747/A XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend Novelle zum Rundfunkgesetz
1. Reform des Rundfunkgesetzes längst überfällig
Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der
dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und
vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch
wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im
wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel - und
Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit
deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen
Fernsehprogrammen der 70 % - Marke. Außerdem sind in der Zwischenzeit über 40
Privatradiolizenzen vergeben worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im
Publikumsverhalten, sondern vor allem auch zu veränderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die Gestehungskosten der
Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen drastisch gestiegen sind.
Die Novelle bezweckt daher, dem österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen
Medium in einem internationalisierten Markt Entwicklungschancen offenzuhalten und durch
die Schaffung effizienter Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es
insbesondere um folgende Bereiche:
• Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die Nutzung
neuer medialer Tätigkeiten;
Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;
• die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmers und die
Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des Alleinverantwortlichen
Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;
• die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des
Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger;
• Neudefinition der Hörer - und Sehervertretung als Publikumsbeirat und Ausweitung
der Kompetenzen bzgl. des Programmkonzepts.
Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch
die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des
österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen.
2. Vereinfachung des Bestellungsvorganges des Generalintendanten
Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen
rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die
Effizienz der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der
Generalintendant schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima
ratio vorgesehenen - einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist
im Gesellschaftsrecht üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll
gleichzeitig die Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs. 1 Aktiengesetz von vier auf fünf
Jahre verlängert werden. Den Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten für die
Bestellung der leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die
Funktionsperioden aller gewählten gleich sein.
Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:
1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende
der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war
bisher nicht geregelt.
2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen
Funktionsperiode erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode
erforderlichen sonstigen Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten
gleichzeitig vor Beginn der neuen Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist
nämlich zweckmäßig, daß der neu gewählte Generalintendant unverzüglich die
Bestellung der leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) schon
vor Beginn seiner Funktionsperiode veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit
einer vollzäh1igen Führungsmannschaft begonnen werden kann. Die derzeitigen
Regelungen stellen das nicht sicher. Durch die Gesetzesnovelle soll sichergestellt
werden, daß der gewählte Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor Beginn
seiner Funktionsperiode ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die Festlegung
der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der Posten
der Direktoren und Landesintendanten und Erstattung von Wahlvorschlägen an das
Kuratorium.
3. Die Neuregelung gewährleistet, daß der Generalintendant und die leitenden
Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige
Funktionsperiode bestellt werden. Die derzeitigen Regelungen machen es möglich,
daß die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind, sodaß ein scheidender
Generalintendant für seine Nachfolge bindende Personalentscheidungen treffen kann;
das ist nicht Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten.
Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für
den
Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden. Endet
daher die Funktionsperiode des Generalintendanten vorzeitig, so soll der
Generalintendant für den Rest der Periode bestellt werden, weil es wegen der damit
verbundenen Kosten nicht zweckmäßig wäre, das gesamte Führungsteam neu zu
bestellen. Scheidet ein Direktor oder Landesintendant vorzeitig aus der Funktion aus,
so ist ein Nachfolger nur für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten
bestellt.
4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren,
daß bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der
Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen
Geschäftsführung betraut wird. Das geltende Recht kennt eine solche notwendige
Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben.
3. Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens
Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der
Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung
vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen
Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen
Verwaltungs - und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu
rechtfertigen ist. Es soll daher festgeschrieben werden, daß das Kuratorium über Vorschlag
des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche festlegt.
Dadurch wird die Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. Zur
Unterstützung des. Generalintendanten sollen mindestens zwei, aber auch eine dem
umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31 RFG entsprechende höhere Anzahl bestellt
werden können. Die Kompetenz zur Erstellung der Liste der zur Wahl der
Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter soll dem Generalintendanten
als Geschäftsführer übertragen werden. Die dem Föderalismusauftrag folgende Bestellung
eines Landesintendanten pro Bundesland bleibt unverändert.
4. Weisungsfreiheit der Programmacher - Weisungsrecht für Geschäftsführung
Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs. 1) die gesamte
Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das
Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger
(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches wie
bisher selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden.
Hinsichtlich der Programmgestaltung sollen jedoch die Landesintendanten auch weiterhin
weisungsfrei und unabhängig bleiben. Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, daß sie
sich für den Fall, daß der Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, an das
Kuratorium wenden können (§12 Abs. 5).
5. Qualitätssteigerung des Programmes
Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,
Medieninhalte
vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige
öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen
gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden
können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann
gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts
der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der
Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch
tatsächlich besteht.
Grundsätzlich kann gesagt werden, daß alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk
leisten kann (Kultur - und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,
Minderheitenprogramme, Förderung der österreichischen Identität, ...), eine private
Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil der wichtigste Grundsatz privater
Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muß. Es bedarf keiner
allzugroßen Phantasie, daß dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen
Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip die Erfüllung seiner kulturellen
Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher
Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)
sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Die Verwirklichung eines öffentlich -
rechtlichen Rundfunks setzt voraus, daß das Prinzip der wirtschaftlichen
Unternehmensführung den Aufgaben eines öffentlich - rechtlichen Rundfunks untergeordnet
sein muß.
Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich
zu führendes Kulturunternehmen! -
Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt
vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,
politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen
des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)
politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,
keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich
marktähnlich organisiert sind.
Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das
Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver
("fairer") und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers
und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in
Hie - Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet
Information und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und
Haltungen (zur Welt) wieder. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß in dem
Grundsatzpapier des ORF zur Gewalt und Obszönität in Radio und Fernsehen festgehalten
wird, daß der ORF darauf verzichtet, “gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte
allein zum Zwecke der Reichweitenmaximierung einzusetzen”. Die spekulative
Trivialisierung von Programmen im allgemeinen und von Informationssendungen im
besonderen lehnt der ORF aus seinem öffentlich-rechtlichen Selbstverständnis heraus ab.
Der ORF bekennt sich insbesondere bei Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer
Gesprächsphilosophie, die der persönlichen Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen
für
das Publikum und einer demokratischen Diskussionskultur verpflichtet ist. Die
Wahrung
der Würde der Person verlangt auch, daß die Intimsphäre des einzelnen z.B. bei der
Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt wird. Sexualität und
Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu unterscheiden. Der ORF bietet ein breites
Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen. Bei der Programmzusammenstellung
nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu erwartende Publikum Rücksicht.
Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist
eine ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu
erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher
Rundfunk muß Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. Eine halbe Stunde
Fernsehprogramm z.B. für Behinderte / Migrant/inn/en, Volksgruppenangehörige und andere
auszustrahlen, verfehlt die integrative Wirkung und deckt sich auch nicht mit den
Hörgewohnheiten der Betroffenen. In den einzelnen Regionalsendungen der Landesstudios
sollen täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache einer der im jeweiligen Land lebenden
Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt werden. Außerdem sollten vor allem
Nachrichten grundsätzlich auch in der Gebärdensprache vorgetragen werden. Vermehrt
sollen auch fremdsprachige Filme mit Untertiteln oder Zweitonverfahren in das Programm
eingebaut werden.
6. Entwicklung zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche
Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich
Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § .1 Abs. 2 RFG. Kaufmanneigenschaft
zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine
Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,
verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der
ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere
Auffassungen gingen dahin, daß dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,
mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,
untersagt sei.
Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf “die Herstellung
und Sendung von Hörfunk - und Fernsehprogrammen” beschränkt. Die Kommunikation der
Zukunft ist aber durch Multimedialität geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute
noch kennen und nutzen - verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er
lebendig weiterbestehen, ist gefordert, sich zu einem multimedial aktiven
“Kommunikationsunternehmen” zu entwickeln. In diesem Sinn ist es daher notwendig, die
entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu schaffen.
Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein
öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung
einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann.
7. Neudefinition der Hörer - und Sehervertretung als Publikumsbeirat
Die Hörer - und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen
Reformkonzept
die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer
Vorbild im “Publikumsrat” vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat
aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und
Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale
Bezeichnung, die auch von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.
Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere in vier Punkten eine
Ausweitung erfahren.
a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen
Finanz - und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der
derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zugleich wie das
Kuratorium informiert werden und das Recht erhalten, dazu Empfehlungen an das
Kuratorium zu richten. Die Antragskompetenz des Generalintendanten und die
Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben unberührt.
b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer/innen - und Seher/innen ist, ist
es nur logisch, daß die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen
Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem
Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, als
dem Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat
eher die inhaltliche Kontrolle zukommt.
c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien wirkt die Hörer - und
Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von Programmrichtlinien zu den
Grundkompetenzen der Kontroll - und Aufsichtsgremien öffentlich - rechtlicher
Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen Publikumsrat sowie allfallige
Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden.
d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer - und Sehervertretung ist die
Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die
Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der
Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt steht das Gremium zur
Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den
gesetzlichen Programm - und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die
Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können.
e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsument/inn/en die
Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an
das Kuratorium zu erstatten. Außerdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung
durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen
hat. Die Ergebnisse sollen natürlich auch veröffentlicht werden.
8. Inkassohoheit
Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist das Programmentgelt sowie die Rundfunk - und
Fernsehgebühr von der Post - und Telegraphenverwaltung einzuheben. Der ORF hat der
Post
dafür 4 % der Einnahmen zu entrichten. Es gibt keinen logischen Grund,
diese
Regelung beizubehalten, zumal die Post in der Zwischenzeit privatisiert wurde. Dem ORF
soll daher auch die Inkassohoheit eingeräumt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ANTRAG:
Der Nalionalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend einen Entwurf zur Novellierung des
Rundfunkgesetzes vorzulegen, der insbesondere folgendes zum Inhalt hat:
a) Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten sechs Monate vor Ende der
Funktionsperiode mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen;
b) Wahl des Generalintendanten mit einfacher Mehrheit;
c) Bestellung des Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger (Direktoren und
Landesintendanten) für dieselbe Funktionsperiode von fünf Jahren.
d) Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche auf Vorschlag des
Generalintendanten durch das Kuratorium.
e) Gesetzliche Verankerung der Weisungsfreiheit bezüglich der Programmgestaltung.
f) Gesetzliche Verankerung des Weisungsrechtes des Generalintendanten hinsichtlich
seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Geschäftsführertätigkeit.
g) Neudefinition der Aufgaben des ORF als öffentlich - rechtliches
Kommunikationsunternehmen zur Verwirklichung einer größtmöglichen
Programmqualität.
h) Öffnung des ORF für wirtschaftlich zweckmäßige neue Geschäftsfelder und die
Nutzung neuer medialer Tätigkeiten.
i) Neudefinition der Hörer - und Sehervertretung als Publikumsbeirat und Ausweitung
der Kompetenzen des Publikumsbeirates bei der Erstellung der Programmrichtlinien,
der Jahressendeschemen und der langfristigen Programmpläne.
j) Einhebung der Gebühren durch den ORF selbst.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.