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der Abgeordneten Dr. Höbinger-Lehrer. Dr. Graf, Mag. Stadler
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.Nr. 507/1994, wird wie folgt geändert:
1 . Der erste Satz des § 45 a entfällt. An seine Stelle tritt folgender Text:
''Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger zeitgerecht zur ersten Entscheidung über die Fortsetzung der Unter-
suchungshaft - sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser -
Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des
Tatverdachtes oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts
wegen unentgeltlich zuzustellen.''
2. § 179 Abs. 4 Z 5 lautet:
"5. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluß längstens wirksam sei
sowie den Hinweis, daß (sofern nicht einer der im § 181 Abs. 3, 4 oder 5
genannten Fälle eintritt) vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft nur dann eine
Haftverhandlung stattfinden werde, wenn dies der Beschuldigte spätestens
sieben Tage vor Ende der Haftfrist beantragt."
3. § 179 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
"Die Beschwerde des Beschuldigten kann auch noch mit der Beschwerde gegen
den ersten Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden.''
4. In § 179 Abs. 6 wird der Klammerausdruck "(§ 182 Abs. 4)" durch "(§ 181 Abs. 6)"
ersetzt.
5. In § 181 Abs. 1 entfällt der letzte Satz. An seine Stelle tritt folgender Text:
"Über die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist vor Ablauf der Haftfrist zu
entscheiden oder der Beschuldigte zu enthaften. Der Beschluß ist schriftlich
auszufertigen und dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten binnen 24 Stunden,
jedenfalls aber vor Ablauf der Haftfrist zuzustellen. § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 gilt
sinngemäß. Der für den Beschuldigten vorgesehenen Ausfertigung ist eine
Rechtsmittelbelehrung anzuschließen. Wenn der Beschuldigte spätestens sieben
Tage vor Ablauf der Haftfrist dies beantragt, so ist eine Haftverhandlung (§ 182)
anzuberaumen. Findet keine Haftverhandlung statt, muß dem Beschuldigten
oder seinem Verteidiger vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnah-
me gegeben werden.''
6. § 181 Abs. 2 Z 1 lautet:
1 . bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Einlieferung des Be-
schuldigten in das Gefangenenhaus des zuständigen Gerichtshofes:"
7. In § 181 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze. An ihre Stelle tritt folgender Text:
"Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann
der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter)
über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Über fristgerechten Antrag des
Beschuldigten ist eine Haftverhandlung durchzuführen."
8. In § 181 Abs. 4 wird nach den Worten ''Ist die Durchführung der'' die Wortgruppe "vom
Beschuldigten beantragten" eingefügt.
9. § 181 Abs. 5 lautet:
"(5) Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Wirksamkeit des zuletzt er-
gangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft
durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt."
10. § 181l Abs. 6 lautet:
"(6) Gegen den Beschluß, mit dem über die Fortsetzung der Untersuchungshaft
entschieden wird, steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei
Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter
lnstanz zu (§ 114). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der
Untersuchungshaft, so gilt § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 sinngemäß.''
11 . § 182 Abs. 4 lautet:
"(4) Für die Beschwerde gegen den in der Haftverhandlung gefaßten Beschluß
über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft gilt § 181l Abs. 6."
l2. In § 193 Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Text:
"Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt rechtzeitig vor
Ablauf der ersten Haftfrist alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergeb-
nisse in vierfacher Ausfertigung zugehen."
13. § l93 Abs. 5 lautet:
"(5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staats-
anwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter - wenn die Hauptverhand-
lung schon begonnen hat, ohne daß in ihrem Verlauf über die Enthaftung
entschieden werden konnte, der Vorsitzende (Einzelrichter) - ohne Verzug eine
Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungs-
richter (Vorsitzende oder Einzelrichter außerhalb der Hauptverhandlung) der
Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der
Enthaftung entgegentritt."
