816/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Mag. Helmut Peter, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz -
GewG) 1998
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz - GewG) 1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
“Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz - GewG) 1998
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gewerbsmäßigkeit
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Einteilung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit
§ 6 Wirtschaftliche Zuverlässigkeit
§ 7 Betriebshaftpflichtversicherung
§ 8 Befähigungsnachweise
§ 9 Anmeldungsverfahren
§ 10 Rechtsmittel
§ 11 Geschäftsführer
§ 12 Ort der Gewerbeausübung
§ 13 Dienstleistungsfreiheit
§ 14 Pflichten des Gewerbetreibenden
§ 15 Beendigung und Ruhen der Gewerbeberechtigung
§ 16 Versicherungslosigkeit
§ 17 Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 18 Ruhen - Wiederaufnahme
§ 19 Betriebsanlage
§ 20 Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn
§ 21 Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung
§ 22 Genehmigungsbefreiungen
§ 23 Errichtung - Betrieb
§ 24 Genehmigung
§ 25 Erlöschen der
Betriebsanlagengenehmigung
§ 26 Nachträgliche Auflagen
§ 27 Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen
§ 28 Änderung einer Betriebsanlage
§ 29 Bauart - Betriebsweise - Ausstattung
§ 30 Störfälle
§ 31 Überprüfung von Betriebsanlagen
§ 32 Aufgelassene Anlagen
§ 33 Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen
§ 34 Verfahren
§ 35 Überprüfungspflicht
§ 36 Augenscheinverhandlung
§ 37 Privatrechtliche Einwendungen
§ 38 Bescheid
§ 39 Märkte
§ 40 Veterinärrechtliche Vorschriften
§ 41 Messen
§ 42 Behörden
§ 43 Landeshauptmann
§ 44 Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
§ 45 Delegation
§ 46 Mitwirkungspflicht
§ 47 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 48 Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen
§ 49 Strafbestimmungen
§ 50 Sonstige strafbaren Handlungen
§ 51 Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers
§ 52 Gerichte
§ 53 Geldstrafen
§ 54 Zwangsmaßnahmen
§ 55 Gewerberegister
§ 56 Übergangs - und Inkrafttretensbestimmung
Gewerbsmäßigkeit
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit § 2 nichts anderes bestimmt, für alle gewerbsmäßig
ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit ist gewerbsmäßig, wenn sie selbständig, das heißt auf eigene Rechnung und
Gefahr regelmäßig, das heißt über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder mit
Wiederholungsabsicht und in der Absicht, nachhaltig einen Ertrag, wem immer dieser zufließen
mag, zu erzielen, ausgeübt wird.
Ausnahmen
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Land - und Forstwirtschaft und
2. auf die durch Bundes - oder Landesgesetze gesondert zu regelnden Erwerbstätigkeiten
Einteilung
§ 3. (1) Die Gewerbe werden bezeichnet als
1. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis, und als
2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
(2) Ein Befähigungsnachweis ist bei folgenden Gewerben zu erbringen:
1. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,
die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen (Pyrotechnikunternehmen);
2. Sprengungsunternehmen;
3. Baumeister;
4. Zimmermeister;
5. Gas - und Wasserleitungsinstallateure;
6. Elektrotechniker;
7. Technische Büros;
8. Kontaktlinsenoptiker.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben für natürliche Personen
sind
1. die Eigenberechtigung,
2. die Berechtigung, sich in Österreich aufzuhalten,
3. die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und
4. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben durch Personengesellschaften
oder juristische Personen sind:
1. eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform,
2. a) der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Österreich oder
b) der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Unionsraum und die Gesellschaft hat eine
eingetragene Niederlassung in Österreich,
3. die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, zumindest im Sinne des § 124 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches, RGBl. Nr. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung,
4. die zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter der Gesellschaft erfüllen die
Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3,
5. ein Geschäftsführer ist zur Ausübung des Gewerbes bestellt und
6 der Nachweis einer
Betriebshaftpflichtversicherung.
Persönliche Zuverlässigkeit
§ 5. (1) Die persönliche Zuverlässigkeit einer natürlichen Person liegt nicht vor, wenn diese
1. von einem Gericht zu einer unbedingten Geld - oder Freiheitsstrafe verurteilt worden und die
Strafe noch nicht vollzogen ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlußgrund
vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden oder
2. wegen eines Finanzvergehens oder einer verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung im
Unionsraum eine Geldstrafe von mehr als 150.000 S oder neben einer Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe verhängt und die Strafe noch nicht vollzogen wurde.
(2) Als Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten aber nur jene, die wegen Übergriffen
gegen notwehrfähige Rechtsguter im Sinne des § 3 Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der
jeweils geltenden Fassung erfolgt sind.
Wirtschaftliche Zuverlässigkeit
§ 6. Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Rechtsträgern liegt nicht vor, wenn
1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Gewerbeanmeldung im Unionsraum über deren
Vermögen der Konkurs eröffnet und kein Zwangsausgleich abgeschlossen und erfüllt wurde oder
gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung
der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde ,
oder
2. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Kartellmißbrauchs im Sinne des § 129 Kartellgesetz in
der jeweils geltenden Fassung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, oder
3. einer der Tatbestände des § 5 Abs. 1 auf einen zur Vertretung nach außen berufenen
Organwalter zutrifft.
Betriebshaftpflichtversicherung
§ 7. (1) Jeder Gewerbetreibende und jeder Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage hat
1. vor der Gewerbeanmeldung und
2. vor dem Beginn der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage
eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden Dritter, die durch die
Gewerbeausübung, durch die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Betriebsanlage
hervorgerufen worden sind, abdeckt.
(2) Die Betriebshaftpflichtversicherung muß während des gesamten Zeitraumes der
Gewerbeausübung oder der Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage aufrecht bestehen.
(3) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hat
1. für freie Gewerbe mindestens fünf Millionen Schilling je Schadensfall und
2. für gebundene Gewerbe mindestens zehn Millionen Schilling je Schadensfall
zu betragen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung für einzelne Gewerbe abweichende Deckungssummen festsetzen, denen der
jeweilige Versicherungsvertrag zu entsprechen hat.
Befähigungsnachweise
§ 8. (1) Die Befähigung für gebundene Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art
nachzuweisen:
1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung;
2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer
Gewerbe oder
b) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
Näheres setzt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung fest.
(2) Die Behörde hat aber über Antrag die Nachsicht von der Erbringung des
Befähigungsnachweises zu erteilen, wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse Fähigkeiten und
Erfahrungen des Nachsichtswerbers die einwandfreie Ausübung des betreffenden Gewerbes
anzunehmen ist.
(3) Den Befähigungsnachweis erbringt auch, wer nachweist, daß er das betreffende Gewerbe in
einem anderen Mitgliedsstaat auszuüben berechtigt ist.
Anmeldungsverfahren
§ 9. (1) Wer ein freies Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ausüben will, muß bei der für den
beabsichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung einbringen. Die
Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht
genommenen Standortes zu enthalten. Der Anmeldung einer natürlichen Person sind weiters
anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor - und Familiennamen der Person, ihres Wohnsitzes,
ihres Alters und ihrer Berechtigung für den Aufenthalt im Bundesgebiet dienen,
2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das
Strafregister keine solche Verurteilung enthält, die nicht älter als 6 Monate sein darf
3. eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe
und
4. eine Bestätigung über den
Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Der Anmeldung durch eine Gesellschaft ist weiters anzuschließen:
1. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf,
2. eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der in § 6 genannten Ausschlußgründe,
3. sämtliche Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 betreffend die zur Vertretung nach außen
berufenen Organwalter,
4. sämtliche Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 betreffend den gewerberechtlichen
Geschäftsführer und
5. eine Bestätigung über den Abschluß der Betriebshaftpflichtversicherung.
(3) Wer ein gebundenes Gewerbe im Sinne des § 3 Abs. 2 ausüben will, muß bei der für den
beabsichtigten Standort örtlich zuständigen Behörde eine schriftliche Anmeldung gemäß Abs. 1
einbringen, der die Urkunden und Unterlagen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 und die zum Nachweis
der weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 und § 8 erforderlichen Unterlagen beizuschließen sind.
(4) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem
betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, so hat die Behörde binnen drei
Monaten ab Einlangen der Anmeldung einen Gewerbeschein auszustellen; in diesem Fall gilt der
Gewerbeschein als Bescheid. Verstreicht diese Frist, ohne daß ein Gewerbeschein ausgestellt
oder die Ausübung untersagt worden ist, gilt die Anmeldung als rechtswirksam erstattet.
(5) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist dieser Umstand bescheidmäßig festzustellen und
die Gewerbeausübung zu untersagen.
(6) Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 dürfen nach dem Einlangen der vollständigen Anmeldung gemäß
Abs. 1 bei der Behörde, Gewerbe gemäß § 3 Abs. 2 erst nach Ausstellung des Gewerbescheines
bzw. nach Ablauf der dreimonatigen Frist ausgeübt werden.
Rechtsmittel
§ 10. Gegen Bescheide der Behörde in Gewerbeanmeldungsangelegenheiten ist die Berufung an
den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, in dessen Sprengel der beabsichtigte Standort der
Gewerbeausübung nach den Anmeldungsunterlagen liegt.
Geschäftsführer
§ 11. (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, für die Ausübung des Gewerbes einen
Geschäftsführer zu bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der
gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, wenn
1. er keinen Wohnsitz im Inland hat oder
2. es sich beim Gewerbetreibenden um eine
Gesellschaft handelt.
(2) Der Geschäftsführer muß den persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz in
der Europäischen Union haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises
vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Abs. 1 Z 2 zu bestellende Geschäftsführer einer
juristischen Person außerdem zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufener Organwalter der
Gesellschaft sein oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb
beschäftigter nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
(3) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen
Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die
Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne
Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen
verbunden ist.
(4) Im übrigen kann jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer für die Ausübung des
Gewerbes bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften verantwortlich ist.
(5) Bei gebundenen Gewerben wird die Bestellung des Geschäftsführers erst mit der
bescheidmäßigen Zurkenntnisnahme oder mit Ablauf der dreimonatigen Frist ab Anzeige
wirksam; im übrigen genügt die Anzeige.
Ort der Gewerbeausübung
§ 12. (1) Das Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden, für die die
Gewerbeberechtigung erworben wurde. Die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes an
weiteren Betriebsstätten kann durch Anzeige begründet werden.
(2) Freie Gewerbe können als Wandergewerbe ausgeübt werden. Als Betriebsstätte gilt der
Hauptwohnsitz.
Dienstleistungsfreiheit
§ 13. (1) Natürliche Personen, die die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen und Gesellschaften, die ihren Sitz in den vorgenannten Staaten haben und nach
dem Recht ihres Heimatstaates zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit befugt sind, dürfen
diese - ohne in Österreich eine Niederlassung zu begründen - vorübergehend auch in Österreich
erbringen.
(2) Rechtsträger, auf die Abs. 1 nicht zutrifft, dürfen im Inland bestellte gewerbliche Tätigkeiten
ausüben, sofern sie nach dem Recht ihres Heimatstaates dazu befugt sind, wenn sie die fachlichen
Voraussetzungen zur Ausübung dieses
Gewerbes erbringen.
