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des Abgeordneten Dr. Ofner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 507/l994, wird wie folgt geändert:
l. In § 381 Abs. 3 wird der Betrag von 30 000 S durch den Betrag von 300 000 S, der
Betrag von 15 000 S durch den Betrag von 150 000 S, der Betrag von 6 000 S durch den
Betrag von 60 000 S und der Betrag von 3 000 S durch den Betrag von 30 000 S ersetzt.
2. Nach § 390 wird folgender § 390 a eingefügt:
''§ 390 a. (l) Wenn die aus der strafbaren Handlung entstandenen Ansprüchen des
Privatbeteiligten gegen den Verurteilten uneinbringlich sind, der Pauschalkostenbeitrag
nach § 381 Abs. 1 Z 1 aber hereingebracht werden konnte, so hat der Bund auf Antrag
den entsprechenden Betrag aus dem Pauschalkostenbeitrag an den Privatbeteiligten zu
leisten.
(2) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
zu stellen, zu dem die Uneinbringlichkeit dem Privatbeteiligten bekannt war.
(3) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem
Staatsanwalt und dem Privatbeteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter
Instanz offen. Sie ist binnen 14 Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.''
3. Nach § 513 wird folgendes Hauptstück eingefügt:
''XXXI. Hauptstück. Inkrafttreten und Vollziehung
§ 514. Die §§ 38l Abs. 3 und 390 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.
XXX/1996 treten mit 1. Jänner l997 in Kraft.
§ 515. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz
betraut.''
Begründung:
Die geltenden Höchstgrenzen für den Pauschalkostenbeitrag sind in keiner Weise geeignet, auch
nur annähernd die tatsächlichen Verfahrenskosten abzudecken. Soweit die Kosten überhaupt
einbringlich sind, kann daher bloß von einem symbolischen Beitrag gesprochen werden. Mit
den vorgeschlagenen Höchstgrenzen für den Pauschalkostenbeitrag kann jedenfalls dem
vermögenden Verurteilten ein realistischer Kostenbeitrag auferlegt werden.
Um insbesondere im Fall der Verweisung auf den Zivilrechtsweg die Chance eines Privatbe-
teiligten, Schadenersatz zu erlangen, nicht durch die Einhebung des Pauschalkostenbeitrages zu
mindern, wird die Schaffung eines Anspruches auf Bezahlung aus dem vom Bund eingeho-
benen Pauschalkostenbeitrag vorgeschlagen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß beantragt.
HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.