14. Nach § 513 wird folgendes Hauptstück eingefügt:
"XXXI. Hauptstück. Inkrafttreten und Vollziehung
§ 514. Die §§ 45 a, 179 Abs. 4 Z 5, Abs. 5 und Abs. 6, 181, 182 Abs. 4 sowie
193 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. XXX/1996
treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 515. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut."
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzesantrag soll das System der Haftfristen. das sich däämpfend auf
die Zahl der Untersuchungshäftlinge ausgewirkt hat, beibehalten. aber von formellem Ballast
befreit werden.
Seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 hat sich in der Praxis gezeigt. daß die obligatorische
Haftverhandlung in vielen Fällen nicht zu einer Enthaftung des Beschuldiggten führt oder sonst
für das weitere Verfahren von Bedeutung wäre. Aufgrund der seit der Festnahme meist noch
unveränderten Beweislage besteht am Anfang des Verfahrens kaum eine Chance auf Ent-
haftung.
Die Antragsteller schlagen aufgrund dieser Erfahrung vor, zwar das System der Haftfristen
beizubehalten, aber über die Fortsetzung der Untersuchungshaft nur dann in einer
Haftverhandlung zu entscheiden. wenn dies der Beschuldigte beantragt. Damit könnte jedenfalls
in den Fällen, in denen auch dem Beschuldigten die Begründetheit der Untersuchungs-
haftverhängung bewußt ist, auf ein zeit- und kostenaufwendiges Formalerfordemis verzichtet
werden.
Über Anträge des Beschuldigten auf Enthaftung wäre weiterhin ebenso in einer Haft-
verhandlung zu entscheiden, wie in Fällen, in denen das Gericht eine Enthaftung durchführen
will, der Staatsanwalt dem jedoch entgegentritt.
Zu Z 1 :
§ 45 a in der bisherigen Fassung sieht vor, daß Staatsanwalt und Verteidiger bis zur ersten
Haftverhandlung die für die Beurteilung der Haftfrage erforderlichen Aktenabschriften zu
überlassen sind. Im Hinblick auf den vorgeschlagenen fakultativen Charakter der ersten Haft-
verhandlung war dieser Begriff durch den Begriff der ersten Entscheidung über die Fortsetzung
der Untersuchungshaft zu ersetzen. Durch die Verwendung des Wortes "zeitgerecht'' soll zum
Ausdruck gebracht werden, daß nach Möglichkeit den Parteien eine entsprechende Vorberei-
tungsfrist eingeräumt werden soll.
Zu Z 2:
Bereits im Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft ist der Beschuldigte darüber zu
belehren, daß über die Fortsetzung der Haft nur dann in einer mündlichen Verhandlung ent-
schieden wird, wenn er dies beantragt. Aus organisatorischen Gründen muß dieser Antrag
spätestens sieben Tage vor Fristablauf gestellt werden, um die erforderliche Ausschreibung der
Behandlung zu ermöglichen.
Zu Z 3 :
§ 179 Abs. 5 ist dem fakultativen Charakter der Haftverhandlung anzupassen. Die Beschwerde
gegen die Verhängung der Untersuchungshaft kann wie bisher mit der Beschwerde gegen die
erste Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden.
Zu Z 4:
Der Klammerhinweis ist der neuen Fundstelle der Bestimmung über das Rechtsmittelverfahren
anzupassen.
Zu Z 5 :
Nachdem die Entscheidung über die Fortsetzung der Haft nurmehr über Antrag des Beschul-
digten in einer Haftverhandlung erfolgen soll, hat der letzte Satz des § 181 Abs. 1 zu entfallen.
