der durch die Ge -

meinde oder das Land in irgendeiner Form eine Förderung gewährt wird, hat die steuerliche

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten den großen Vorteil, daß nicht eine Fülle von Vor -

schriften einzuhalten ist.

Diese Regelung hat auch beschäftigungswirksame Effekte, weil damit die Frauenerwerbs -

quote steigen wurde: Wenn eine individuell gestaltbare Kinderbetreuung möglich ist, die auch

"leistbar“ ist. werden mehr Frauen in den Erwerbsprozeß einsteigen und ihrerseits als Be -

schäftigte am Markt auftreten.