811/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr.Martin Graf, Dr. Krüger, MMag. Dr. Brauneder, Mag. Dr. Grollitsch, Dl Schöggl

betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts - Studiengesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts -

Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr.38/1998, geän -

dert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts - Studiengesetz

UniStG), BGBl. I Nr.48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

38/1998, wird wie folgt geändert;

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:

“§ 25a. Vorbereitungslehrgänge”

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:

“§ 48a. Zulassungsprüfungen”

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Haupstück des 4. Teiles folgender Absatz:

eingefügt:

“4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

§ 65a. Thema und Betreuung

§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d. Veröffentlichungspflicht"

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 75. Außerkrafttreten":

“§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten"

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile “§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende”:

“§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende"

6. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr.805, und

an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der

 

Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. .../1998. Die Universitäten der Künste werden im

folgenden kurz als Universitäten bezeichnet"

7. § 2 samt Überschrift lautet:

“Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die

Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden

wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die

beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient

überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die

Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung

der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen

Nachwuchses in den Doktoratsstudien,

3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und

Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste

beizutragen, und

4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.”

8. § 3 lautet:

"§ 3 Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu

berücksichtigen.

1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/l867),

2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren

Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger),

3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die

Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die

Verbindung von Wissenschaft und Kunst,

4. die Lernfreiheit,

5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

6 die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst

gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten,

8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der

Frauen - und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der

Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.”

9. § 4 Z 3 lautet:

“3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und

künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche

Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und

künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.”

10. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

“5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis

der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung

oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaltlich fundiert künstlerisch

arbeiten zu können.”

11. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge “der künstlerischen Eignung”.

12. In § 4 wird nach Z 15 folgende  Z 15a eingefügt:

“15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der

Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die

gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach) bzw. den

beabsichtigten Studienzweig dienen.”

13. § 4 Z 16 und 17 lauten:

“16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge sowie der Besuch

einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.”

17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von

Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium ist

zulässig.”

14. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) werden die künstlerischen

Pflichtfächer, die den Inhalt des Studiums charakterisieren, als zentrale künstlerische Fächer

bezeichnet.”

15. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

“(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind in jedem

Semester die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den zentralen

künstlerischen Fächern zu besuchen. Dies gilt mit Ausnahme der Feststellung einer

maßgeblichen krankheitsbedingten Studienbehinderung durch die Studiendekanin oder den

Studiendekan. Voraussetzung für die Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen aus den

zentralen künstlerischen Fächern ist die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung

aus diesen Fächern im vorhergehenden Semester, sofern die Studienkommission oder das

Universitätskollegium nicht im Studienplan davon absieht. Bei vorhergehender negativer

Beurteilung der Lehrveranstaltungsprufüng aus den zentralen künstlerischen Fächern ist

eine weitere Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich. Dies gilt auch für den Fall

der Feststellung einer maßgeblichen krankheitsbedingten Studienbehinderung durch die

Studiendekanin oder den Studiendekan.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen

Studienrichtungen (Z 2a der Anlage  1) auf Antrag der Studierenden

Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern als

Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen

vorzeitig erreicht wurde."

16. In § 11 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge “facheinschlägige künstlerische Einrichtungen,”

angefügt.

17. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und

Dauer im Studienplan festzulegen ist.”

 

18. § 13 Abs. 4 Z 7 lautet:

7. Die Ablegung der Ergänzungsprüftung für den Nachweis der körperlich -

motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3) und die Ablegung der Zulassungsprüfung

für den Nachweis der künstlerischen Eignung (§ 48a Abs. 2),”

19. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) In den künstlerischen Studienrichtungen hat der Studienplan weiters

festzulegen:

1. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht - und Wahlfächer die Bezeichnung und

das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und deren

Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 9),

2. den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Meldung der

Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester (§ 37 Abs. 2).”

20. In § 23 Abs. 2 wird nach Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7

angefügt:

“7. zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht - und Wahlfächer die Bezeichnung und

das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer (§ 4 Z 24) und deren

Anmeldungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 9).

21. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

"Vorbereitungslehrgänge

§ 25a. An den Universitäten der  Künste ist das Universitätskollegium berechtigt,

Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium

einzurichten. §§ 23 bis 25 sind anzuwenden “

22. In § 26 Abs. 1 wird nach der Wortfolge "im Ausmaß von mindestens 70

Semesterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen Universitätslehrgängen im Ausmaß

von mindestens 40 Semesterstunden,” eingefügt.

23. In § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 40 Semestersterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen

Universitätslehrgängen im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden,” eingefügt.

24. In § 27 Abs. 1 entfällt das Wort “‚wissenschaftlichen".

25. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine

Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit

Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des Bundesgesetzes über die

Organisation der Universitäten der Künste  oder mit gleichzuwertender

wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des

abzuhaltenden Lehrganges,"

26. In § 27 Abs. 4 entfällt das Wort “wissenschaftlichen".

27. In § 28 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “im Ausmaß von mindestens 70

Semesterstunden” die Wortfolge “, in künstlerischen Lehrgängen mit universitärem

Charakter im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden,” eingefügt.

28. In § 28 Abs. 3 wird nach der Wortfolge “Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 40 Semesterstunden” die Wortfolge ", in künstlerischen Lehrgängen mit

universitärem Charakter im Ausmaß von mindestens 20 Semesterstunden,” eingefügt

29. § 29 Abs. 1 Z 8 lautet:

“8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums  das Thema ihrer

Diplomarbeit (§ 4 Z 5) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung

festgelegten Prüfungsfächer und das Thema ihrer künstlerischen Diplomarbeit

(§ 4 Z 5a) aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten

zentralen künstlerischen Fächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von

Vorschlägen auszuwählen

30. In § 31 Abs. 2 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5

angefügt:

“5. alle Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zu einem Studium an

den Universitäten der Künste.

31. § 32 Abs. 2 lautet

“(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unzulässig, solange eine

Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl

II Nr. 44, im Verlaufe des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.”

32. In § 33 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge “ - UBVO, BGBl. Nr.510/1988”.

33. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

“1. ein Mindestalter von 17 Jahren,”

34. In § 34 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 1 bis 5 die Bezeichnungen “2” bis "6”.

35. § 34 Abs. 1 Z 5 lautet:

"5. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den künstlerischen

Unterrichtsfächern, die Studien der Architektur und des Industrial Designs an

den Universitäten der Künste und”

36. § 34 Abs. 2 lautet:

"(2) Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität

zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser

Universität vorzulegen.”

37.In § 34 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

“Das oberste Kollegialorgan der Universitäten der Künste ist verpflichtet, für jede

künstlerische Studienrichtung bzw. für jedes Instrument des Instrumentalstudiums eine

Verhältniszahl zwischen österreichischen Studierenden, Studierenden einer anderen

Vertragspartei des EU - Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Studierenden gemäß der

Personengruppenverordnung, BGBl. II Nr. 211/1997, einerseits und anderen ausländischen

Studierenden sowie Staatenlosen andererseits festzulegen, die die zahlenmäßige

Ausgewogenheit zwischen den genannten Gruppen von Studierenden sicherstellt.”

38. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Das gleichzeitige Studium mehrerer Studienzweige derselben Studienrichtung an derselben

Universität und das Studium eines anderen Studienzweiges einer bereits absolvierten

Studienrichtung an derselben Universität sind jedoch zulässig.”

39. In § 35 Abs. 1 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5

angefügt:

"5. in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) die Bestätigung über

die positiv beurteilte Zulassungsprüfung (§ 4 Z  15a)."

40. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse hat die Rektorin oder der

Rektor die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß

der Universitätsberechtigungsverordnung 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen

sind.

41. Dem § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf

die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die

Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während

des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."

42. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission

berechtigt, im Studienplan festzulegen, daß die Ablegung der Ergänzungsprüfung

spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester

nachzuweisen ist.”

43. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist bereits vor der Vollendung des 17.

Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich.”

44. § 43 lautet:

"§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung

wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) und künstlerischer

Diplomarbeiten festzustellen.”

45. (Verfassungsbestimmung) In § 44 wird nach der Wortfolge “wissenschaftlicher

Arbeiten" die Wortfolge “und künstlerischer Diplomarbeiten” eingefügt.

46. In § 45 Abs. 1 nach der Wortfolge "wissenschaftlichen Arbeiten” die Wortfolge "und

künstlerischen Diplomarbeiten” eingefügt.

47. § 48 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der

Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der körperlich - motorischen Eignung (Abs. 3) an

die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende

Studienrichtung zu ständig ist.”

48 § 48 Abs. 3 entfällt. Die Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen "3” und "4”.

49. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

“Zulassungsprüfungen

§ 48a. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder

Prüfer für die Zulassungsprüfungen heranzuziehen und die Prüfungsmethode festzulegen.

Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen an die Studiendekanin

oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung

zuständig ist. Die Zulassungsprüfungen sind kommissionell durchzuführen.

(2) Die Studienkommissionen für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der

Anlage 1), für das Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern, für die

Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste und für die Studienrichtung

Industrial Design haben im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den

Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien zu stellen sind, und

im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der

Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.

(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassungsprüfung an einer

Universität bestanden, so hat im Falle der Antragstellung auf Zulassung als ordentliche

Studierende oder ordentlicher Studierender derselben Studienrichtung an einer anderen

Universität keine neuerliche Zulassungsprüfung zu erfolgen.”

50. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die zweite und dritte

Diplomprüfung aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) jedenfalls

kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuer der

künstlerischen Diplomarbeit (§ 65a Abs. 5) haben dem Diplomprüfungssenat für die das

Studium abschließende Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.”

51. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) sind die Prüfungssenate für

die Diplomprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) und die

Prüfungssenate für die zweite bzw. dritte Wiederholung der Lehrveranstaltungsprüfungen

aus den zentralen künstlerischen Fächern (§ 58 Abs. 2) durch die Rektorin oder den Rektor

zu bilden, die oder der berechtigt ist, diese Aufgabe an die Studiendekanin oder den

Studiendekan zu delegieren.”

52. In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerischen” durch das Wort

"künstlerischen" ersetzt.

53. Dem § 56 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) haben den

Diplomprüfungssenaten und den Prüfungssenaten für die zweite bzw. dritte Wiederholung

der Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern höchstens fünf,

wenn die Diplomprüfung mehrere zentrale künstlerische Fächer umfaßt, höchstens zehn

Prüferinnen oder Prüfer anzugehören. Die Zahl der Mitglieder der Diplomprüfungssenate

erhöht sich auf sechs bzw. elf, wenn für die Betreuung der künstlerischen Diplomarbeit

zwei Betreuerinnen oder zwei Betreuer (§ 65a Abs. 5) vorgesehen sind. Den

Zulassungsprüfungssenaten haben höchstens zehn Prüferinnen oder Prüfer anzugehören.”

54. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus den zentralen künstlerischen

Fächern (§ 4 Z 24) dürfen während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt

werden.”

55. Dem § 58 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

“Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus den

zentralen künstlerischen Fächern (§ 4 Z 24) zweimal zu wiederholen. Die zweite

Wiederholung hat aus einem einzigen Prüfungsvorgang zu bestehen und kommissionell zu

erfolgen. Dabei sind die Prüferinnen und Prüfer, die zur Abhaltung von Diplomprüfungen

berechtigt sind (§ 50 Abs. 2, 3 und 4), heranzuziehen. Wird die zweite Wiederholung

negativ beurteilt, so kann der Prüfungssenat anläßlich der Beurteilung bei bisherigem

günstigen Studienerfolg die einmalige Wiederholung dieser Prüfung bewilligen.”

56 Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Die Zulassungsprüfung ist unbeschränkt wiederholbar.”

57. Dem § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen hat

die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen

Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan

vorgeschriebenen Prüflingen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt,

solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.”

58. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine

künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann die oder der Vorsitzende der

Studienkommission entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und

Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der

Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als

Prüfung anerkennen.”

59. Nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles wird folgendes 4a. Hauptstück samt Überschrift

eingefügt:

“4a. Hauptstück

Künstlerische Diplomarbeiten

Thema und Betreuung

§ 65a. (1) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist eine

künstlerische Diplomarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der

künstlerischen Diplomarbeit eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

(2) Die künstlerische Diplomarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den

Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den

künstlerischen Teil zu erläutern.

(3) Das Thema der künstlerischen Diplomarbeit ist einem der im Studienplan

festgelegten zentralen künstlerischen Fächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist

berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen  der zur

Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der

künstlerischen Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende  oder einen

Studierenden die Erarbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die

gemeinsame Erarbeitung durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der

einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Erarbeitung die

Verwendung der Geld - oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn

die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert

wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des

Lehr - und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) Bei der Erarbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die

Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(5) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 20

Abs. 2 Z 1 lit.  a bis e des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der

Künste sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis künstlerische Diplomarbeiten zu

betreuen. Nach Maßgabe des Themas des schriftlichen Teils der künstlerischen

Diplomarbeit kann die Studiendekanin oder der Studiendekan eine weitere Betreuerin oder

einen weiteren Betreuer mit einer Lehrbefugnis gemäß 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste aus einem

wissenschaftlichen Fach heranziehen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der

Studiendekan überdies berechtigt, andere fachlich geeignete Universitätslehrerinnen und

Universitätslehrer mit der Betreuung von künstlerischen Diplomarbeiten zu betrauen.

(6) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer

Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität - zur Betreuung von

künstlerischen Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis

gemäß Abs. 5 gleichwertig ist.

(7) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der

künstlerischen Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der

Erarbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Beurteilung der Diplomarbeit (Abs. 8) ist

ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(8) Die abgeschlossene künstlerische Diplomarbeit ist in Rahmen der das Studium

abschließenden Diplomprüfung zu beurteilen (§ 50 Abs. 1).

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65b. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und

Korrekturen von künstlerischen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat

die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe

der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu

gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der

Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen

Kopien anzufertigen.

Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65c. Künstlerische Diplomarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder

ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder

der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den

Anforderungen einer künstlerischen Diplomarbeit entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65d Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte künstlerische

Diplomarbeit durch Übergabe einer Dokumentation der künstlerischen Diplomarbeit an die

Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu

veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des

akademischen Grades jeweils eine vollständige Dokumentation der positiv beurteilten

künstlerischen Diplomarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen

sind künstlerische Diplomarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht

zugänglich sind.”

60. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 9 und 10, 11 Abs. 4, 13

Abs. 2,4 und 4a, 23 Abs. 2, 25a, 26 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1, 2 und 4, 28 Abs. l und 3, 29

Abs. 1, 31 Abs. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1,2,4, und 7,35, 37 Abs. 2,41 Abs. 1,

43, 45 Abs. 1, 48, 48a, 50 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1, 2 und 7, 59 Abs. 1 und 2,

das 4a. Hauptstück, die §§ 65a bis 65d, 74 Abs. 6 und 7, 75a, 77 Abs. 1 und 2, 78, 80a, 81

Abs. 2, Z 2, 2a und 3 der Anlage 1, Z 2.7 der Anlage 2 und Z 188 bis 193 der Anlage 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

.../1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft.”

61. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

“§ 75a. (1) Die §§ 1 bis 6, 8 bis 58 und die Anlage B des Kunsthochschul -

Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer

Kraft.

(2) Der § 7, die Anlage A des KUStG und die 1. Durchführungsverordnung zum

Kunsthochschul - Studiengesetz, BGBl. Nr. 557/1983, treten für die ordentlichen

Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der

jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft.

(3) Die in der Anlage 3 Z 188 bis 193 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des

31. Juli l998 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmuung des § 16b KHStG tritt

mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.”

62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) haben die

Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu

beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2003 in Kraft treten.”

