809/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Mag. Walter Posch, Edeltraud Gatterer, Dr. Antoni, Wurmitzer,

DDr. Niederwieser, Dr. Lukesch

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter

finanzieller Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller

Beteiligung des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen:

§1

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Anbetracht der regionalen Bedeu -

tung der Universität Klagenfurt Beiträge des Landes Kärnten und der Landeshauptstadt Kla -

genfurt zum Projekt Erweiterung der Universität Klagenfurt als Subventionen entgegen -

nehmen, und diesem Projekt zuführen, sofern sich das Land Kärnten und die Landeshauptstadt

Klagenfurt bereit erklären, gemeinsam 50 von 100 der Errichtungskosten im Sinne der

ÖNORM B1801-1, Ausgabe 1. Mai 1995, höchstens aber S 180.000.000 (brutto) als Subven -

tion in das Projekt einzubringen.

§2

Zu den Errichtungskosten zahlen die Kosten der Einrichtung im Sinne des § 6, Absatz 1, lit. b

des Bundesgetzes vom 21. Jänner 1970 über die Gründung der Hochschule für Bildungs -

Wissenschaften Klagenfurt, BGBl. Nr. 48/1970. Der Kostenbereich Honorare ist in den Er -

richtungskosten beginnend ab der Teilleistung Entwurf enthalten.

§3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesmister für Wissenschaft und Ver -

kehr betraut.

Zuweisungsvorschlag: Wissenschaftsausschuß

Erläuterungen zum Antrag auf Beschluß eines Bundesgesetzes über

die bauliche Erweiterung der Universität Klagenfurt unter finanzieller

Beteiligung des Landes Kärnten und der

Landeshauptstadt Klagenfurt

In Ausführung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1970, BGBl. Nr. 48/1970 über die Grün -

dung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt hat diese damalige Hochschule

und nunmehrige Universität Klagenfurt einen Neubau, ausgelegt auf einen Stand von 1.200

Studierenden erhalten. Für die Grundstücksbeschaffung und die Baudurchführung haben das

Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt einen Betrag von S 150.000.000,- je zur

Hälfte aufgebracht.

Im laufenden Studienjahr beträgt die Gesamtzahl an inskribierten Hörern über 4.500. Seit

Jahren müsste sich die Universität mit mehr oder weniger weit entfernten Anmietungen

behelfen um den Lehr - und Forschungsbetrieb einigermaßen aufrecht erhalten zu können. Um

die bestehenden Flächendefizite in allen Bereichen der Universität auf Dauer decken zu

können, ist nur eine bauliche Erweiterung am Areal der Universität selbst zielführend. Der

Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt und die Kärntner Landesregierung haben mit

Beschlüssen vom 14. Mai 1997 bzw. 1. April 1997 ihre Zusage gegeben, einen solchen Zubau

mit gemeinsam höchstens S 180 Mio. (einschließlich Umsatzsteuer) zu fördern. 60 von 100

dieses Betrages übernimmt das Land Kärnten, 40 von 100 die Landeshauptstadt Klagenfurt.

Die Bauherrschaft wird die Bundesimmobiliengesellschaft übernehmen. Diese bereitet auf

Grund eines Vertrages zwischen ihr, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr,

der Landeshauptstadt Klagenfurt und dem Land Kärnten bereits ein baureifes Projekt vor.

Dieses wird Gegenstand des zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft und dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr abzuschließenden Mietvertrages sein. Die

Subventionierung der Errichtungskosten in genannter Höhe durch die Landeshauptstadt

Klagenfurt und das Land Kärnten setzt das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

finanziell erst in die Lage, diesen Mietvertrag abschließen zu können.

Die räumliche Vorsorge für Universitäten fällt nach der Kompetenzverteilung des Bundes -

Verfassungsgesetzes in die Vollziehung des Bundes (Artikel 14 Absatz 1 B -VG). Den

Aufwand, der sich aus der Besorgung dieser Bundesaufgabe ergibt, hat daher der Bund zu tra -

gen, soferne die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (§ 2 Finanz - Verfassungs

gesetz 1948). Der vorliegende Antrag hat die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen

Grundlage durch den Bund als zuständiger Gesetzgeber für die Kostenbeteiligung durch das

Land Kärnten und die Landeshauptstadt Klagenfurt an dieser Bundesaufgabe zum Gegenstand.

Projektbeschreibung:

Errichtet wird ein langgestreckter zweihüftiger Baukörper der mit einer Erweiterung der

Bibliothek und zwei Stegen mit dem Altbestand verbunden wird Das Raum - und

Funktionsprogrammm umfaßt im Wesentlichen ein Hörsaalzentrum, Erweiterung der

Universitätsbibliothek, EDV - Zentrum Institutsbereiche (Professorenzimmer, Sekretariate,

Personalräume) mit Seminaräumen, Universitätsverwaltung, Studentenaufenthaltsbereiche.

Die Nettogrundrißfläche (Mietvertragsfläche) beträgt rund 11.000 m2 die Gesamtkubatur rund

51.600 m³.

Zum Gesamtprojekt gehört auch eine Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere die

Errichtung der behördlich erforderlichen PKW - Abstellplätze.

Kostenbericht:

Die Errichtungskosten im Sinn der Ö - Norm B 1801 -1, Ausgabe 1. Mai 1995 sind, bezogen auf

den angestrebten Fertigstellungstermin Mitte 2000, mit rd. S 300 Mio. (Ohne Umsatzsteuer,

ohne Bauzinsen) anzusetzen.

Der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr an die Bundesimmobiliengesell -

schaft nach Fertigstellung zu entrichtende Hauptmietzins wird sich nach den tatsächlich abge -

rechneten Errichtungskosten jedoch ohne Kosten der Ausstattung) richten. Auf Grundlage der

um die Subvention von Stadt Klagenfurt und Land Kärnten reduzierten Mietzinsbemessungs

basis ist mit einem jährlichen Hauptmietzins in Höhe von S 12 Mio. (ohne Umsatzsteuer) ab

Fertigstellung zu rechnen.

Dazu werden Ausstattungskosten (ohne wissenschaftlichem Gerät) in Höhe von rd. S 30 -

35 Mio. (ohne Umsatzsteuer) kommen. Die Subventionierung bezieht sich auch auf diese

Kosten.

Der Betriebsaufwand pro Jahr für den Zubau (insbesondere Kosten der Energie, Reinigung,

Telefon, Wasser - Abwasser, Wartung, Betreuung) ist mit rund S 7,5 Mio. anzusetzen. Durch

die Auflassung von Anmietungen fällen rd. S 3,5 Mio. jährlich weg. Der zusätzliche Jahresbe -

triebsaufwand wird daher rd. S 4,0 Mio. betragen. Die Kosten der Erhaltung des Mietobjektes

sind im genannten Jahresmietzins miteinkalkuliert.