(3) Rechtsträger, die gemäß Abs. 1 oder 2 eine gewerbliche Tätigkeit erbringen, haben dies vor
der Aufnahme der Tätigkeit der für die Anmeldung des Gewerbes zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(4) Die zur Bewilligung oder Anmeldung eines Gewerbes zuständige Behörde hat den in Abs. 1
genannten Rechtsträgern, die befugt Gewerbe ausüben, auf Verlangen die zur Ausübung der
Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union erforderlichen Bestätigungen auszustellen.
Pflichten des Gewerbetreibenden
§ 14. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung
sämtlicher Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden. Rechtsträger, die ins
Firmenbuch eingetragenen sind, haben die Firma zu verwenden.
(2) Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde
anzuzeigen, ebenso die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im
Firmenbuch; bei Änderungen von bereits im Firmenbuch eingetragenen Firmen beginnt die Frist
mit der Eintragung der Änderung im Firmenbuch zu laufen.
(3) Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen Verkehrs oder der Verbraucher vor
Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand des Gewerbes kann der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besondere Vorschriften über die Angabe
des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung erlassen.
Beendigung und Übergang der Gewerbeberechtigung
§ 15. (1) Die Gewerbeberechtigung endet:
1. mit der Zurücklegung der Berechtigung oder
2. mit dem Tod der natürlichen Person, soweit nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird oder
3. mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch, sofern die Berechtigung nicht auf einen
Rechtsnachfolger übergeht oder
4. mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts oder
5. mit dem Ablauf eines befristeten Übergangs der Berechtigung oder
6. mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder
7. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder
8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch eine Behörde oder
9. mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Der Gewerbeinhaber kann die Gewerbeberechtigung jederzeit zurücklegen, auch unter der
Bedingung, daß eine bestimmte Person
eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt.
(3) Mit dem Tod des Gewerbeberechtigten entsteht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft. Der
Vertreter der Verlassenschaft hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Behörde
anzuzeigen. Mit der Einantwortung oder Übernahme geht das Gewerberecht auf den
Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehmer) über. Der Rechtsnachfolger (Vermächtnisnehmer) hat
den Eintritt ohne unnötigen Aufschub der Behörde anzuzeigen oder den Verzicht auf das
Gewerberecht zu erklären. Sofern der Fortbetriebsberechtigte nicht selbst über eine erforderliche
Befähigung verfügt, hat er längstens innerhalb von sechs Monaten einen Geschäftsführer zu
bestellen; von diesem Erfordernis kann die Behörde absehen, wenn Gefahren für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen nicht zu befürchten sind.
(4) Bei Umgründungen, Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,
Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die ursprüngliche Berechtigung zur
Gewerbeausübung auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn die Eintragung der Umgründung
im Firmenbuch vom Nachfolgeunternehmer unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens
innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses angezeigt wird. Ist die
Bestellung eines Geschäftsführers erforderlich, so endet die Berechtigung des
Nachfolgeunternehmers sechs Monaten nach der Anzeige, es sei denn ein Geschäftsführer wurde
innerhalb dieser Frist bestellt.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und
umgekehrt oder die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
Aktiengesellschaft und umgekehrt berührt nicht die Gewerbeberechtigung. Die Gesellschaft hat
aber die Umwandlung unter Anschluß der entsprechenden Belege längstens innerhalb von zwei
Monaten nach Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 3 gilt im Fall der Insolvenz hinsichtlich der Masse oder im Fall der Zwangsverwaltung
entsprechend.
Versicherungslosigkeit
§ 16. (1) Besteht die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Betriebshaftpflichtversicherung
nicht aufrecht, so endet das Recht zur Ausübung des Gewerbes und zum Betrieb der betreffenden
gewerblichen Betriebsanlage mit dem Tag des Eintritts der Versicherungslosigkeit.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder
die Beendigung der nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung
zur Folge hat, anzuzeigen.
(3) Ungeachtet der Versicherungslosigkeit haftet das Versicherungsunternehmen auch für jene
Schäden, die binnen einem Monat nach Einlangen der Meldung bei der Behörde durch die
Ausübung des Gewerbes oder die
Betriebsanlage hervorgerufen werden.
Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 17. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber einer der Ausschlußgründe der Bestimmungen der § § 5 oder 6
zutreffen oder
2. der Gewerbeinhaber aufgrund einer Verwaltungsübertretung wegen unbefugter
Gewerbeausübung bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges
Verhalten zu befürchten ist.
(2) Allfällige andere bundesrechtliche Vorschriften über die Entziehung oder den Verlust von
Gewerbeberechtigungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(3) Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den Unabhängigen
Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Standort der entzogenen Gewerbeberechtigung liegt,
zulässig.
Ruhen und Wiederaufnahme
§ 18. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung
binnen drei Wochen der Behörde und der Betriebshaftpflichtversicherung anzeigen.
Betriebsanlagen
§ 19. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu
verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Die Errichtung, der Betrieb, die Änderung und die Auflassung jeder gewerblichen
Betriebsanlage ist der Behörde auzuzeigen.
Stand der Technik - Belastungen - Nachbarn
§ 20. (1)1. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der effizienteste und
fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der
spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen läßt, grundsätzlich als Grundlage für die
Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Immissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt
allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.
2. Unter "Technik” ist sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die
Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird zu verstehen.
3. Als “verfügbar” werden Techniken bezeichnet, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter
Berücksichtigung des Kosten/Nutzungsverhähnisses die Anwendung unter in dem betreffenden
gewerblichen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht,
unabhängig davon, ob diese Techniken in Österreich oder nur im Raum der Europäischen Union
verwendet oder hergestellt werden.
(2) Belastungen der Umwelt sind durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte
Freisetzungen von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die
der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von
Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen
legitimen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer
Betriebsanlage gefährdet oder belästigt, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte
gefährdet werden könnten.
(4) Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der
Betriebsanlage aufhalten und auch nicht sonst dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten
jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten
(Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime oder Schulen).
(5) Nachbarn sind auch Personen auf grenznahen Grundstücken im Ausland, wenn in
entsprechenden ausländischen Betriebsanlagenverfahren österreichischen Staatsbürgern diesem
Gesetz vergleichbare Nachbarrechte eingeräumt werden.
Betriebsanlage - Anzeige - Genehmigung
§ 21. (1) Die Behörde hat mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage zur Kenntnis zu nehmen
und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden
Interessen zu erteilen, wenn sich aus der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer
Betriebsanlage ergibt, daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die
Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß
§ 22 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 22 Abs. 2 angeführt sind, oder
2. es sich hierbei um Maschinen, Geräte und Ausstattungen handelt, die nach ihrer Beschaffenheit
und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet
zu werden, oder
3. auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen.
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belastungen der Umwelt
vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von
Betriebsanlagen bezeichnen, die dem Verfahren
gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind.
Weitere Genehmigungsbefreiungen
§ 22. (1) Maschinen, Geräte und Ausstattungen, die nach dem Stand der Technik und dem Stand
der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdungen.
Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen oder Belastungen der
Umwelt erwarten lassen, begründen für sich alleine verwendet keine Genehmigungspflicht. Der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat derartige Maschinen, Geräte und
Ausstattungen durch Verordnung zu bezeichnen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag durch Bescheid
festzustellen, ob die Voraussetzungen hinsichtlich Maschinen, Geräten oder Ausstattungen gemäß
Abs. 1 vorliegen, wenn eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erlassen wurde. Der Antrag kann
von Personen gestellt werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung haben.
(3) Im Genehmigungsverfahren sind Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 1 oder
Abs. 2 nur dann zu berücksichtigen, wenn durch die Verbindung der Maschine, des Gerätes oder
der Ausstattung mit anderen Anlagenteilen oder durch die Anzahl der Maschinen, Geräte oder
Ausstattungen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige
Einwirkungen bewirkt werden können.
Errichtung - Betrieb
§ 23. (1) Vor der Errichtung und dem Betrieb bedarf die Betriebsanlage der Genehmigung der
Behörde, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer
Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder aus sonstigen Gründen geeignet ist,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der in der Betriebsanlage tätigen
Personen (unbeschadet der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. BGBl. Nr.
450/1994), der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen, zu
gefährden oder
2. das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, wobei die
Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes unbeachtlich ist, oder
3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu
belästigen, oder
4. den Betrieb öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu
beeinträchtigen, oder
5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
wesentlich zu beeinträchtigen, oder
6. nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt, auch insbesondere Gewässer, Luft oder Landschaft,
auszuüben.
(2) Eine Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist auch dann erforderlich, wenn eine bereits
bestehende, aber bisher nicht diesem Bundesgesetz unterliegende Betriebsanlage, die nach einem
anderen Bundes - oder Landesgesetz genehmigt ist, nunmehr als gewerbliche Betriebsanlage
betrieben werden soll.
Genehmigung
§ 24. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls oder
bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen zu erwarten ist, daß
1. voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 vermieden und
2. Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Z
2 bis 6 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Maßstab für die Überprüfung und Vorschreibung von Auflagen ist der Stand der Technik und der
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu
beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen
örtlichen Verhältnisse objektiv nachvollziehbar auf die Nachbarn auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu
begrenzen.
(4) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zu umfassen
1. für den Fall von gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der Betriebsanlage,
2. für den Fall der Unterbrechung des Betriebes,
3. für den Fall der Auflassung der Anlage,
4. für den Störfall und
5. zur Vermeidung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, sofern diese
nach Art und Menge über jene privater Haushalte hinausgehen
(5) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung der zu genehmigenden Betriebsanlage
auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine Genehmigung oder Bewilligung
erforderlich, so hat die Behörde die materiellrechtlichen Regelungen der jeweiligen
Verwaltungsvorschrift, gegebenenfalls unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger,
anzuwenden, und die nach diesen Verwaltungsvorschriften allenfalls vorzuschreibenden
Auflagen vorzuschreiben. Mit der Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Gesetz gilt diese
nach sämtlichen in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften des Bundes als genehmigt.
(6) (Verfassungsbestimmung) ist für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung der zu
genehmigenden Betriebsanlage auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes eine
Genehmigung oder Bewilligung erforderlich, so hat die Behörde die materiellrechtlichen
Regelungen der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, gegebenenfalls unter Beiziehung
entsprechender Sachverständiger, anzuwenden, und die nach diesen Verwaltungsvorschriften
allenfalls vorzuschreibenden Auflagen vorzuschreiben. Mit der Genehmigung der Betriebsanlage
nach diesem Gesetz gilt diese nach sämtlichen in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften des
Landes als genehmigt.
Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung
§ 25. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn
1. der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest
einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen, oder
2. durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der
Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder
teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der
Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige
Einwirkung im Sinne des § 23 Abs. 1 zu vermeiden, oder
3. die Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrecht besteht.
(2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu verlängern, wenn es Art und Umfang
des Vorhabens erfordern, oder die Fertigstellung des Vorhabens auf Grund unvorhergesehener
Schwierigkeiten nicht möglich ist. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der dreijährigen
Frist zu stellen und hemmt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist zur
Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(3) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der
Genehmigung nicht berührt.