63. Dem § 77Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Bis zum Inkrafttreten der Studienpläne für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der

Anlage 1) sind die bisherigen Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung

anzuwenden.”

64. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Lehrgänge und Kurse gemäß § 21 KHStG sind ab dem 1. August 1998

Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG, die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 21

KHStG sind ab dem 1. August 1998 Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG."

65. Dem § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Kurzstudien und Lehrgängen die

Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 50 KHStG vorgesehen war, ist es zulässig,

diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1998 jenen Absolventinnen und

Absolventen zu verleihen, die zum Besuch des Kurzstudiums oder Lehrganges vor dem 1.

August 1998 zugelassen wurden.”

66. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

“§ 80a. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß KHStG sind ab dem 1.

August 1998 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die

außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß

KHStU sind ab dem 1. August 1998 außerordentliche Studierende im Sinne dieses

Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studien zugelassen, zu denen sie im

Sommersemester 1998 zugelassen waren. Außerordentliche Hörerinnen und Hörer, die zu

einzelnen Lehrveranstaltungen aus künstlerischen Fächer zugelassen wurden, sind

berechtigt, dieses Studium bis längstens 1 September 2000 zu betreiben.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der

Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen

Studienpläne in der am 31. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten

des jeweliigen Studienplanes aufgrund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der

Studienabschnitte der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht

abgeschlossen ist, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters

entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht

abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan

unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem

neuen Studienplan zu unterstellen:

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus

der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStGs betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis

längstens 30. September 2003 nach diesen Studienvorschriften abzuschließen. Nach Ablauf

dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden

berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten

sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab

dem 1. August 1998 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in

einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum

abzuschließen.

(5) Ordentliche Studierende von Studienversuchen auf Grund des KHStG sind ab dem

1. August 1998 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in

einem der in der jeweiligen Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches

vorgesehenen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden - Zeitraum

abzuschließen.

(6) Bescheide über die Genehmigung eines studium irregulare auf Grund des § 16

Abs. 3 KHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen

Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 und 3 nach den bisher geltenden

Studienvorschriften betreiben

(7) Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits

zweimal wiederholt wurden, ist bis zum Ablauf des 3Q. September 2003 statt § 58 Abs. 2

UniStG der § 40 Abs. 2 bzw. der § 34 Abs. 3 und 4 KHStG in der Fassung vor dem

Bundesgesetz BGB 1. Nr.52411993 anzuwenden.

(8) Auf Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1998 anhängig

gemacht wurden, ist statt der §§ 7¤0 bis 73 UniStG der § 49 KHStG in der zuletzt geltenden

Fassung anzuwenden.

(9) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der

männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen

Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde

entsprechend zu ändern.

(10) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht

berührt.

(11) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1998 gemäß § 28 KHStG

beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.

(12) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

38/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März

1998 abgelegt werden.

(13) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für ein ordentliches

Studium gemäß KHStG an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an einer

Kunsthochschule (Kunsthochschul - Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970) oder an einer

Kunstakademie mit Diplom (Reifeprüfung) abgeschlossen haben, ist der in Z 2a. 2 der

Anlage 1 angeführte akademischen Grad zu verleihen, sofern es sich um eine

Studienrichtung handelt, die den Studienrichtungen gemäß Z 2a. 3, 4, 6, 14, 15 und 16 der

Anlage 1 vergleichbar sind. Absolventinnen und Absolventen, von ordentlichen Studien, die

den anderen Studienrichtungen gemäß Z 2a der Anlage 1 vergleichbar sind, ist der

akademische Grad gemäß Z 2a. 2 nach positiver Beurteilung von

Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 bis 12 Semesterstunden aus

wissenschaftlichen  Prüfungsfächern und nach dem Verfassen einer schriftlichen

Prüfungsarbeit aus diesen Fächern durch Bescheid der Studiendekanin oder des

Studiendekans zu verleihen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die

Absolventinnen und Absolventen zu diesem Zweck mit Bescheid als außerordentliche

Studierende zum Studium zuzulassen. Im Bescheid ist eine angemessene Frist aufzuerlegen,

innerhalb der die Prüfungen und die schriftliche Prüfungsarbeit abzulegen bzw. abzufassen

sind.

