762/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka, Rudolf Parnigoni

und Kollegen

betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. Nr.120/97) geändert

wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. Nr.120/97) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (BGBl. Nr. 120/97) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 Ziffer 3.2. lautet:

“Unterklasse C1:

a) Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als

7 500 kg,

b) Kraftwagen der Feuerwehren mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als

7 500 kg und

c) Sonderkraftfahrzeuge der Feuerwehren.”

Begründung:

Seit Inkraftreten des Führerscheingesetzes (FSG) mit 1. November 1997 darf gemäß § 20

Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse C nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr

nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten

gemäß § 8 FSG erforderlich.

Diese Maßnahme soll die Verkehrssicherheit erhöhen und trägt der hohen Verantwortung der

Berufskraftfahrer Rechnung. Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die ihren

Dienst im Interesse der Allgemeinheit auf freiwilliger Basis versehen und oft ihren

Führerschein der Klasse C nur für Zwecke des Brand -  und Katastrophenschutzes benötigen,

ist die Unterziehung eines ärztlichen Gutachtens eine unnötige Belastung. Feuerwehrleute

müssen sich schon jetzt regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Es ist daher

gerechtfertigt, daß Lenker von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren nicht der Regelung des §

20 Abs. 4 FSG unterliegen sollen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Verkehrsausschuß

vorgeschlagen.