Nachträgliche Auflagen
§ 26. (1 ) Nachträgliche Auflagen sind von der Behörde vorzuschreiben, wenn sich nach
Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 23 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen trotz
Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend
geschützt sind. Nachträgliche Auflagen sind nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften vorzuschreiben.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn geworden
sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung
einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Betriebsanlagen - Genehmigungsverfahren - Nachträgliche Auflagen
§ 27. Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 26 von Amts wegen oder auf Antrag eines
Nachbarn einzuleiten.
Änderung einer Betriebsanlage
§ 28. (1) Jede Änderung einer Betriebsanlage ist der Behörde vor der Durchführung anzuzeigen.
Die Änderung ist genehmigungspflichtig, wenn es zur Wahrung der im § 23 Abs. 1
umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(2) Die Anzeige genügt aber jedenfalls in folgende Fällen:
1. Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten; Maschinen oder Geräte, die an die Stelle
der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann
gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder
Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in
der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als
genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist;
2. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter
Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 22 Abs. 2 angeführt sind,
sofern § 22 Abs. 3 nicht entgegensteht;
3. Änderungen einer gemäß § 24 genehmigten Anlage, durch die die Anlage ihren Charakter nicht
verliert;
4. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, in
der jeweils geltenden Fassung.
Bauart - Betriebsweise - Ausstattung
§ 29. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für
genehmigungspflichtige Arten von Anlagen nähere Vorschriften über die Bauart, die
Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder
Anlagenteilen zu erlassen. Diese Verordnungen gelten auch für bereits genehmigte Anlagen.
(2) Die Anpassung einer bereits genehmigten Anlage an eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist dann
von der Behörde bescheidmäßig aufzutragen, wenn dem Inhaber nachgewiesen wird, daß seine
Anlage wegen der verwendeten Maschinen und Geräte, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer
Ausstattung oder aus sonstigen Gründen von den Bestimmungen in einer Verordnung gemäß
Abs. 1 erfaßt wird.
(3) Von den Vorschriften einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen sind
bescheidmäßig aufzutragen oder zuzulassen, wenn hierdurch der gleiche Schutz erreicht wird.
(4) Über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen sind dann vorzuschreiben,
wenn im Einzelfall der angestrebte Schutz auch durch Einhaltung der Bestimmungen einer
Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erreicht werden kann.
(5) Für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hat die Behörde bescheidmäßig eine
angemessene, höchstens zwei Jahre
betragende Frist festzusetzen.
Störfälle
§ 30. (1) Der Bundesminister für wirtschafiliche Angelegenheiten hat durch Verordnung jene
Anlagen zu bezeichnen, in denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, wegen
der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise, der
Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht. Weiters sind in der Verordnung die
Verpflichtungen des Inhabers der Anlage zu regeln; insbesondere sind nähere Bestimmungen
festzulegen über
1. Art, Aufbau, Führung und Fortschreibung der Sicherheitsanalyse,
2. betriebsspezifische Maßnahmen zur Störfallvermeidung,
3. Maßnahmen zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen,
4. Art und Umfang der Meldepflicht an die Behörde bei Eintritt des Störfalles.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu erlassende Störfallverordnung hat dem Stand der Sicherheitstechnik zu
entsprechen. Stand der Sicherheitstechnik ist der Stand der Technik im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen und mit Maßnahmen zur Begrenzung oder
Beseitigung der die Sicherheit beeinträchtigenden Auswirkungen von Störfällen.
(3) Als Störfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Abweichen von dem der Rechtsordnung
entsprechenden Zustand der Betriebsanlage zu verstehen, der eine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit, fremdes Eigentum oder die Umwelt herbeiführen kann.
(4) Der Inhaber einer Anlage gemäß Abs. 1 hat alle Vorkehrungen zu treffen, die nach den die
Anlage betreffenden Bestimmungen erforderlich sind, um Störfälle zu vermeiden und
Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Jedenfalls ist eine
Sicherheitsanalyse und ein Maßnahmenplan zu erstellen, fortzuschreiben und der zur
Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde sowohl in der ursprünglichen als auch in der
fortgeschriebenen Fassung zu übermitteln.
(5) Gefahrengeneigte Anlagen sind von der Behörde periodisch zu überprüfen. Die Frist zwischen
den Überprüfungen darf drei Jahre nicht übersteigen. Die Behörde ist aber darüber hinaus
verpflichtet, eine Betriebsanlage unverzüglich nach Eintritt eines Störfalls zu überprüfen.
Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere die Prüfung, ob die Maßnahmen zur Abwendung
eines Störfalles dem zur Zeit der Überprüfung gegebenen Stand der Sicherheitstechnik
entsprechen.
(6) Die Behörde ist verpflichtet, über allfällige Störfälle die möglicherweise betroffene
Bevölkerung umgehend zu informieren und
zu entsprechendem Verhalten anzuleiten.
Überprüfung von Betriebsanlagen
§ 31. (1) Der Inhaber jeder Betriebsanlage ist verpflichtet, diese regelmäßig wiederkehrend
innerhalb einer Frist von drei Jahren überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat zu klären, ob die
Anlage dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden rechtlichen
Bestimmungen entspricht.
(2) Der Inhaber der Anlage hat zur Überprüfung der Anlage heranzuziehen:
1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes oder
2. staatlich autorisierte Anstalten oder
3. Ziviltechniker oder
4. Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befügnisse oder
5. geeignete und fachkundige Betriebsangehörige, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer
bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Überprüfung gegeben ist.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 wird auch dann entsprochen, wenn der Inhaber der Anlage
eine Überprüfung im Sinne der Verordnung EWG-Nr. 1836/93 des Rates vom 29.6.1993 über die
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung teilnimmt, sofern im Rahmen dieser
Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlagen mit dem
Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden verwaltungsrechtlichen
Vorschriften geprüft wird.
(4) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Diese hat
insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten. Die
Prüfbescheinigung und eine allfällige Darstellung der zur Mangelbehebung getroffenen
Maßnahmen ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln.
(5) Die Mängel sind binnen sechs Monaten nach Abschluß der jeweiligen wiederkehrenden
Prüfung zu beheben; über Antrag des Anlageninhabers kann diese Frist bei leichten Mängeln bis
zu zwölf Monaten erstreckt werden. Bei Gefahrenverzug hat die Behörde jedoch eine kürze Frist
bescheidmäßig festzusetzen.
Aufgelassene Anlagen
§ 32. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage hat bei Auflassung der Anlage oder eines Teiles der
Anlage die zur Vermeidung der von der Anlage oder von Teilen der Anlage ausgehenden
Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des
§ 23 Abs. 1 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Der Inhaber ist verpflichtet, die Auflassung
spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen und mitzuteilen, welche Vorkehrungen
getroffen werden. Wenn die angezeigten Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im
§ 23 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, hat die Behörde die notwendigen
Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen
Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
Arbeiten außerhalb von Betriebsanlagen
§ 33. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage ausgeführt, so hat die Behörde
erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser
Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von
Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid
aufzutragen.
Verfahren
§ 34. (1) Der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer Betriebsanlage oder deren
Änderung sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen
Betriebseinrichtungen,
2. die erforderlichen Pläne und Skizzen,
3. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen
Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung und
4. für unter § 30 fallende Anlagen die Sicherheitsanalyse und der Maßnahmenplan sowie
5. nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden direkten und
indirekten Einwirkungen auf die Umwelt der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche
technischen Unterlagen und
6. die Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstückes und der Eigentümer der
an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke.
(2) Belegt der Bewilligungswerber die nach Z 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben bereits im Zuge
der Anzeige durch Gutachten von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, oder staatlich
autorisierten Anstalten oder Ziviltechnikem oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen derer
Befugnisse, so haben die Amtssachverständigen nur noch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit
der vorgelegten Gutachten zu überprüfen.
Überprüfungspflicht
§ 35. Nach Einlangen der Anzeige hat die Behörde binnen drei Monaten zu prüfen, ob die
Anzeige zur Kenntnis genommen oder das Verfahren nach § 24 eingeleitet wird. Nach Ablauf der
Frist gilt die Anzeige als zur Kenntnis genommen, auch wenn kein Bescheid gemäß § 24 erlassen
worden ist.
Augenscheinverhandlung
§ 36. (1) Die Behörde eines Verfahrens gemäß §§ 24 und 26 hat eine Augenscheinverhandlung
anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinverhandlung sowie die gemäß Abs. 3
bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch
Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten
Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in
ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an
dieses Grundstück angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst - Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne
des § 40 AVG gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur
mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf
Parteiengehör zu wahren.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn
Parteien, die spätestens bei der Augenscheinverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im
Sinne des § 23 Abs. 1 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein
Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung
nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage auch nach
Abschluß der Augenscheinverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit
vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei. Solche Einwendungen sind
vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der
Behörde einzubringen, die die Augenscheinverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder
von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen
Verhandlung erhoben worden.
(4) Im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem
Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes, im Verfahren betreffend die Vorschreibung
anderer oder zusätzlicher Auflagen, im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits
genehmigten Betriebsanlage, im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 abweichenden Maßnahmen und im Verfahren betreffend die
Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 hinausgehenden
Auflagen haben die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.
Privatrechtliche Einwendungen
§ 37. Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat
der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die herbeigeführte Einigung ist in der
Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen
Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
Bescheid
§ 38. (1) 1. Der Bescheid, mit dem die Errichtung der Betriebsanlage genehmigt wird, hat die
allenfalls erforderlichen Auflagen gem. § 24 Abs. 5 und 6 zu enthalten.
2. Der Genehmigungsbescheid hat anzuordnen, daß die Fertigstellung der Anlage der Behörde
anzuzeigen ist. Der Fertigstellungsanzeige sind Erklärungen der bei der Errichtung der Anlage
tätigen Unternehmer und Unternehmen anzuschließen, in welchen die Vorgenannten erklären,
daß die ihnen übertragenen Gewerke in völliger Entsprechung der behördlichen Auflagen
ausgeführt worden sind.
(2) Der für den Genehmigungswerber, für das Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde
bestimmten Ausfertigung des Genehmigungsbescheides sind eine Betriebsbeschreibung
einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, und die Beschreibung der beim Betrieb
der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Lagerung,
Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken,
daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides bilden.
(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der
Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind, zuzustellen.
(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien
sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hierdurch nicht berührt.
Märkte
§ 39. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen,
bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren
feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde,
in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten
Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hierfür durch Verordnung bestimmten
Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.
(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Vermeidung der Verschleppung
von Krankheiten, von Pflanzen oder Tieren nicht vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht
feilgehalten werden.
(3) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine
Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:
1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes,
2. Bestimmungen über die Marktzeiten und Markttage (Markttermine),
3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes und die Angabe der Haupt - und
Nebengegenstände des Marktverkehrs,
4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und
Markteinrichtungen,
5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und die Überwachung der Marktbesucher und
6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei
Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei
zivilrechtlicher Vergabe.
(4) Darüber hinaus kann die Marktordnung insbesondere noch enthalten:
1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst
standfeste Bauten errichten dürfen und über die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des
Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;
2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes sichern;
3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer und
4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von
Speisen gestattet sind.
Veterinärrechtliche Vorschriften
§ 40. Veterinärrechtliche Vorschriften werden durch die Bestimmungen des § 39 nicht berührt.