(14) Beim Übertritt von Studierenden der Studienrichtung Industrial Design gemäß

KHStG auf das Studium dieser Studienrichtung gemäß den Bestimmungen  dieses

Bundesgesetzes hat der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife durch durch ein

österreichisches  Reifezeugnis zu entfallen. Absolventinnen und Absolventen der

Studienrichtung Industrial Design gemäß KHStG gelten als Absolventinnen und

Absolventen dieser Studienrichtung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.”

67. In § 81 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

68. In der Anlage 1 Z 2. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender

Halbsatz angefügt:

“für Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Industrial Design: “Magistra der

Künste” bzw. “Magister der Künste”, lateinisch “Magistra artium” bzw. "Magister artium”,

abgekürzt jeweils “Mag. art.”.”

69.In der Anlage 1 wird nach Z 2. 11 folgende Z 2. 11a eingefügt:

“2.11a Industrial Design: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 270 - 300.”

70. In der Anlage 1 wird nach 2 folgende Z 2a eingefügt:

“2a. Künstlerische Studienrichtungen

2a.1 Aufgabenstellung: Die künstlerischen Studienrichtungen dienen der Vermittlung

einer hochqualifizierten künstlerischen künstlerisch - pädagogischen oder einer

anderen künstlerisch - wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Weiters haben diese

Studienrichtungen die Grundlage für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu

schaffen und durch eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen,

pädagogischen und anderen wissenschaftlichen Fragestellungen zur Entwicklung

und Erschließung der Künste beizutragen.

2a. 2 Akademischer Grad: "Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”,

lateinisch “Magistra artium” bzw. “Magister artium”, abgekürzt jeweils "Mag. art.”.

2a. 3 Bildende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 200 - 220.

2a. 4 Bühnengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280.

2a. 5 Darstellende Kunst: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 180 - 220.

2a. 6 Design: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280.

2a. 7 Dirigieren: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 180 - 200.

2a. 8 Film und Fernsehen: 10 Semester, Semesterstunden: 230 - 260.

2a. 9 Gesang und Gesangspädagogik: Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden:

160 - 200. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der musikdramatischen

Darstellung können zusätzlich 20 Semesterstunden vorgesehen werden. Für die

pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind im Rahmen der

gesangspädagogischen Ausbildung im Studienplan zusätzlich 20 - 40

Semesterstunden vorzusehen, die Gesamtsemesterstunden dürfen jedoch 200

Semesterstunden nicht übersteigen.

2a. 9. 1 Zulassungsprüfungssenat: Dem Zulassungsprüfungssenat haben sowohl

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung

in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a. 9. 2 Studienkommission: In der Studienkommission haben sowohl Fachvertreterinnen

oder Fachvertreter der Gesangsausbildung als auch Fachvertreterinnen oder

Fachvertreter der gesangspädagogischen Ausbildung in einem angemessenen

Verhältnis vertreten zu sein.

2a. 9. 3 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der gesangspädagogischen

Ausbildung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann

frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.

2a. 9. 4 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium mit

Öffentlichkeitsrecht erlangten Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung

aus Gesang an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt haben, sind zum weiteren Studium der gesangspädagogischen

Ausbildung nach Maßgabe des Lehrangebots - zuzulassen.

2a. 9. 5 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der gesangspädagogischen Ausbildung

jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten

wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a. 10 Instrumentalstudium und Instrumentalpädagogik:

2a. 10. 1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen das Instrumentalstudium

anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch

die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a. 10. 2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 100 - 150.

Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind im Rahmen der

instrumentalpädagogischen Ausbildung im Studienplan zusätzlich 20 - 40

Semesterstunden vorzusehen. Für Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der

Popularmusik können zusätzlich 30 - 50 Semesterstunden vorgesehen werden,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht in der instrumentalpädagogischen

Ausbildung integriert sind.

