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des Abgeordneten Dr. Ofner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl.Nr. 507/l994, wird wie folgt geändert:

l. In § 381 Abs. 3 wird der Betrag von 30 000 S durch den Betrag von 300 000 S, der

Betrag von 15 000 S durch den Betrag von 150 000 S, der Betrag von 6 000 S durch den

Betrag von 60 000 S und der Betrag von 3 000 S durch den Betrag von 30 000 S ersetzt.

2. Nach § 390 wird folgender § 390 a eingefügt:

''§ 390 a. (l) Wenn die aus der strafbaren Handlung entstandenen Ansprüchen des

Privatbeteiligten gegen den Verurteilten uneinbringlich sind, der Pauschalkostenbeitrag

nach § 381 Abs. 1 Z 1 aber hereingebracht werden konnte, so hat der Bund auf Antrag

den entsprechenden Betrag aus dem Pauschalkostenbeitrag an den Privatbeteiligten zu

leisten.

(2) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt

zu stellen, zu dem die Uneinbringlichkeit dem Privatbeteiligten bekannt war.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem

Staatsanwalt und dem Privatbeteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter

Instanz offen. Sie ist binnen 14 Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.''

3. Nach § 513 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

''XXXI. Hauptstück. Inkrafttreten und Vollziehung

§ 514. Die §§ 38l Abs. 3 und 390 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.

XXX/1996 treten mit 1. Jänner l997 in Kraft.

§ 515. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz

betraut.''

Begründung:

Die geltenden Höchstgrenzen für den Pauschalkostenbeitrag sind in keiner Weise geeignet, auch

nur annähernd die tatsächlichen Verfahrenskosten abzudecken. Soweit die Kosten überhaupt

einbringlich sind, kann daher bloß von einem symbolischen Beitrag gesprochen werden. Mit

den vorgeschlagenen Höchstgrenzen für den Pauschalkostenbeitrag kann jedenfalls dem

vermögenden Verurteilten ein realistischer Kostenbeitrag auferlegt werden.

Um insbesondere im Fall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg die Chance eines Privatbe-

teiligten, Schadenersatz zu erlangen, nicht durch die Einhebung des Pauschalkostenbeitrages zu

mindern, wird die Schaffung eines Anspruches auf Bezahlung aus dem vom Bund eingeho-

benen Pauschalkostenbeitrag vorgeschlagen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß beantragt.


HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.