Messen
§ 41. Auf Messen sind die marktrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Behörden
§ 42. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde erster Instanz im Sinne
dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der administrative Instanzenzug endet in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung und
Entziehung der Gewerbeberechtigung beim Unabhängigen Verwaltungssenat; in Angelegenheiten
betreffend Betriebsanlagen beim Landeshauptmann, außer das Gesetz bestimmt ausdrücklich
anderes.
Landeshauptmann
§ 43. Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in
erster Instanz zuständig:
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen,
2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit
eigenem Statut, außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist und
3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,
dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
§ 44. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in besonderen
Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig:
1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken,
2. zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der
Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,
dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in
Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.
Delegation
§ 45. Ist in einer Sache der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder der
Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des
Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen,
in ihrem Namen zu entscheiden.
Mitwirkungspflicht
§ 46. (1) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der
Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mitzuwirken.
(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur
Verfügung stehen, hat sie sich dieser
anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 47. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen
bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der Zuverlässigkeit
mitzuwirken.
(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die aufgrund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer
Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen
Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes - oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt
haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen
begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Vollziehung gewerberechtlicher Bestimmungen
§ 48. (1) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind
die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume
während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes
vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des
Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Insoweit die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen
die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen
Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der
Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung vor, so hat sich diese Person gegenüber den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der
Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie
den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung
des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur
Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und
Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters hat er den
im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie
über die Warenein - und - ausgänge
zu gewähren.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die
Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen
Behörden herangezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Proben im unbedingt erforderlichen
Ausmaß zu entnehmen. Dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter ist eine schriftliche
Bestätigung über die Probenentnahme, sowie nach vorheriger Information auf Verlangen eine
Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene
Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des
Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 500 Schilling beträgt.
(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1
und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder
Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Halbsatz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der
gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27 und die
Bestimmungen des Vekehrs - Arbeitsinspektionsgesetzes 1987, BGB1. Nr.100/1988, in der jeweils
geltenden Fassung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Strafbestimmungen
§ 49. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 250.000 bis zu 500.000 Schilling zu
bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben,
2. ein Gewerbe ohne aufrechte Haftpflichtversicherung ausübt,
3. eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet, betreibt, ändert oder aufläßt,
4. eine Betriebsanlage ohne aufrechte Haftpflichtversicherung errichtet, betreibt oder ändert,
5. sei es auch nur fahrlässig, eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 abgibt, oder
6. entgegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 bis 3 keinen oder keinen tauglichen Geschäftsführer
bestellt.
Sonstige strafbare Handlungen
§ 50. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 50.000 bis zu 100.000 Schilling zu
bestrafen ist, begeht, wer gegen sonstige Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt.
Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers
§ 51. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind
Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(2) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die
Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen
lassen.
Gerichte
§ 52. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den § 49 und 50 bezeichnete Tat
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Geldstrafen
§ 53. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen in einen vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu errichtenden Fond zur Förderung der
dualen Berufsausbildung.
Zwangsmaßnahmen
§ 54. (1) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 49 Z 1 bis 4, so hat die
Behörde unverzüglich auch ohne vorangegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu treffen. Binnen drei Tagen ist ein Bescheid über die
erfolgte Maßnahme zu erlassen.
(2) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, in
dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt wurde, zulässig.
Gewerberegister
§ 55. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Gewerberegister zu führen. In dieses Register
sind alle Daten betreffend die Ausübung von Gewerben einzutragen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Anfrage Auskünfte aus diesem Register zu
erteilen. Die Ausfolgung von Bestätigungen unterliegt der Gebübrenpflicht.
Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten
§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit ..... in Kraft.
(2) Sämtliche Rechtsvorschriften betreffend die durch dieses Bundesgesetz geregelten
Angelegenheiten treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.
(4) Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.”
Erläuterung
Vorblatt:
Problem:
Das derzeit geltende Gewerberecht (Gewerbeordnung 1994, zuletzt novelliert 1997) unterscheidet
zwischen freien Gewerben, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, Handwerken und
gebundenen Gewerben, die einen Befähigungsnachweis erfordern, sowie bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerben, die neben der Erbringung eines Befähigungsnachweises noch eine
behördliche Bewilligung erfordern.
Bis zur Novelle 1997 gab es insgesamt 96 Handwerke, 27 gebundene und 30
bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Die Gewerbeordnung schrieb also für insgesamt 153
Berufe die Erbringung eines Befähigungsnachweises vor.
Durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 wurde die Zahl der Handwerke durch
Zusammenlegungen oder Umwandlung in gebundene oder freie Gewerbe auf 43 reduziert.
Gebundene Gewerbe gibt es nunmehr 20 und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe 21. Das
heißt, es ist immer noch für 84 Berufe ein Befähigungsnachweis erforderlich. Im übrigen wurde
nicht das gesamte Tätigkeitsspektrum von 69 Berufsbildern durch die Novelle “frei” (Bestandteil
freier Gewerbe), sondern es sind vielmehr weite Bereiche anderen gebundenen Gewerben oder
Handwerken subsumiert worden. Die betreffenden Tätigkeiten können also nicht im Rahmen
eines freien Gewerbes einfach ausgeübt werden, sondern es ist nach wie vor ein
Befähigungsnachweis notwendig - u.U. aber eben ein anderer, als vor der Novelle.
Aus der Zahl der solcherart immer noch reglementierten Berufe ergibt sich zwingend, daß in der
Realität die Bedeutung der freien Gewerbe nach wie vor eher gering ist. Auch nach der Novelle
1997 kann in Österreich nicht vom Prinzip der Gewerbefreiheit gesprochen werden.
Die Erbringung von Befähigungsnachweisen wird generell mit dem Gedanken des
Konsumentenschutzes begründet. Übersehen wird in dieser Argumentation jedoch regelmäßig,
daß lediglich der Gewerbeinhaber, nicht jedoch seine Mitarbeiter “ihre Befähigung
nachzuweisen” haben, so daß der Konsument auch bei Beauftragung eines befugten
Unternehmers nicht davon ausgehen kann, daß jene Personen die die Arbeit tatsächlich verrichten
oder die Leistungen erbringen, den vollen Befähigungsnachweis erbringen. Das ist auch nicht
notwendig. Auch ist kaum davon auszugehen, daß der “verbrieft Befähigte”, seine Mitarbeiter
durchgängig mit Anweisungen versorgt oder sie zumindest überwacht. Idee und Wirklichkeit
klaffen hier weit auseinander. Tatsache ist jedenfalls, daß die Erbringung des
Befähigungsnachweises durch den Unternehmer oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer
keinesfalls als Garantie für die makellose Durchführung von Arbeiten oder Erbringung von
Leistungen taugt.
Vielmehr stellt sich also die Frage, ob die verlangte Erbringung von Befähigungsnachweisen
nicht lediglich eine Marktzugangsbeschränkung darstellt. Jedenfalls belegt die obligatorische
Überprüfung des zukünftigen Unternehmers (Mitbewerbers im Markt) ex ante, daß in Österreich
offensichtlich nach wie vor wenig Vertrauen in Marktmechanismen herrscht. Der Erfolgreiche
müßte im Markt reüssieren, während weniger gute Leistungen sich tendenziell nicht durchsetzen
dürften.
Im Ergebnis führt diese Marktzugangsbeschränkung des Berufsantrittsrechtes der
Gewerbeordnung jedenfalls dazu, daß in Österreich die Selbständigenquote immer noch zu
niedrig ist (Österreich: 6,6 %, EU-Durchschnitt: 12,7 %, Deutschland: 8,5 %). Doch nur die
Wirtschaft - unternehmerisches Denken und Handeln - schafft Beschäftigung im globalen
Wettbewerb. Jede Unternehmensgründung führt im statistischen Durchschnitt zu 3 bis 4 neuen
Arbeitsplätzen. Hindernisse auf dem Weg in eine mögliche Selbständigkeit, auf dem Weg ins
Unternehmertum wirken kontraproduktiv. Es bedarf also u.a. eines möglichst liberalen
Gewerberechtes. Das heißt, Marktzugangsbeschränkungen durch die Überprüfung von
Fähigkeiten ex ante soll es nach einem liberalen Konzept nur noch in jenen Bereich geben, in
denen durch die Gewerbeausübung Menschen, Tiere, Umwelt, Gewässer etc. gefährdet werden
können. Auf der anderen Seite wird dem Gedanken des Konsumentenschutzes durch ein
verbessertes Haftungsrecht (Versicherungspflicht) bei weitem wirksamer Rechnung getragen.
Lösung:
Der vorliegende Gesetzesentwurf schreibt nur noch für acht Gewerbe die Erbringung eines
Befähigungsnachweises vor. Alle anderen gewerblichen Tätigkeiten werden zu freien Gewerben.
Das bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Damit der Konsument einer möglicherweise untauglichen gewerblichen Tätigkeit nicht schutzlos
ausgesetzt ist, wird jedoch für jeden Gewerbetreibenden zwingend der Abschluß einer
Betriebshaftpflichtversicherung vorgesehen. Diese Haftpflichtversicherung hat sämtliche
Schäden, die durch die gewerbliche Tätigkeit oder den Betrieb, die Errichtung oder die Stillegung
einer Betriebsanlage hervorgerufen werden, abzudecken. Dies stellt eine erhebliche
Besserstellung des Konsumenten dar. Denn bisher war ja bei einer Schädigung durch
Gewerbetreibende nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß das betreffende Unternehmen
(bzw. der Gewerbetreibende) solvent genug ist, um den Schaden zu liquidieren. Durch die
obligatorische Haftpflichtversicherung wird also zweierlei Gedanken gleichermaßen Rechnung
getragen:
1. Der Konsument ist in finanzieller Hinsicht abgesichert.
2. Die Prämiengestaltung der Haftpflichtversicherungen wird sich durchaus auch an der
Ausbildung des Versicherten orientieren. Das bedeutet, daß der Befähigungsnachweis zwar
als Antrittsvoraussetzung (Barriere) für die Ausübung eines Großteils der Gewerbe wegfällt,
de facto aber der (zertifizierten) Ausbildung eines Gewerbetreibenden ein entscheidender
Einfluß hinsichtlich
Prämienbelastung zukommen wird. Damit wird der betriebliche
Aufwand, die Preiskalkulation, im letzten also die Konkurrenzfähigkeit in hohem Maße von
der Ausbildung des Gewerbetreibenden abhängen.
Flankierend ist im Versicherungsvertragsrecht eine Novellierung dahingehend vorzunehmen, daß
potentielle Gewerbetreibende einen Anspruch auf Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung
haben (Kontrahierungszwang). Gegebenenfalls ist eine Versicherungsanstalt zuzuweisen. Darüber
hinaus wäre ein Bonus - Malus - System zu verankern.
Im Betriebsanlagenrecht wird folgendes System eingeführt:
Jede gewerbliche Betriebsanlage ist anzuzeigen. Die Behörde hat drei Monate Zeit, zu
überprüfen, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt. Daraus ergeben sich drei
denkmögliche Situationen:
1. Die Behörde nimmt die Betriebsanlage innerhalb der dreimonatigen Frist (allenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen) zur Kenntnis.
