747/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend Novelle zum Rundfunkgesetz

1.  Reform des Rundfunkgesetzes längst überfällig

Ziel der Novellierung des Rundfunkgesetzes (RFG) ist es, die Struktur des ORF der

dynamischen Entwicklung des Rundfunks in technischer und programmlicher Hinsicht und

vor allem den Änderungen auf dem Rundfunkmarkt anzupassen und den ORF dadurch

wettbewerbsfähiger zu machen. Das RFG hat den österreichischem Rundfunk im

wesentlichen als Monopolbetrieb konstituiert. Bedingt durch Kabel - und

Satellitentechnologien nähert sich der Versorgungsgrad der österreichischen Haushalte mit

deutschsprachigen, überwiegend kommerziell betriebenen ausländischen

Fernsehprogrammen der 70 % - Marke. Außerdem sind in der Zwischenzeit über 40

Privatradiolizenzen vergeben worden. Das hat nicht nur zu einer Änderung im

Publikumsverhalten, sondern vor allem auch zu veränderten wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen geführt, wobei besonders die Gestehungskosten der

Programmgestaltung und hier die Preise für Rechte und Lizenzen drastisch gestiegen sind.

Die Novelle bezweckt daher, dem österreichischen Rundfunk als größtem österreichischen

Medium in einem internationalisierten Markt Entwicklungschancen offenzuhalten und durch

die Schaffung effizienter Kosteneinsparungen zu ermöglichen. Dabei geht es

insbesondere um folgende Bereiche:

• Ermöglichung wirtschaftlich zweckmäßiger neuer Geschäftsfelder und die Nutzung

neuer medialer Tätigkeiten;

Neudefinition des Aufgabenbereiches des ORF;

• die Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmers und die

Wiedereinführung eines durchgehenden Weisungsrechtes des Alleinverantwortlichen

Geschäftsführers, um die Effizienz des Unternehmensmanagement zu stärken;

• die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges des

Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger;

• Neudefinition der Hörer - und Sehervertretung als Publikumsbeirat und Ausweitung

der Kompetenzen bzgl. des Programmkonzepts.


 

Die Novelle versteht sich als Fortentwicklung der durch das Bundesverfassungsgesetz durch

die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 vorgegebenen Grundsätze des

österreichischen Rundfunkrechts durch Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen.

2. Vereinfachung des Bestellungsvorganges des Generalintendanten

Der Bestellungsvorgang des Generalintendanten hat in der Vergangenheit zu erheblichen

rechtlichen Unklarheiten und einem langwierigen Prozedere geführt. Dies ist für die

Effizienz der Unternehmensführung nicht vorteilhaft. Es soll daher in Hinkunft der

Generalintendant schon im ersten Wahlgang mit der - auch im derzeitigen Gesetz als ultima

ratio vorgesehenen - einfachen Mehrheit gewählt werden können. Eine solche Mehrheit ist

im Gesellschaftsrecht üblich. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Generalintendanten soll

gleichzeitig die Funktionsperiode entsprechend § 75 Abs. 1 Aktiengesetz von vier auf fünf

Jahre verlängert werden. Den Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten für die

Bestellung der leitenden Funktionsträger durch das Kuratorium entsprechend sollen die

Funktionsperioden aller gewählten gleich sein.

Der Bestellungsvorgang soll folgende Struktur haben:

1. Die Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten soll sechs Monate vor Ende

der (auslaufenden) Funktionsperiode mit vierwöchiger Frist erfolgen. Beides war

bisher nicht geregelt.

2. Die Bestellung kann somit vier bis fünf Monate vor Beginn der neuen

Funktionsperiode erfolgen; damit können die für die neuen Funktionsperiode

erforderlichen sonstigen Bestellungen der Direktoren und Landesintendanten

gleichzeitig vor Beginn der neuen Funktionsperiode vorgenommen werden. Es ist

nämlich zweckmäßig, daß der neu gewählte Generalintendant unverzüglich die

Bestellung der leitenden Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) schon

vor Beginn seiner Funktionsperiode veranlaßt, damit die neue Funktionsperiode mit

einer vollzäh1igen Führungsmannschaft begonnen werden kann. Die derzeitigen

Regelungen stellen das nicht sicher. Durch die Gesetzesnovelle soll sichergestellt

werden, daß der gewählte Generalintendant bereits folgende Kompetenzen vor Beginn

seiner Funktionsperiode ausüben kann: Erstattung von Vorschlägen für die Festlegung

der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche, Ausschreibung der Posten

der Direktoren und Landesintendanten und Erstattung von Wahlvorschlägen an das

Kuratorium.