2a. 10. 3 Zulassungsalter: Die Zulassung zum Studium ist entgegen der Bestimmung des §

34 Abs. 1 Z 1 bereits mit der Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, wenn der

Zulassungsprüfungssenat dies auf Grund der besonderen Eignung der

Studienwerberin oder des Studienwerbers für zweckmäßig erachtet.

2a. 10. 4 Zulassungsprüfungssenat: Dem Zulassungsprüfungssenat haben sowohl

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung

in einem angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a. 10. 5 Studienkommission: In der Studienkommission haben sowohl Fachvertreterinnen

oder Fachvertreter der Instrumentalausbildung als auch Fachvertreterinnen oder

Fachvertreter der instrumentalpädagogischen Ausbildung in einem angemessenen

Verhältnis vertreten zu sein. Weiters haben der Studienkommission

Fachvertreterinnen und Fachvertreter für die Instrumente oder

Instrumentengruppe, die an der Universität eingerichtet sind, in einem

angemessenen Verhältnis anzugehören.

2a. 10. 6 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der instrumentalpädagogischen

Ausbildung gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann

frühestens nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.

2a. 10. 7 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium erlangten

Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus einem Instrument an

einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben,

sind zum weiteren Studium der instrumentalpädagogischen Ausbildung nach

Maßgabe des Lehrangebots zuzulassen.

2a. 10. 8 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der instrumentalpädagogischen

Ausbildung jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan

festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a.1 1 Jazz und Jazzpädagogik:

2a. 11.1 Einrichtung: Die Einrichtung der Instrumente, in denen die Studienrichtung Jazz

anzubieten ist, erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 durch

die Verordnung über die Einrichtung gemäß § 11 Abs. 5.

2a. 1 1.2 Studiendauer: 12 Semester, Semesterstunden: 200 - 220.

2a. 11.3 Lehrbefähigung: Die zweite Diplomprüfung der jazzpädagogischen Ausbildung

gilt als Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens

nach Absolvierung des 8. Semesters abgelegt werden.

2a. 11.4 Anerkennung der an einem österreichischen Konservatorium erlangten

Lehrbefähigung: Personen, die eine Lehrbefähigung aus Jazz an einem

österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt haben, sind

zum weiteren Studium der jazzpädagogischen Ausbildung nach Maßgabe des

Lehrangebots zuzulassen.

2a. 11. 5 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist in der jazzpädagogischen Ausbildung

jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem der im Studienplan festgelegten

wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a. 12 Katholische und Evangelische Kirchenmusik: Studiendauer: 12 Semester,

Semesterstunden: 150 - 190.

2a. 13 Komposition und Musiktheorie: Studiendauer 10 Semester, Semesterstunden:

160- 190.

2a. 14 Konservierung und Restaurierung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 250 - 270.

2a. 15 Künstlerisches und industrielles Gestalten: Studiendauer: 8 Semester,

Semesterstunden: 260 - 280.

2a. 16 Mediengestaltung: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 260 - 280

2a. 17 Musik - und Bewegungserziehung: Studiendauer: 10 Semester,

Semesterstunden: 160 - 220.

2a. 17. 1 Lehrbefähigung: Die erste oder  zweite Diplomprüfung gilt als

Lehrbefähigungsprüfung. Die Lehrbefähigungsprüfung kann frühestens nach

Absolvieren des 8. Semesters abgelegt werden.

2a. 17. 2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist jedenfalls eine Diplomarbeit gemäß § 61

aus einem der im Studienplan festgelegten ‚wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu

verfassen.

2a. 18 Musiktheaterregie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 130 - 150

2a. 19 Musiktherapie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 140 - 170.

2a. 19. 1 Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung

Musiktheräpie ist die Vorlage eines Reifezeugnisses einer allgemeinbildenden oder

berufsbildenden höheren Schule.

2a. 19. 2 Diplomarbeit: Abweichend von § 65a ist eine Diplomarbeit gemäß § 61 aus einem

der im Studienplan festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfächer zu verfassen.