2. Die Behörde leitet innerhalb der dreimonatigen Frist das Genehmigungsverfahren ein.
3. Die Behörde trifft innerhalb der dreimonatigen Frist weder die eine noch die andere
Entscheidung, womit die Anlage als genehmigt gilt (weitere Auflagen können in diesem Fall
nur im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen verfügt werden).
Diese Maßnahmen gehen Hand in Hand mit einem stark erweiterten Rechtsschutz der Nachbarn.
So haben diese auch Parteistellung in einem Verfahren zur Vorschreibung nachträglicher
Auflagen. Die jederzeitige Durchsetzung des rechtskonformen Zustandes von Anlagen durch
Betroffene wird erheblich erleichtert.
Im übrigen gilt das Prinzip der Eigenverantwortung der Gewerbetreibenden und das
Vertrauensprinzip.
Alternativen:
Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage;
Kosten für die Vollziehung:
Insgesamt bewirkt das vorliegende Gesetz eine erhebliche Kostensenkung. Die Gewerbebehörden
haben die Erbringung des formellen Befähigungsnachweises nur noch bei acht Gewerben zu
prüfen. Das Anmeldungsprinzip führt zur Kostenreduktion im Rahmen der Vollziehung des
neuen Betriebsanlagenrechtes. Die periodische Überprüfung der Betriebsanlage durch den
Inhaber oder Betreiber entlastet die Behörde ebenfalls. Durch die materielle Berücksichtigung
anderer Rechtsmaterien im gewerberechtlichen Verfahren kommt es zu erheblichen Einsparungen
durch weitere Verfahrenskonzentrationen. Es ist davon auszugehen, daß die Verwaltungskosten
gegenüber der gegenwärtigen
Rechtslage um etwa 40 % bis 50 % gesenkt werden können.
EU - Konformität:
Gegeben.
Folgekostenabschätzung:
Für die Normadressaten (potentielle Gewerbetreibende und Unternehmen) sind zusätzliche
Kosten durch die Übertragung der Verantwortung für die Überprüfung von Anlagen an den
Betreiber zu erwarten. Das wird aber durch Vereinfachung, Beschleunigung und Konzentration
der einschlägigen Verfahren mehr als wettgemacht. Dasselbe gilt für die obligatorische
Haftpflichtversicherung.
Im einzelnen:
1. Betroffene:
- Potentielle Gewerbetreibende und Gewerbetreibende (Bewilligungswerber und
Anlagenbetreiber);
- Verbessert wird die Wettbewerbssituation insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen
(bzw. JungunternehmerInnen) durch Erleichterung des Marktzutritts;
In regionaler Hinsicht ergibt sich keine besondere Betroffenheit.
2. Maßnahmen:
- Von den betroffenen AnlagenbetreiberInnen sind zur Umsetzung des gegenständlichen
Gesetzes insofern Maßnahmen zu treffen, als sie eine regelmäßige Überprüfungspflicht
(ähnlich KFZ) trifft.
3. Wirtschaftliche Folgen:
- Für die Beschäftigungsentwicklung sind positive Impulse zu erwarten (neue Arbeitsplätze in
neuen Unternehmen, Selbständigkeit statt Arbeitslosigkeit).
- Für die Gründung neuer Unternehmen sind durch den weitgehenden Entfall von
Berufsantrittsbarrieren, durch die Flexibilisierung der Rahmenbedingungen und die
Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraumes positive Effekte zu erwarten.
- Für die Konsumenten ist ein breiteres Angebot bei gleichzeitig besserem Konsumentenschutz
und mehr Wettbewerb (Preisvorteile) zu erwarten.
- Das Gesetz läßt ein besseres (breiteres) Nahversorgungsangebot erwarten.
4. KMU - Hinweis:
- Die besondere Lage kleiner und mittlerer Unternehmen wird in zweierlei Hinsicht vom
Gesetz berührt. Zum einen verändert sich die Wettbewerbssituation dieser Betriebe durch die
erleichterte Entstehung von neuer Konkurrenz (zum Vorteil des Konsumenten aber auch der
österreichischen Wirtschaft, da Konkurrenz den Druck zur Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit erhöht). Zum anderen wird aber der Abbau von Zugangsbarrieren
gerade und vor allem zur Gründung
kleinerer und mittlerer Unternehmen genutzt werden.
5. Quantifizierung:
- Da die wirtschaftlichen Vorteile für die Betroffenen (z.B. Anlagenbetreiber der gewerblichen
Wirtschaft) durch Verfahrenskonzentration, - vereinfachung und - beschleunigung sowie durch
die Entbürokratisierung unternehmerischer Pflichten evident die finanziellen Belastungen
durch Übertragung der Überprüfungspflicht für Anlagen in die unternehmerische Autonomie
übersteigen, können und müssen
diese auch nicht quantifiziert werden.
Erläuternde Bemerkungen
Allgemeiner Teil:
Die GewO 1859 brachte die Vereinheitlichung des bis dahin territorial verschiedenen
Gewerberechtes und war vom Gedanken der Gewerbefreiheit getragen - die Einleitung des
Kundmachungspatentes lautete: ,, Von der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in
unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst zu erleichtern...".
Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit war zum Gutteil an keine besonderen
Voraussetzungen gebunden - wer ein Gewerbe antreten wollte, hatte dies bloß der Behörde
anzuzeigen. Nur 14 Gewerbe (im Jahr 1859), bei denen “öffentliche Rücksichten die
Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig
zu machen", waren konzessioniert.
Im Jahr 1883 wurden zu den freien und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe die
handwerksmäßigen Gewerbe ("bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung
im Gewerbe durch Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern und für welche
diese Ausbildung in der Regel ausreicht”), und damit der Befähigungsnachweis (Lehrzeugnis und
Arbeitszeugnis über eine zweijährige Verwendung als Gehilfe im Gewerbe oder in einem
analogen Fabriksbetrieb) eingeführt. Diese Gewerbe durften wie die freien Gewerbe aufgrund der
Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden.
Weiters wurde 1883 die Zahl der konzessionierten Gewerbe ("aus Gründen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit”) auf 21 erhöht - bei 13 davon wurde nunmehr der Nachweis “einer
besonderen Befähigung” gefordert.
1907 wurde für bestimmte Handelsgewerbe ein Befähigungsnachweis eingeführt, weiters für
handwerksmäßige Gewerbe die obligatorische Gesellenprüfung. Der Befähigungsnachweis
bestand in der Regel aus der Gesellenprüfung und einer dreijährigen Verwendungszeit. Die
Ablegung der Meisterprüfung als Voraussetzung für den selbständigen Gewerbetreibenden
brachte erst das Jahr 1934.
1934 wurden die “gebundenen Gewerbe” eingeführt. Diese Neuerung war ,‚auf die Erwägung
zurückruführen, daß eine große Zahl von Gewerben die Einreihung unter die handwerksmäßigen
oder die konzessionierten begehrt hat, obwohl der Begriff der Handwerksmäßigkeit für sie nicht
zutrifft oder die öffentlichen Rücksichten, die für die Bindung an die Konzessionspflicht
maßgebend sein sollen, nicht oder zumindest nicht in genügendem Maße gegeben sind.
Andererseits handelt es sich aber hier um Gewerbezweige, hinsichtlich deren doch eine gewisse
Erschwerung des Antrittes empfehlenswert sein dürfte: diese Erschwerung soll darin bestehen,
daß ein Verwendungsnachweis verlangt
wird.”
Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe betrug mittlerweile 52.
1934 löste das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 ab. Die Behörde
konnte nun die Eröffnung eines Gewerbebetriebes untersagen (egal ob konzessioniertes,
handwerksmäßiges oder gebundenes Gewerbe; aber auch einige freie), wenn dadurch
Wettbewerbsverhältnisse in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflußt würden. Somit war die
1859 eingeführte Gewerbefreiheit endlich beseitigt und der Marktzugang durch eine Art
Bedarfsprüfung erschwert bis unmöglich gemacht worden.
1938 brachte auch im Gewerberecht die Einführung reichsdeutscher Bestimmungen. Nach
Beendigung des Krieges wurde 1948 bzw. 1952 wieder österreichisches Recht eingeführt und das
reichsdeutsche Handwerksrecht ebenso wie das Untersagungsgesetz außer Kraft gesetzt. Die
gebundenen Gewerbe waren nunmehr in insgesamt 47 Punkten erfaßt, die handwerksmäßigen
Gewerbe umfaßten bereits 79 Punkte, 58 Gewerbe waren konzessioniert.
1957 wurde im Nationalrat eine Entschließung gefaßt, welche dem damaligen Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau ersuchte, im Wege einer Kommission die Grundlagen für eine neue
Gewerbeordnung zu schaffen.
Als Ergebnis der darauf folgenden langjährigen Bemühungen entstand die Gewerbeordnung
1973, die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte. Die vier nach 1859 historisch
gewachsenen Gewerbekategorien wurden aber beibehalten. Die Unterscheidung zwischen
Anmeldungsgewerben (freie und gebundene Gewerbe und Handwerke, also Gewerbe, die
aufgrund der Anmeldung bei der Behörde - als rechtsbegründenden Akt - ausgeübt werden
dürfen) und konzessionierten Gewerben (welche erst aufgrund rechtskräftiger behördlicher
Bewilligung ausgeübt werden dürfen) wurde schärfer.
Bei der Neugestaltung der Listen der einzelnen Gewerbearten wurden Gewerbe teilweise nicht
mehr als konzessioniert eingestuft. Einige der handwerksmäßigen Gewerbe wurden nicht mehr in
die Liste der Handwerke aufgenommen. Die Liste der gebundenen Gewerbe wurde reduziert; die
bei vielen konzessionierten Gewerben bestehende Bedarfsprüfung fand (ausgenommen Bestatter -,
Rauchfangkehrer- und Schleppliftgewerbe) keinen Eingang in das Gesetz.
Es waren zunächst 39 konzessionierte Gewerbe geregelt; von 1976 bis 1991 kamen noch 6
weitere hinzu. Daneben wurden 7 Verkehrsgewerbe nämlich die Ausflugswagen-, Mietwagen-,
Taxi-, Hotelwagen-, Fiaker-Gewerbe, die Güterbeförderung mit KFZ und das Fahrschulgewerbe
im Gelegenheitsverkehrsgesetz, im Güterbeförderungsgesetz und im Kraftfahrgesetz geregelt.
Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den 4 Gewerbekategorien nichts geändert,
wiewohl kolportiert, daß “auf den Typ der konzessionierten Gewerbe verzichtet” wurde.
Es erfolgte aber nur eine Umbenennung in ‚,bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe”, von
denen es 29 gab. Als inhaltliche Änderung war der Umstand anzusehen, daß
bewilligungspflichtige Gewerbe vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im Regelfall (aber nicht
immer) einen Befähigungsnachweis
erforderten. Nunmehr war die Erbringung eines
Befähigungsnachweises bei den bewilligungspflichtigen Gewerben (durch deren Einordnung
unter den gebundenen Gewerben) Definitionsmerkmal.
96 Handwerke setzten ebenso wie 27 gebundene Anmeldungsgewerbe die Erbringung eines
Befähigungsnachweises voraus.
Echte Gewerbefreiheit ist allerdings in weitaus geringerem Ausmaß eingetreten, als die
Gegenüberstellung mit den früheren Gewerbelisten zunächst glauben machte.