3. Die Neuregelung gewährleistet, daß der Generalintendant und die leitenden

Funktionsträger (Direktoren und Landesintendanten) für dieselbe fünfjährige

Funktionsperiode bestellt werden. Die derzeitigen Regelungen machen es möglich,

daß die Funktionsperioden nicht deckungsgleich sind, sodaß ein scheidender

Generalintendant für seine Nachfolge bindende Personalentscheidungen treffen kann;

das ist nicht Zweck des Vorschlagrechts des Generalintendanten.

Zur Erreichung deckungsgleicher Funktionsperioden müssen ferner Vorkehrungen für

den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion getroffen werden. Endet

daher die Funktionsperiode des Generalintendanten vorzeitig, so soll der

Generalintendant für den Rest der Periode bestellt werden, weil es wegen der damit

verbundenen Kosten nicht zweckmäßig wäre, das gesamte Führungsteam neu zu

bestellen. Scheidet ein Direktor oder Landesintendant vorzeitig aus der Funktion aus,

so ist ein Nachfolger nur für die Dauer der Funktionsperiode des Generalintendanten

bestellt.

4. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Generalintendanten ist vorzukehren,

daß bis zur Neubestellung des Generalintendanten (in diesem Fall für den Rest der

Funktionsperiode) eine geeignete Person vom Kuratorium mit der provisorischen

Geschäftsführung betraut wird. Das geltende Recht kennt eine solche notwendige

Regelung nicht. In einem solchen Fall ist unverzüglich auszuschreiben.

3. Erhöhung der Selbstorganisationsfähigkeit des Unternehmens

Das geltende Recht sieht unter der Ebene des Generalintendanten durch Beschreibung der

Aufgabengebiete von zwei Direktoren und drei Intendanten eine starre Geschäftsverteilung

vor, die nur in engen Grenzen eine Ausrichtung an betriebswirtschaftlich zweckmäßigen

Strukturen ermöglicht. Insbesondere die beiden Fernsehintendanten bedingen vorsätzlichen

Verwaltungs - und Koordinierungsaufwand, der aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu

rechtfertigen ist. Es soll daher festgeschrieben werden, daß das Kuratorium über Vorschlag

des Generalintendanten die Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche festlegt.

Dadurch wird die Selbstorganisationskompetenz des Unternehmens deutlich gestärkt. Zur

Unterstützung des. Generalintendanten sollen mindestens zwei, aber auch eine dem

umfassenden Wirtschaftlichkeitsgebot des § 31 RFG entsprechende höhere Anzahl bestellt

werden können. Die Kompetenz zur Erstellung der Liste der zur Wahl der

Redakteursvertretung berechtigten journalistischen Mitarbeiter soll dem Generalintendanten

als Geschäftsführer übertragen werden. Die dem Föderalismusauftrag folgende Bestellung

eines Landesintendanten pro Bundesland bleibt unverändert.

4. Weisungsfreiheit der Programmacher - Weisungsrecht für Geschäftsführung

Der Generalintendant trägt als Alleingeschäftsführer (§ 10 Abs. 1) die gesamte

Gebarungsverantwortung. Diese umfassende Verantwortung erfordert auch eine durch das

Weisungsrecht gewährleistete Entscheidungsmöglichkeit. Die leitenden Funktionsträger

(Direktoren und Landesintendanten) haben die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches wie

bisher selbständig zu führen und sind nur an Weisungen des Geschäftsführers gebunden.

Hinsichtlich der Programmgestaltung sollen jedoch die Landesintendanten auch weiterhin

weisungsfrei und unabhängig bleiben. Ihre Selbständigkeit bleibt dadurch gesichert, daß sie

sich für den Fall, daß der Generalintendant ihren Vorschlägen nicht Rechnung trägt, an das

Kuratorium wenden können (§12 Abs. 5).

