761/A XX.GP
der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Mag. Helmut Kukacka
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr.100/1997, wird wie folgt geändert:
§ 125 Abs. 3 entfällt.
Es wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verkehrsausschuß
zuzuweisen.
Erläuterungen:
Mit einer Novelle zum Fernmeldegesetz 1993 wurde u.a. jene Bestimmung eingefügt,
die 1997 im Telekommunikationsgesetz als § 125 Abs. 3 unverändert übernommen
wurde. Damit sollte ein temporärer Ausschluß der GSM - 900 Betreiber von der
Nutzung des DCS - 1800 Bereiches erzielt werden. Die Bestimmung verhindert aber
einerseits eine bestmögliche Nutzung der noch vorhandenen DCS - 1800 Frequenzen
und schafft andererseits eine jedenfalls zeitweilige Monopolsituation für den DCS -
1800 Betreiber. Diese Auswirkungen können durch eine gesamthafte Verwertung
aller noch vorhandenen DCS - 1800 Frequenzen vermieden werden, sodaß eine
ersatzlose Aufhebung des § 125 Abs. 3 TKG geboten ist. Gleichzeitig ist damit auch
sichergestellt, daß nicht nur die bestehenden GSM - 900 Betreiber Frequenzen aus
dem Bereich DCS - 1800 erlangen können. Die Frage einer gesamthaften Verwertung
stellt sich auch deshalb, da aufgrund eines konkreten Antrages gemäß der geltenden
Rechtslage eine Ausschreibung einer weiteren Konzession vorzunehmen sein wird.