Gewerbezusammenführungen, Umgliederungen usw. bewirkten nur eine optische Verbesserung.
Nach einigen weiteren Novellierungen im Jahre 1993 kam es im Jahre 1994 zur
Wiederverlautbarung der zwischenzeitlich schwer lesbar gewordenen GewO 1973 - sie hieß
seitdem GewO 1994, und war inhaltlich nach wie vor weit von der Gewerbefreiheit, die das Jahr
1859 brachte, entfernt. So gab es insgesamt 96 Handwerke, 27 gebundene und 30
bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe. Die Gewerbeordnung schrieb also für insgesamt 153
Berufe die Erbringung eines Befähigungsnachweises vor.
Durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 wurde die Zahl der Handwerke durch
Zusammenlegungen oder Umwandlung in gebundene oder freie Gewerbe auf 43 reduziert.
Gebundene Gewerbe gibt es nunmehr 20 und bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe 21. Das
heißt, es ist immer noch für 84 Berufe ein Befähigungsnachweis erforderlich. Im übrigen wurde
nicht das gesamte Tätigkeitsspektrum von 69 Berufsbildern durch die Novelle “frei” (Bestandteil
freier Gewerbe), sondern es sind vielmehr weite Bereiche anderen gebundenen Gewerben oder
Handwerken subsumiert worden. Die betreffenden Tätigkeiten können also nicht im Rahmen
eines freien Gewerbes einfach ausgeübt werden, sondern es ist nach wie vor ein
Befähigungsnachweis notwendig - u.U. aber eben ein anderer, als vor der Novelle.
Aus der Zahl der solcherart immer noch reglementierten Berufe ergibt sich zwingend, daß in der
Realität die Bedeutung der freien Gewerbe nach wie vor eher gering ist. Auch nach der Novelle
1997 kann in Österreich nicht vom Prinzip der Gewerbefreiheit gesprochen werden. Da diese
Überreglementierung zu erheblichen Problemen im Marktzugang führt und auch die
Verwaltungskosten unnötig erhöht, ist es hoch an der Zeit, ein Gewerberecht zu schaffen, das die
liberalen Ansätze des Jahres 1859 aufgreift und fortführt.
Im Bereich des Anlagenrechtes ist es durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 durch
Verfahrenskonzentrationen und - vereinfachungen durchaus zum erwünschten Effekt der
Verfahrensbeschleunigung gekommen. Letztlich kann man aber doch nur von einem ersten
Schritt in die richtige Richtung sprechen. Es bedarf der Abkehr vom Bewilligungsprinzip hin zum
Anmeldungsprinzip. Die Stellung der Nachbarn im Verfahren soll im Gegenzug aufgewertet
werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält eine Neuformulierung der Gewerbsmäßigkeit und stellt
auf die nachhaltige Ertragserzielungsabsicht ab. Durch diese Bestimmung fallen ganz
automatisch Zeltfeste und ähnlich gelagerte Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, so daß
diese Veranstaltungen gewerberechtlich irrelevant werden und lediglich nach den
Veranstaltungsgesetzen der jeweiligen
Länder zu beurteilen sind. Desgleichen erübrigt sich eine
Sonderbestimmung für Vereine, da lediglich zu prüfen ist, ob eine nachhaltige
Ertragserzielungsabsicht vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die
Organisation als Verein zur Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften nach dem
vorliegenden Gesetzesentwurf keinen Sinn mehr ergäbe. Da nahezu alle Gewerbe frei sind, bedarf
es nämlich keines Befähigungsnachweises, so daß ein Gutteil der Gewerbe von jedem ausgeübt
werden kann und sich somit der Umweg über einen Verein aus steuerlichen Gründen nicht
auszahlen dürfte. Darüber hinaus ist auf die erheblich angestiegenen Strafandrohungen zu
verweisen, die eine unbefugte Gewerbeausübung ebenfalls nicht tunlich erscheinen lassen.
Nicht unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen nach wie vor die Land - und
Forstwirtschaft aus kompentenzrechtlichen Gründen. Weiters sind sämtliche Erwerbstätigkeiten,
die durch andere Bundes - und Landesgesetze geregelt sind, ausgenommen. Diese Bestimmung
erübrigt eine seitenlange und im letzten verwirrende Aufzählung der ausgenommenen Tätigkeiten
und macht das Gesetz flexibler. Die Schaffung eines neuen Bundes - oder Landesgesetzes, mit
dem gewerbliche Tätigkeiten geregelt oder Berufsgruppen geschaffen werden, macht nun nicht
mehr zwangsläufig eine Novellierung des Gewerbegesetzes notwendig.
Es wird nur noch zwischen freien und gebundenen Gewerben unterschieden. Die geltende
Fassung des § 94 hingegen kennt nach wie vor 43 Handwerke:
a) Ausbaugewerbe
1. Bodenleger
2. Hafner
3. Keramiker; Platten - und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)
4. Pflasterer
5. Dachdecker
6. Wärme -, Kälte -, Schall - und Branddämmer.
7. Stukkateure und Trockenausbauer
8. Maler und Anstreicher; Lackierer, Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes
Gewerbe)
9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)
10. Rauchfangkehrer
b) Metallgewerbe
11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)
12. Maschinen - und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)
13. Kraftfahrzeugtechniker
14. Karrosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)
16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)
17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio - und
Videoelektroniker (verbundenes Gewerbe)
18. Uhrmacher
19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes
Gewerbe)
20. Gold - und Silberschmiede; Gold -, Silber - und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)
c) Holzgewerbe
21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)
22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)
d) Bekleidungs -, Textil - und Ledergewerbe
23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)
25. Schuhmacher
26. Orthopädieschuhmacher
27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner (verbundenes Gewerbe)
28. Tapezierer und Dekorateure
e) Nahrungsmittelgewerbe
29. Bäcker
30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen -, Gefrorenes - und
Schokoladewarenerzeuger
3 1. Fleischer
f) Gewerbe für Gesundheits - und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe
32. Augenoptiker
33. Hörgeräteakustiker
34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
35. Zahntechniker
36. Friseure und Perückenmacher
37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
38. Denkmal -, Fassaden - und Gebäudereiniger
39. Schädlingsbekämpfer
g) Glas -, Papier -, keramische und sonstige Gewerbe
40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler;
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
41. Buchbinder; Etui - und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich - und Saiteninstrumentenerzeuger;
Holzblasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)
43. Kunststoffverarbeiter
Im einzelnen ist zu bemerken:
a) Ausbaugewerbe:
Beim Bodenleger wird der Befähigungsnachweis regelmäßig vom Gewerbeinhaber erbracht, der
selten selbst mit der eigentlichen Leistungserbringung befaßt ist. Daher besteht kein Anlaß diese
Erbringung an einen Befähigungsnachweis zu binden. Die unter Z 2 bis 10 genannten Gewerbe
werden ebenfalls regelmäßig nicht vom Gewerbeinhaber selbst durchgeführt. Darüber hinaus legt
die Existenz und das Florieren von Baumärkten beredtes Zeugnis darüber ab, in welchem
Umfang diese Tätigkeiten durchaus erfolgreich und zufriedenstellend von gewerberechtlich
hierzu nicht befugten Personen durchgeführt werden können. Zu den Keramikern sei festgehalten,
daß sich Produkte dieser Berufsgruppe in durchaus musealer Qualität schon in steinzeitlichen
bzw. pharaonischen Gräbern finden.
Zum Rauchfangkehrer ist festzuhalten, daß dessen berufliche Tätigkeit in den feuerpolizeilichen
Landesgesetzen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Im übrigen lassen
sämtliche Feuerpolizeigesetze der Länder einen Gutteil der Tätigkeiten auch durch den
Kehrstelleninhaber zu. Die Aufgabe des Rauchfangkehrers ist also weniger eine handwerkliche
als vielmehr die Pflicht, gegenüber der Behörde eine Garantie für die ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten abzugeben. Hierfür bedarf es aber keiner besonderen Ausbildung.
Besonderheiten einzelner Kehrbezirke können ohne weiters in den Feuerpolizeigesetzen der
Länder geregelt werden. Ebenso haben Regelungen über den Gebietsschutz nichts in der
Gewerbeordnung verloren, sondern können in den betreffenden Landesgesetzen bei Bedarf
statuiert werden. Das Institut des Gebietsschutzes muß aber wohl auch an sich hinterfragt werden.
Dasselbe gilt für Höchsttarife.
b) Metallgewerbe:
Hier handelt es sich teils um Gewerbe, die in Teilbereichen vor der Gewerberechtsnovelle 1992
als freie Gewerbe ausgeübt werden konnten (z.B. die Herstellung von Schlüsseln), teilweise einen
hohen Kapitaleinsatz erfordern, und daher letztlich von keinem vernünftig denkenden Menschen
ohne entsprechendes Wissen und Ausbildung durchgeführt werden. Man kann sich bei diesen
Gewerben also einerseits schon auf den Menschenverstand verlassen, andererseits aber auf den
Umstand, daß ohne einschlägige Kenntnisse bzw. Vorbildung der Abschluß der obligatorischen
Betriebshaftpflichtversicherung nur zu relativ hohen Prämien möglich sein wird.
Zu Ziffer 13 ,,Kraftfahrzeugtechniker” sei beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Erbringung
des Befähigungsnachweises intensiv durch den freien Markt geregelt werden wird. Heutzutage im
Handel befindlichen Kraftfahrzeuge sind in weiten Bereichen einer Fehlerdiagnose, wie sie noch
vor zehn Jahren üblich war und immer noch gelehrt wird, nicht mehr zugänglich. Die Fehlersuche
erfolgt mittels Einsatz von Computertechnik, so daß eine Ausbildung entsprechend den alten
Berufsbildern ohnehin nicht mehr geeignet ist, den Umgang mit den neuen Techniken zu
erlernen. Andererseits ist aber auch auf das Florieren der Autoersatzteilmärkte hinzuweisen, denn
“klassische” Reparaturen werden nicht selten vom Fahrzeughalter selbst durchgeführt. Hinzu tritt,
daß zur Erlangung des Vertragswerkstatt - Status für eine Automarke von den Mechanikern
ohnehin eine besondere Ausbildung zu
absolvieren ist.
c) Holzgewerbe:
Auch in diesem Bereich werden die gewerblichen Arbeiten in der Regel nicht vom
Gewerbeinhaber selbst, sondern von Mitarbeitern durchgeführt. Der Abschuß der obligatorischen
Haftpflichtversicherung (zu vernünftigen Preisen) wird regelmäßig ein gewisses Vorwissen
erfordern. Darüber hinaus werden die den hier statuierten Berufsbildern entsprechenden Arbeiten
auch bereits zur Zeit häufig von Privaten durchgeführt.
d) Bekleidungs -, Textil - und Ledergewerbe:
Es gilt das zuvor Gesagte. Der Markt entscheidet über Erfolg oder Mißerfolg der Unternehmung.