5. Qualitätssteigerung des Programmes

Grundsätzlich muß festgestellt werden, daß es nicht Aufgabe eines Staates sein kann,

Medieninhalte vorzugeben, sondern vermehrt Leitlinien zu setzen, damit höherrangige

öffentliche Interessen an einer vielfältigen publizistisch attraktiven und wirtschaftlichen

gesunden Medienordnung durch entsprechende Rechtsvorschriften sichergestellt werden

können. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist die Rundfunkfreiheit nur dann

gewährleistet, wenn die Möglichkeit zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen angesichts

der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der

Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF auch

tatsächlich besteht.

Grundsätzlich kann gesagt werden, daß alles das, was ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk

leisten kann (Kultur - und Bildungsauftrag, objektive Information, Grundversorgung,

Minderheitenprogramme, Förderung der österreichischen Identität, ...), eine private

Rundfunkanstalt nicht erfüllen wird, weil der wichtigste Grundsatz privater

Rundfunkanstalten der der Gewinnmaximierung ist und sein muß. Es bedarf keiner

allzugroßen Phantasie, daß dem vieles zum Opfer fällt. Für den öffentlich - rechtlichen

Rundfunk besteht hingegen als oberstes Grundprinzip die Erfüllung seiner kulturellen

Funktion. Die Umsetzung dieser Aufgaben ist dabei unter größtmöglicher wirtschaftlicher

Effizienz vorzunehmen. Das heißt, alle Tätigkeiten des ORF (bis in die unterste Schublade)

sollen inhaltlich durch die Programmgrundsätze geprägt sein, während die Ausführung nach

wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Die Verwirklichung eines öffentlich -

rechtlichen Rundfunks setzt voraus, daß das Prinzip der wirtschaftlichen

Unternehmensführung den Aufgaben eines öffentlich - rechtlichen Rundfunks untergeordnet

sein muß.

Der ORF ist daher nicht ein kulturelles Wirtschaftsunternehmen, sondern ein wirtschaftlich

zu führendes Kulturunternehmen! -

Das Produkt der Information hat Wirkungen, die mit jenen anderer Produkte nur bedingt

vergleichbar sind. Informationen tragen wesentlich dazu bei, Weltbilder zu schaffen,

politische und kulturelle Urteilskraft und Urteile zu formen, Verhalten und Entscheidungen

des politischen Menschen zu bestimmen und damit den Zusammenhalt (oder den Zerfall)

politischer Gemeinschaften zu organisieren. Informieren ist eine politische und kulturelle,

keine ökonomische Aufgabe, auch wenn Angebot und Nachfrage im Informationsbereich

marktähnlich organisiert sind.

Demokratie hat eine aufgeklärte und substantielle Öffentlichkeit zur Voraussetzung. Das

Programmentgelt ermöglicht dem ORF und verpflichtet ihn zu umfassender, objektiver

("fairer") und verantwortungsvoller Berichterstattung - unabhängig von Lobbies, Financiers

und persönlichen Präferenzen/Interessen von Herausgebern. Die klassische Einteilung in

Hie - Information und Da - Unterhaltung ist nicht haltbar. Auch Unterhaltung beinhaltet

Information und wichtiger noch, gerade Unterhaltung trägt und spiegelt Weltbilder und

Haltungen (zur Welt) wieder. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß in dem

Grundsatzpapier des ORF zur Gewalt und Obszönität in Radio und Fernsehen festgehalten

wird, daß der ORF darauf verzichtet, “gewaltsame oder angsterregende Sendungsinhalte

allein zum Zwecke der Reichweitenmaximierung einzusetzen”. Die spekulative

Trivialisierung von Programmen im allgemeinen und von Informationssendungen im

besonderen lehnt der ORF aus seinem öffentlich-rechtlichen Selbstverständnis heraus ab.

Der ORF bekennt sich insbesondere bei Talkshows in Radio und Fernsehen zu einer

Gesprächsphilosophie, die der persönlichen Würde der Gäste, dem intellektuellen Nutzen

für das Publikum und einer demokratischen Diskussionskultur verpflichtet ist. Die Wahrung

der Würde der Person verlangt auch, daß die Intimsphäre des einzelnen z.B. bei der

Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt wird. Sexualität und

Erotik sind von Obszönität und Pornographie zu unterscheiden. Der ORF bietet ein breites

Spektrum an Programmen für alle Altersgruppen. Bei der Programmzusammenstellung

nimmt der ORF auf das im Tagesverlauf jeweils zu erwartende Publikum Rücksicht.