2a. 20 Tonmeisterstudium: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 230 - 250.”

71. In Z 3. 2 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerische” durch

das Wort "künstlerische” ersetzt.

72. In Z 3.4 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerischen” durch

das Wort “künstlerischen” ersetzt.

73. Z 3. 5 lit. d erster Satz der Anlage 1 lautet:

“d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität als der

der Zulassung zum Lehramtsstudium ist mit Ausnahme der künstlerischen

Unterrichtsfächer nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der

Universität der Zulassung nicht eingerichtet ist.

74. In Z 3. 7 lit. d der Anlage 1 wird die Wortfolge “wissenschaftlich - künstlerische” durch

das Wort “künstlerische” ersetzt.

75. Anlage 2 Z 2. 7 lautet:

“2. 7. Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes -

und kulturwissenschaftlichen oder künstlerischen Diplomstudiums oder Abschluß des

Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines

Diplomstudiums  gemäß Kunsthochschul - Studiengesetz - KHStG; akademischer

Grad: “Doktorin der Philosophie” bzw. "Doktor der Philosophie”, lateinisch Doctor

philosophiae”, abgekürzt “Dr. phil.”.”

76. In der Z 2. 11 der Anlage 2 wird nach dem Begriff “Elektrotechnik,” der Begriff

“Industrial Design, “eingefügt.

77. In der Anlage 3 werden nach Z 187 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und

folgende Z 188 bis Z 193 angefügt:

 "188. Kunsthochschul - Studienevidenzverordnung - KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989,

189. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie, BGBl. Nr.

119/1988,

190. Verordnung über die Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und

Klavier - Vokalbegleitung (Kurzstudium), BGB. Nr. 98/1992,

191. Verordnung über die Berufsbezeichnungen "Akademisch geprüfte

Kulturmanagin" und “Akademisch geprüfter Kulturmanager”, BGBl. II Nr.

210/1997,

192. Verordnung über die Einrichtung des Studienversuches Tonmeister, BGBl. II.

Nr. 274/1997,

193. Verordnung über die Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische

Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik, BGBl. II Nr.

275/1997."

Begründung:

Die mit dem am 11. März 1998 zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf eines Bundesgeset -

zes über die Änderung des Universitäts - Studiengesetzes beabsichtigte Reform des Studien -

rechts der Universitäten der Künste bedeutet für die Kunsthochschulen endlich die Möglich -

keit, die Gleichwertigkeit des Studiums an einer Universität der Künste mit dem an einer Uni -

versität zu erreichen, womit auch der wissenschafiliche Charakter eines künstlerischen Studi -

ums formal betont wird. Die Kunsthochschulstudienreform entspricht in ihrer Konzeption

größtenteils den seit Jahren artikulierten und gemeinsamen Vorstellungen von Lehrenden und

Studenten, wonach folgende Schwerpunkte anzustreben sind:

Stärkung der wissenschaftlichen Komponente der künstlerischen Studien

Zusammenlegung von Studienrichtungen

- Kürzung der Studiendauer

- Kürzung der Semesterstunden

- Effizienzsteigerung durch “Entschulung” des Universitätsbetriebes

- Änderungen in der Zulassung zum Studium, des Eintrittsalters für ordentliche Hörer, bei

den Vorbereitungslehrgängen und bei Kurzstudien.

Im Zuge der Verhandlungen der Koalition in den vergangenen Wochen wurden jedoch ent -

scheidende Veränderungen gegenüber dem letzten Entwurf, der vom Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr mit Schreiben vom 11 März 1998 (GZ 62.070/20 - I/D/18/98) zur

Begutachtung ausgesendet wurde, vorgenommen, insbesondere im Bereich der Instrumental -

und Gesangspädagogik, so daß sich die Antragsteller veranlaßt sehen, mittels dieses Antrages

den berechtigten Forderungen von Lehrenden und Lernenden an den Kunsthochschulen nach -

zukommen.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Aus -

schuß für Wissenschaft und Forschung beantragt.