Hinsichtlich des Orthopädieschuhmachers sei wiederum darauf verwiesen, daß eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit Sicherheit nur bei Nachweis entsprechender Vorkenntnisse
zu einem wirtschaftlich vernünftigen Betrag zu erlangen sein wird.
e) Nahrungsmittelgewerbe:
Zu verweisen ist auf den Umstand, daß nahezu jeder Haushalt in Österreich im Stande ist, Brot
und Torten zu backen sowie Fleisch zu zerteilen, ja sogar zuzubereiten.
f) Gewerbe der Gesundheits - und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe:
Auch hier wird der freie Markt und das System der obligatorischen Haftpflichtversicherung den
erforderlichen Ausbildungsgang steuern.
g) Glas -, Papier -, keramische und sonstige Gewerbe:
Zur Gruppe dieser Gewerbe bleibt festzuhalten, daß man sie in der Gewerbeordnung 1859
vergeblich sucht. Der Wegfall der Reglementierung von Gewerben wie Edelsteinschleifer (und
ähnliche) durch die Novelle 1997 erfolgte insofern völlig zurecht, als diese Berufsgruppen
Produkte aus Zeiten hinterlassen haben, in denen von einer Reglementierung des
Gewerbeantrittes keine Rede war. Bei den (ebenfalls zurecht weggefallenen) Buchbindern
bedenke man die Folieanten aus dem 11. und 12. Jahrhundert, die Schmuck und Zierde jeder
Bibliothek sind. Dieselbe Argumentation trifft aber auf die nach wie vor reglementierten
Gewerbe der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler,
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger zu. Auch Gewerbe, die Musikinstrumente herstellen,
schöpfen ihren Reputation weniger aus dem (nachgewiesenen) Bildungsgang, als viel mehr aus
der tatsächlichen Fähigkeit, ein Instrument herstellen zu können, mit dem es dem Künstler
möglich wird, jene Interpretation von Musik darzubieten, welche seinen Ruhm und jenen des
Instrumentenbauers zu begründen vermag.
Die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe sind im § 124 GewO geregelt:
der folgenden Wortlaut hat:
1. Arbeitsvermittler
2. Bestatter
3. Drucker und Druckformenhersteller
4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln
5. Fotografen
6. Fremdenführer
7. Fußpflege
8. Gastgewerbe
9. Getreidemüller
10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe)
und Handelsagenten
11. Kosmetik (Schönheitspflege)
12. Massage
13. Molker und Käser
14. Reisebüros
15. Spediteure einschließlich der Transportagenten
16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren
17. Versicherungsagenten
18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)
19. Vulkaniseure
20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
Zum Entfall des Befähigungsnachweises bei diesen Gewerben ist folgendes festzuhalten:
Arbeitsvermittler haben sich an einschlägige gesetzliche Rahmenbedingungen zu halten. Welche
Befähigung ex ante nachzuweisen sein soll, bevor das Gewerbe aufgenommen wird, bleibt
uneinsichtig. Die Vermittlungserfolge sind das einzig akzeptable Kriterium für die gewerbliche
(wirtschaftlich - unternehmerische) Existenz.
Der Bestatter bedarf sicher einiger Kenntnis hinsichtlich einschlägiger Verwaltungsvorschriften.
Im übrigen geht es aber wohl lediglich darum, das Gewerbe möglichst pietätvoll auszuführen.
Drucker und Druckformenhersteller verfallen aufgrund der modernen Computertechniken mehr
und mehr dem Bereich der Liebhaberei.
Die Sicherheit und Qualität kosmetischer Artikel wird durch andere einschlägige
Normenkomplexe gewährleistet. Diese Regeln sind einzuhalten, ihre Einhaltung durchsetzbar.
Das macht einen Befähigungsnachweis als Berufsantrittskriterium völlig unnotwendig.
Die Fotografen wiederum (siehe aber auch die Bildhauer bei den Holzgewerben) bewegen sich
fließend zwischen dem handwerklichen und künstlerischem Bereich. Im übrigen ist die absurde
Forderung eines Befähigungsnachweises als Gewerbeantrittserfordernis im internationalen
Geschäft ein außerordentlicher
Wettbewerbsnachteil. Ein in München niedergelassener Fotograf
(ohne Befähigungsnachweis) darf selbstverständlich in Österreich Aufträge annehmen und diese
auch in Österreich ausführen. Letztlich sollte einzig die Qualität der Leistung zählen, die sich in
der Folge am Markt durchsetzt.
Der Fremdenführer nimmt im Wesentlichen keine anderen Tätigkeiten vor, als ein gebildeter
Gastgeber gegenüber ausländischen Gästen erbringt. Auch sind einschlägige Druckwerke in
diesem Zusammenhang mitunter hilfreich.
Auch beim Gewerbe der Fußpfleger kann nicht von einer Gefährdung gesprochen werden, die ein
Prüfling der einschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten ex ante rechtfertigt, da diese Leistungen
fast jeder mit einiger Regelmäßigkeit sich selbst erbringt
Zum Gastgewerbe ist festzuhalten. daß die Zubereitung von Speisen auch jetzt bereits ein freies
Gewerbe ist, so daß der Befähigungsnachweis eigentlich nur das Servieren der Speisen
rechtfertigt. Es werden in jedem Haushalt tagtäglich jene Leistungen erbracht, für die hier ein
Befähigungsnachweis gefordert wird.
Wer als Getreidemüller erfolgreich Getreide verarbeitet, soll dies auch tun. Eines
Befähigungsnachweises bedarf es nicht.
Auch die Aufnahme eines Handelsgewerbes erfordert immer noch einen Befähigungsnachweis,
obschon jedermann als Eigentümer beweglicher und unbeweglicher Sachen diese hin und wieder
veräußert und durch neue ersetzt, ohne hierfür einen Befähigungsnachweis zu erbringen.
Außerdem sei bedacht, daß die zivilisierte Welt dem Handelsgewerbe die Entwicklung des
Geldes, der schadenersatzrechtlichen Vorschriften und die Entdeckung neuer Kontinente
verdankt, ohne daß es hierzu eines Befähigungsnachweises bedurfte.
Kosmetik wird tagtäglich (mehr oder weniger erfolgreich) am eigenen Leib betrieben, ohne daß
hierfür ein Befähigungsnachweis nötig wäre.
Das Massage - Gewerbe drängt zwangsläufig eine Beschäftigung mit dem Ursprung und der
Entwicklung der Massagetechniken auf, die ohne jeden Befähigungsnachweis erfolgten.
Für Molker und Käser gilt das zum Getreidemüller Gesagte.
Reisebüros wiederum nehmen dem Individualreisenden lediglich die Mühe ab, sich selbst um
Flugpläne zu kümmern. Bei Pauschalreisen fungieren sie ausschließlich als Buchungsstelle.
Die Überprüfung der Fähigkeiten von Spediteuren, Transportagenten, Unternehmensberatern und
Unternehmensorganisatoren erfolgt am Markt. Hier greifen Konsumentenschutzargumente nicht
einmal oberflächlich, da der Nachfrager regelmäßig selbst in Form von Unternehmen auftritt.
Der Berater in Versicherungsangelegenheiten muß sich lediglich über das bestehende Angebot
und dessen Wirtschaftlichkeit informieren. Ein Vorgang also, den jeder Versicherungsnehmer
selbst auch durchführen könnte. Er
spart dem Kunden lediglich Zeit. Bei Versicherungsmaklern
darf einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt werden, da sie sich sonst kaum am Markt behaupten
würden.
Vulkaniseure arbeiten mit vorgegebenen Maschineneinsatz. Der Markt und der Preis für die
obligatorische Haftpflichtversicherung garantieren die Qualität.
Nämliches gilt für selbständige Sicherheitsfachkräfte und technische Zentren.
Die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe nach § 127 GewO 1994 sind nach wie vor
folgende:
1. Waffengewerbe (Büchsenmacher)
2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit
diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmern)
3. Sprengungsunternehmnen
4. Baumeister, Brunnenmeister
5. Zimmermeister
6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher
7. Elektrotechniker
8. Gas - und Wasserleitungsinstallateure
9. Technische Büros
10. Chemische Laboratorien
11. Herstellung Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
12. Drogisten
13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder
ein anderes gebundenes Gewerbe fallen
14. Kontaktlinsenoptiker
15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
16. Inkassoinstitute
17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung
(einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)
18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
19. Überlassung von Arbeitskräften
20. Lebens - und Sozialberatung
21. Errichtung von Alarmanlagen
Hiervon bleiben nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Gewerbe auf Grund Ihrer
spezifischen Gefährlichkeit, die einen Nachweis der Befähigung ex ante rechtfertigt, als
gebundene Gewerbe erhalten:
1. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen
Sprengmitteln, die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz unterliegen
(Pyrotechnikunternehmen)
2. Sprengungsunternehmen.
3. Baumeister.
4. Zimmermeister.
5. Gas - und Wasserleitungsinstallateure,
6. Elektrotechniker
7. Technische Büros.
8. Kontaktlinsenoptiker
Zum Entfall der Gebundenheit und Bewilligungspflichtigkeit bei den anderen Gewerben ist
folgendes festzuhalten:
Das Waffengewerbe, das heißt die Herstellung von Waffen, setzt in kleinem Rahmen
handwerkliches Geschick voraus, ohne das wohl niemand dieses Gewerbe ausüben wird. Im
größerem Rahmen betrieben, ist ein erheblicher Einsatz von Kapital und Maschinen erforderlich,
so daß auch diesfalls auf die Anstellung betriebswirtschaftlicher Überlegungen, die
Betriebshaftpflichtversicherung und den Umstand, daß nach dem Waffenrecht jede Waffe
beschossen werden muß, zu vertrauen ist. Der Handel mit Waffen ist aufgrund wafferrechtlicher
Vorschriften ohnehin reglementiert; das heißt bezugsberechtigte Personen und waffenrechtliche
Dokumente sind exakt definiert.
Der Steinmetzmeister liegt wiederum im Grenzbereich zur Kunst. Wo er gewerblich tätig wird,
unterliegt er technischen Regelwerken und der Aufsicht durch Baumeister, Architekten, Statiker
etc. Nämliches gilt auch für Brunnenmeister.
Chemische Laboratorien, die Herstellung von Arzneimitteln und von Giften unterliegen ebenso
wie die Drogisten bereits zum jetzigen Zeitpunkt restriktiven gesetzlichen Regelungen, so daß die
Erbringung eines Befähigungsnachweises und die Erlangung einer Bewilligung nach dem
Gewerberecht als Überreglementierung anzusehen sind.
Bei den verbleibenden Gewerben der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler,
Immobilienverwalter, Bauträger) und Personalkreditvermittler handelt es sich um Tätigkeiten die
ein Gutteil der Bevölkerung hin - und wieder für sich selbst ausübt. In diesem Zusammenhang
bleibt festzuhalten, daß die Betriebshaftpflichtversicherung in Verbindung mit dem KSchG und
dem UWG ausreichenden Schutz bieten.
Inkassoinstitute stellen auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zufolge
keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar und erscheinen daher (auch im Sinne des
Konsumentschutzes) keinesfalls schützenswert.
Desgleichen ist die Tätigkeit eines Berufsdetektives oder Bewachers nicht von besonderen
Kenntnissen abhängig. Die Überlassung von Arbeitskräften ist auch kein Bereich der besondere
Fähigkeiten erfordert; der Lebens - und Sozialberater ersetzt insbesondere im Hinblick auf den
Vorbehaltsbereich der Ärzte (auch Psychologen und Psychiater) de facto lediglich das Gespräch
im Freundeskreis.
