739/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Motter, Kier und PartnerInnen
betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
In Österreich haben nur 54 % der Kindergärten ganztags durchgehend geöffnet, außerdem
bestehen regional beträchtliche Unterschiede in den Öffnungszeiten der Kindergarten. Wäh -
rend in Wien 93 % aller Kindergärten durchgehend geöffnet haben, werden in Tirol nur 4,9 %
ganztägig ohne Mittagspause geführt. Nur 1,5 % aller österreichischen Kindergärten, ein ein -
ziger Hort und vier Kinderkrippen bieten auch eine Samstags- und/oder Sonntagsbetreuung
an. Das heißt, bereits bisher wurde auf Beschäftigte im Handel, im Hotel - und Gastgewerbe,
im Gesundheitswesen und in anderen Dienstleistungsberufen bei den Öffnungszeiten keine
Rücksicht auf eventuelle Betreuungspflichten genommen. Auch zwischen Mindesturlaub ei -
nerseits und Schul - bzw. Kindergartenferien andererseits besteht eine erhebliche Diskrepanz.
Die Situation ist vor allem bei den zwei - bis vierjährigen Kindern prekär und wurde durch die
de - facto - Kürzung der Karenzzeit auf einenhalb Karenzjahre noch verschärft.
Selbst in Wien mit einem vergleichsweise großen Angebot gibt es nur für 9 % der Kinder un -
ter 3 Jahren eine institutionelle Betreuungsmöglichkeit. Bei den unter zweijährigen liegt die
österreichweite Quote sogar bei unter 2 %. Auch das Angebot für die Betreuung der sechs - bis
zehnjährigen liegt weit unter dem Bedarf.
um private Initiativen zur Betreuung von Kindern zu erleichtern, wenn beide Partner bzw.
der/die Alleinerzieher/in erwerbstätig sind, soll eine steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbe -
treuungskosten bis max. 60 000 öS jährlich im Rahmen der Werbungskosten möglich sein.
Kinderbetreuung steht in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. ist
geradezu deren Grundvoraussetzung. So könnten sich mehrere Eltern/Elternteile zu einem
Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, gemeinsam eine oder
mehrere qualifizierte Betreuungspersonen einstellen, und einen Teil jener Mittel, den sich die
öffentliche Hand bei Nichtinanspruchnahme öffentlicher Mittel erspart. über den Steuervorteil
lukrieren. Für Erwerbstätige mit einem niedrigen Einkommen, bei dem der Steuervorteil nicht
zum Tragen kommt, ist das System der Negativsteuer anzuwenden.
Grundvoraussetzung dafür ist, daß die Betreuungsperson in einem Angestelltenverhältnis
steht, also sozialrechtlich abgesichert ist, und so die Kosten der Betreuung auch nachweisbar
sind. Außerdem muß die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch geschulte Kraft erfolgen.
Bei Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen bzw. von geförderten Privatkindergär -
teil ist eine Absetzbarkeit nicht vorgesehen, weil Mittel der öffentlichen Hand bereits in diese
Systeme fließen.
Gegenüber der Organisation einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, der durch die Ge -
meinde oder das Land in irgendeiner Form eine Förderung gewährt wird, hat die steuerliche
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten den großen Vorteil, daß nicht eine Fülle von Vor -
schriften einzuhalten ist.
Diese Regelung hat auch beschäftigungswirksame Effekte, weil damit die Frauenerwerbs -
quote steigen wurde: Wenn eine individuell gestaltbare Kinderbetreuung möglich ist, die auch
"leistbar“ ist. werden mehr Frauen in den Erwerbsprozeß einsteigen und ihrerseits als Be -
schäftigte am Markt auftreten.