Insbesondere die Integration ethnischer, kultureller, sozialer und anderer Minderheiten ist

eine ganz wesentliche gesellschaftliche Aufgabe, die ein öffentlich - rechtlicher Rundfunk zu

erfüllen hat. Dabei geht es mehr um Haltung als um Sendeflächen. Öffentlich - rechtlicher

Rundfunk muß Haltung ausstrahlen und nicht Sendeflächen. Eine halbe Stunde

Fernsehprogramm z.B. für Behinderte / Migrant/inn/en, Volksgruppenangehörige und andere

auszustrahlen, verfehlt die integrative Wirkung und deckt sich auch nicht mit den

Hörgewohnheiten der Betroffenen. In den einzelnen Regionalsendungen der Landesstudios

sollen täglich zumindest ein Beitrag in der Sprache einer der im jeweiligen Land lebenden

Volksgruppe (mit deutschen Untertiteln) ausgestrahlt werden. Außerdem sollten vor allem

Nachrichten grundsätzlich auch in der Gebärdensprache vorgetragen werden. Vermehrt

sollen auch fremdsprachige Filme mit Untertiteln oder Zweitonverfahren in das Programm

eingebaut werden.

6. Entwicklung zu einem multimedial aktiven Kommunikationsunternehmen

Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes ist, anders als für die staatliche

Verwaltung, das Gesetz für das Handeln des ORFs nicht Voraussetzung, sondern lediglich

Schranke. Bisher wurde, obgleich dem ORF gemäß § .1 Abs. 2 RFG. Kaufmanneigenschaft

zukommt, die Zulässigkeit der Tätigkeit des ORF in Geschäftsfeldern, die nicht als seine

Aufgabe im RFG festgeschrieben oder deren Ausübung sonst wie im Gesetz erwähnt wird,

verschiedentlich in Zweifel gezogen. Teilweise wurde dabei die Auffassung vertreten, der

ORF sei innerhalb der Schranken des RFG lediglich zu Annextätigkeiten berechtigt; andere

Auffassungen gingen dahin, daß dem ORF jedenfalls die Ausübung derjenigen Tätigkeiten,

mit denen er Mitbewerberin zu seinen Rundfunkaufgaben verwandten Bereichen wäre,

untersagt sei.

Der Unternehmenszweck des derzeit geltenden Rundfunkgesetzes ist auf “die Herstellung

und Sendung von Hörfunk - und Fernsehprogrammen” beschränkt. Die Kommunikation der

Zukunft ist aber durch Multimedialität geprägt. Radio und Fernsehen - wie wir es heute

noch kennen und nutzen - verlieren als isolierte Medien an Bedeutung. Der ORF, soll er

lebendig weiterbestehen, ist gefordert, sich zu einem multimedial aktiven

“Kommunikationsunternehmen” zu entwickeln. In diesem Sinn ist es daher notwendig, die

entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu schaffen.

Die Öffnung des ORF für neue Geschäftsfelder ist auch deshalb von Bedeutung, da nur ein

öffentlich - rechtlicher Rundfunk aufgrund seiner Grundversorgungsfunktion die Entwicklung

einer medialen (digitalen) Zweidrittelgesellschaft verhindern kann.

7. Neudefinition der Hörer -  und Sehervertretung als Publikumsbeirat

Die Hörer - und Sehervertretung hat in einem am 13.9.1994 einstimmig beschlossenen

Reformkonzept die Änderung der Gremiumsbezeichnung entsprechend dem Schweizer

Vorbild im “Publikumsrat” vorgeschlagen. Dem Gremium erscheint die Bezeichnung Rat

aussagekräftig und richtiger als das Wort Vertretung. Vom Publikum statt von Hörern und

Sehern zu sprechen ist prägnanter und ermöglicht auch eine geschlechtsneutrale

Bezeichnung, die auch von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bei der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten angeregt worden ist.