An seiner Stelle ist anzuordnen, daß der Untersuchungsrichter vor Ablauf der Haftfrist über die
Fortsetzung der Haft (nach der Aktenlage) zu entscheiden hat, sofem nicht fristgerecht eine
Haftverhandlung beantragt wird. Hinsichtlich der für diesen Beschluß geltenden Formerforder-
nisse wurde die bisherige Rechtslage (§ 182 Abs. 3, 4) übemommen. Statt der Verweisung auf
die sinngemäße Anwendung von § 179 Abs. 4 Z 8 wurde eine eigene Verpflichtung zur
Rechtsmittelbelehrung aufgenommen, weil eine Verweisung auf die zitierte Z 8 mit ihrer völlig
anderen Rechtsmittelfrist zumindest beim juristisch nicht vorgebildeten Leser verwirrend ist.
Die Verpflichtung, im Falle der Nichtdurchführung einer Haftverhandlung dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, entspricht dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs.
Zu Z 6:
Die 14-tägige Haftfrist ist erfahrungsgemäß zu kurz, um den Sachverhalt in einem neuen Licht
erscheinen zu lassen. Es darf nicht übersehen werden, daß sich diese Frist im Hinblick auf eine
bis zu 72 Stunden dauemde Einlieferungsfrist auf 11 Tage verkürzen kann. Die 14-tägige Frist
soll daher erst mit Einlieferung beim zuständigen Gericht zu laufen beginnen.
Zu Z 7:
Durch die Änderung der beiden letzten Sätze des § 181 Abs. 3 soll klargestellt werden. daß auch
bei Ablauf der Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung über die Fortsetzung der Haft durch
den Vorsitzenden (Einzelrichter) ohne Haftverhandlung entschieden wird, es sei denn, der
Beschuldigte beantragt eine solche fristgerecht (7 Tage vor Fristablauf). Da der bisherige letzte
Satz dieses Absatzes von einem Antrag des Beschuldigten auf Enthaftung handelt, wurde diese
Bestimmung inhaltlich in die vorgeschlagene Neuregelung im Bereich des § 193 Abs. 5
übernommen, wo sie systematisch hingehört.
Zu Z 8 :
§ 181 Abs. 4 ist dem fakultativen Charakter der Haftverhandlung über die Fortsetzung der
Haftfrist anzupassen.
Zu Z 9:
§ 181 Abs. 5 stellt lediglich eine sprachliche Änderung und inhaltliche Anpassung der
Bestimmung des bisherigen § 181 Abs. 6 dar. Die bisherige Fassung des § 181l Abs. 5 konnte
im Hinblick auf den nunmehr grundsätzlich fakultativen Charakter der Haftverhandlung zum
Zweck der Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entfallen.
Zu Z 10:
§ 181 Abs. 6 übernimmt die bisher unter § 182 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen. Hintergrund
dafür ist, daß die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren zur Fortsetzung der Unter-
suchungshaft nunmehr in § 181 enthalten sein sollen und § 182 demgegenüber nur die für den
Fall der Durchführung einer Haftverhandlung geltenden Sonderbestimmungen enthält.
Zu Z 11 :
Im Sinne des zu Z 10 Ausgeführten genügt der Hinweis in § 182 Abs. 4 auf § 181 Abs. 6.
Zu Z 12:
§ 193 Abs. 3 ist der vorgeschlagenen Rechtslage, daß über die Fortsetzung der Untersuchungs-
haft nicht zwingend in einer Haftverhandlung entschieden werden muß, anzupassen. Das Wort
"rechtzeitig" trägt nach Ansicht der Antragsteller dem Umstand, daß eine angemessene
Vorbereitungsfrist beachtet werden soll, besser Rechnung, als die bisherige Formulierung.
Zu Z 13 :
Siehe die Aus führungen zu Z 7.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ist zu erwarten, daß der Verzicht auf die Durchführung von Haftverhandlungen zu einer
Kostensenkung nicht nur im Bereich der Gerichte, sondern auch im Bereich der
Vollzugsanstalten führt. Durch die Beibehaltung der regelmäßigen obligatorischen Überprüfung
der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Untersuchungshaft ist mit einem Ansteigen der
Zahl der Untersuchungshäftlinge nicht zu rechnen.
ln formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß beantragt.