Der Zuständigkeitsbereich des Publikumsrates soll insbesondere in vier Punkten eine

Ausweitung erfahren.

a) Da wesentliche Rahmenbedingungen der Programmgestaltung in den jährlichen

Finanz - und Stellenplänen festgelegt werden, die dem Gremium aufgrund der

derzeitigen Gesetzeslage nicht zugehen, soll das Gremium darüber zugleich wie das

Kuratorium informiert werden und das Recht erhalten, dazu Empfehlungen an das

Kuratorium zu richten. Die Antragskompetenz des Generalintendanten und die

Zustimmungskompetenz des Kuratoriums bleiben unberührt.

b) Da der Publikumsrat Wahrer der Interessen der Hörer/innen - und Seher/innen ist, ist

es nur logisch, daß die Erstellung der Jahressendeschemen und der langfristigen

Programmpläne vom Generalintendanten mit dem Publikumsrat und nicht mit dem

Kuratorium vorgenommen wird. Diese Regelung ist auch insoferne konsequent, als

dem Kuratorium in erster Linie die wirtschaftliche Kontrolle und dem Publikumsrat

eher die inhaltliche Kontrolle zukommt.

c) Auch bei der Erstellung der allgemeinen Programmrichtlinien wirkt die Hörer - und

Sehervertretung derzeit nicht mit. Da die Schaffung von Programmrichtlinien zu den

Grundkompetenzen der Kontroll - und Aufsichtsgremien öffentlich - rechtlicher

Rundfunkunternehmen gehört, sollen diese vom neuen Publikumsrat sowie allfallige

Änderungen oder Ergänzungen beschlossen werden.

d) Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Hörer - und Sehervertretung ist die

Behandlung von Publikumsbeschwerden. Da die rechtliche Entscheidung über die

Frage, ob einzelne Programme den gesetzlichen Auflagen entsprochen haben, der

Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes obliegt steht das Gremium zur

Wahrung der Publikumsinteressen die Parteistellung in Verfahren betreffend den

gesetzlichen Programm - und Versorgungsauftrag an, um zu Fragen, die die

Aufgabenstellung des Gremiums berühren, inhaltlich Stellung nehmen zu können.

e) Dem Publikumsrat soll als Vertreterorganisation der Rundfunkkonsument/inn/en die

Möglichkeit eingeräumt werden, hinsichtlich der Aufgaben des ORF Vorschläge an

das Kuratorium zu erstatten. Außerdem soll er das Recht haben, eine Begleitforschung

durchzuführen, wobei der Generalintendant die finanzielle Deckung sicherzustellen

hat. Die Ergebnisse sollen natürlich auch veröffentlicht werden.

8. Inkassohoheit

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist das Programmentgelt sowie die Rundfunk - und

Fernsehgebühr von der Post - und Telegraphenverwaltung einzuheben. Der ORF hat der

Post dafür 4 % der Einnahmen zu entrichten. Es gibt keinen logischen Grund, diese

Regelung beizubehalten, zumal die Post in der Zwischenzeit privatisiert wurde. Dem ORF

soll daher auch die Inkassohoheit eingeräumt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ANTRAG:

Der Nalionalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, umgehend einen Entwurf zur Novellierung des

Rundfunkgesetzes vorzulegen, der insbesondere folgendes zum Inhalt hat:

a) Ausschreibung der Funktion des Generalintendanten sechs Monate vor Ende der

Funktionsperiode mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen;

b) Wahl des Generalintendanten mit einfacher Mehrheit;

c) Bestellung des Generalintendanten und der leitenden Funktionsträger (Direktoren und

Landesintendanten) für dieselbe Funktionsperiode von fünf Jahren.

d) Festlegung der Anzahl der Direktoren und deren Aufgabenbereiche auf Vorschlag des

Generalintendanten durch das Kuratorium.

e) Gesetzliche Verankerung der Weisungsfreiheit bezüglich der Programmgestaltung.

f) Gesetzliche Verankerung des Weisungsrechtes des Generalintendanten hinsichtlich

seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Geschäftsführertätigkeit.

g) Neudefinition der Aufgaben des ORF als öffentlich - rechtliches

Kommunikationsunternehmen zur Verwirklichung einer größtmöglichen

Programmqualität.

h) Öffnung des ORF für wirtschaftlich zweckmäßige neue Geschäftsfelder und die

Nutzung neuer medialer Tätigkeiten.

i) Neudefinition der Hörer - und Sehervertretung als Publikumsbeirat und Ausweitung

der Kompetenzen des Publikumsbeirates bei der Erstellung der Programmrichtlinien,

der Jahressendeschemen und der langfristigen Programmpläne.

j) Einhebung der Gebühren durch den ORF selbst.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an  den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.