Die Errichtung (Einbau!) von Alarmanlagen erfordert ebenfalls nur minimale Kenntnisse im
Bereich der Niederspannungselektrik und war bis zu einer der letzten Reliberalisierungen des
Gewerberechtes ein freies Gewerbe.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung durch natürliche Personen wurden
auf die Eigenberechtigung gemäß dem ABGB reduziert, da darüber hinausgehende
Beschränkungen nicht begründbar sind.
Für Ausländer genügt die Berechtigung sich in Österreich aufzuhalten, insbesondere im Hinblick
auf den EU - Vertrag.
Die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit sowie die Betriebshaftpflichtversicherung
finden sich in den §§ 5 bis 7.
Bei Gesellschaften wird auf eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige
Gesellschaftsform abgestellt, um den Rechtsstandard der europäischen Union zu wahren. Die
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (damit auch die ARGE) wird nach wie vor für nicht
gewerberechtsfähig erklärt; Ziffer 4 stellt ausschließlich auf die Person des Organwalters ab.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird ausschließlich für den Fall einer unbedingten und noch
nicht vollzogenen Verurteilung oder Bestrafung verneint. Hierdurch wird den general - und
spezialpräventiven Bedenken der Gerichte ausreichend Rechnung getragen. Es besteht kein
Anlaß, einen Rechtsbrecher dessen weitere Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben
vom erkennenden Richter für tragbar gehalten wird, gewerberechtlich eben von diesen
Möglichkeiten auszuschließen.
Im übrigen führt die Regelung dazu, daß bei der Nichtbezahlung von Geldstrafen ein
Ausschlußgrund vorliegt, der entweder zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (und der
Unmöglichkeit einer Neubegründung) oder zur Bezahlung der Strafen führt.
Da auch ausländische Verurteilungen relevant sind, verfügt der Entwurf eine Einschränkung auf
notwehrfähige Rechtsgüter im Sinne des § 3 StGB. Die Behörde hat dies zu prüfen.
Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit wird auf die Eröffnung des Konkurses oder auf die
Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens
sowie schwere wettbewerbs - (kartell)rechtliche Verfehlungen beschränkt. Ausgenommen sind die
Fälle des Zwangsausgleiches sowie sämtliche Fälle des Privatkonkurses.
Jeder Gewerbetreibende und Betreiber oder Errichter einer gewerblichen Betriebsanlage hat bei
der Gewerbeanmeldung, der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes der Betriebsanlage und
während der Ausübung dieser Rechte den aufrechten Bestand einer Betriebshaftpflicht -
versicherung nachzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 endet die jeweilige Berechtigung mit dem Erlöschen der
Betriebshaftpflichtversicherung ex lege.
§ 7 Abs. 4 präsentiert sich als Verfassungsbestimmung, da es sich um eine formalgesetzliche
Delegation handelt. Eine Determinierung ist im Augenblick mangels entsprechender
Erfassungswerte bezüglich der
Schadensverläufe nicht möglich.
Notwendig ist es allerdings, im Versicherungsvertragsrecht zu normieren, daß jeder
Gewerbetreibende Anspruch auf eine Betriebsanlagenversicherung hat, und daß diese
gegebenenfalls ebenso wie im Bereich der KFZ-Versicherungen zuzuweisen ist.
Wie bisher ist die Ausübung eines Gewerbes anzuzeigen und sind die entsprechenden Unterlagen
anzuschließen. Dasselbe gilt für gebundene Gewerbe.
§ 9 Abs. 4 normiert, daß aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Behörde binnen drei Monaten
zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen. Innerhalb dieser Frist
ist ein Gewerbeschein auszustellen oder die Gewerbeausübung zu untersagen. Geschieht dies
nicht, so gilt die Anmeldung als rechtswirksam erstattet. Die Gewerbeausübung kann dann nur
noch bei Vorliegen eines Entziehungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z. 8 dieses Entwurfes
entzogen werden.
§ 9 Abs. 6 normiert, daß bei den nach wie vor gebundenen Gewerben die Ausübung erst nach
Ausstellung des Gewerbescheines oder Ablauf der dreimonatigen Frist statthaft ist.
Diese Bestimmung soll im Interesse der Gewerbetreibenden aber auch der Rationalisierung der
Verwaltung das behördliche Verfahren vereinfachen und beschleunigen.
Die Berufung an den UVS wird aufgrund der Judikatur der übernationalen Gerichte zu den
,,Civil-Rights”‘ normiert. Da diese Regelung in die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über
die mittelbare Bundesverwaltung eingreift, ist zur Verlautbarung dieser Bestimmung jedenfalls
die Zustimmung der Bundesländer erforderlich.
Nach § 11 Abs. 4 können auch Einzelunternehmer einen gewerberechtlichen Geschäftsführer
bestellen. Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wird bei freien Gewerben (bei
Vorliegen der Voraussetzungen) mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde wirksam. Bei
gebundenen Gewerben entsteht die Wirksamkeit mit der bescheidmäßigen Zurkenntnisnahme
oder nach Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige.
In Entsprechung der unionsrechtlichen Vorschriften werden Wandergewerbe ohne jede
Beschränkung für zulässig erklärt.
Die Dienstleistungsfreiheit wird im Rahmen der Europäischen Union normiert, ohne daß es
hierbei der Begründung einer Niederlassung bedarf.
Angehörige von Drittländern dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten immer durchführen, wenn sie
das Gewerbe im Heimatland befugt ausüben und überdies die fachlichen Voraussetzungen zur
Anmeldung des Gewerbes im Inland erbringen. Das bedeutet, freie Gewerbe können auch aus
Drittländern erbracht werden, gebundene Gewerbe nur bei Vorliegen des inländischen
Befähigungsnachweises bzw. einer
entsprechenden Bestätigung.
Die Gewerbeberechtigung endet auch bei Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung oder der
Betriebshaftpflichtversicherung ex lege. Diesbezügliche Bescheide sind ausschließlich
Feststellungsbescheide.
Die Versicherungsgesellschaft wird verpflichtet, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
unverzüglich an die Behörde zu melden.
Mit dem Tag des Einlangens der Meldung der Versicherungslosigkeit endet die
Gewerbeberechtigung ex lege; bis einen Monat nach Einlangen haftet die
Versicherungsgesellschaft dennoch für allfällig eingetretene Schäden. Die Behörde hat
unverzüglich alles Nötige zu veranlassen, um eine weitere Gewerbeausübung zu unterbinden.
Die Entziehungsgründe werden auf die Bestimmungen der § § 5 bis 7 beschränkt.
Die Definition der Betriebsanlage weicht nicht von der bisherigen Rechtslage ab. Jede
Betriebsanlage ist der Behörde anzuzeigen.
Der Stand der Technik wird unter Verweisung auf die technischen Regelwerke und Normen im
Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage definiert.
Die Nachbarstellung wird aufgrund des Anzeigeverfahrens ausgeweitet; insbesondere räumt § 27
den Nachbarn weitere Rechte ein.
Ein Genehmigungsverfahren ist von der Behörde nur dann einzuleiten, wenn sich aus der Anzeige
der Betriebsanlage ergibt, daß Nachbarn oder öffentliche Interessen bzw. die Umwelt gefährdet
werden können. § 21 legt der Behörde die Verpflichtung der Prüfung der Anzeige unter den
vorgenannten Kriterien auf und normiert, welche Anlagen jedenfalls ohne weiteres Verfahren,
wenngleich (erforderlichenfalls) unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis zu nehmen
sind.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird zur weiteren
Verfahrensbeschleunigung ermächtigt (generell durch Verordnung bzw. individuell durch
Bescheid) Maschinen, Geräte oder Ausstattungen zu bezeichnen, die aufgrund ihrer bekannten
Emissions - und Imissionswerte ohne weiteres Verfahren zur Kenntnis genommen werden
können. Diese Bestimmung ermöglicht es, durch Verordnung "Normbetriebsanlagen” zu
bestimmen, die keines weiteren Verfahrens bedürfen. Hierdurch wird trotz
Verfahrensoptimierung ein maximaler Anrainerschutz erzielt.
Sollte es in Einzelfällen dennoch zu einer objektiv nachvollziehbaren Beeinträchtigung der
Nachbarschaft kommen, so besteht die Möglichkeit gemäß § 26 nachträgliche Auflagen
vorzuschreiben.
Weiters sind jene Kriterien geregelt, die eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig machen. Wie
bisher wird auf Leib, Leben und Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Arbeitnehmer,
Nachbarn und Kunden ebenso abgestellt wie auf
die Belästigung der Nachbarn, die
Beeinträchtigung dinglicher Rechte der Nachbarn oder öffentlicher Interessen sowie der Umwelt
im weitesten Sinne.
§ 23 Abs. 2 normiert eine Bewilligungspflicht auch für jene Anlagen, die bereits nach einem
anderen Bundes - und Landesgesetz genehmigt sind, nunmehr aber gewerblich betrieben werden.
Wenn ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, hat die Behörde zu prüfen, ob die
Betriebsanlage nach dem Stand sämtlicher Wissenschaften unter Vorschreibung geeigneter
Auflagen zugelassen werden kann. Die Genehmigung erlischt bei Nichtausübung.
Jedenfalls erlischt die Betriebsanlagengenehmigung bei Erlöschen der Betriebshaftpflicht -
versicherung. Das Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung ist gemäß § 16 von der
Versicherungsgesellschaft der Behörde mitzuteilen; ungeachtet des Eintrittes der
Versicherungslosigkeit haftet der Versicherer für sämtliche Schäden die innerhalb von 30 Tagen
ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde durch die Betriebsanlage hervorgerufen werden.
Ergibt sich nach Genehmigung oder Zurkenntnisnahme der Anlage, daß die Vorschreibung
zusätzlicher Auflagen erforderlich ist, hat die Behörde ein Verfahren von Amtswegen oder auf
Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit entfällt, um Umwelt und
Nachbarn zu schützen und einen Ausgleich der Interessenlagen herbeizuführen.
Wird eine Betriebsanlage geändert, so ist diese Änderung ebenfalls anzuzeigen. Es ist
ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen die Anzeige ohne weiteres Genehmigungsverfahren als
ausreichend anzusehen ist.
Um auch nach der Genehmigung eine umwelt - und nachbarfreundliche Betriebsanlage zu
garantieren, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch
Verordnung Standards für genehmigungspflichtige Anlagen zu schaffen. Diese Standards sind
sowohl auf neu zu errichtende Anlagen, welche bei völliger Entsprechung dann zur Kenntnis
genommen werden können, als auch auf bereits genehmigte Anlagen anzuwenden.
Sollten einzelne Anlagen nicht in das Schema der Verordnung passen, so hat die Angleichung
mittels Bescheid zu erfolgen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zugunsten des
Nachbar - und Umweltschutzes fallengelassen.
Die Bestimmung des § 31 stärkt die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers. Während
gefahrengeneigte Anlagen von der Behörde regelmäßig zu überprüfen sind, trifft jeden Inhaber
einer Betriebsanlage die Pflicht, diese im Dreijahresrhythmus durch entsprechend befugte
Personen überprüfen zu lassen. Die Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln. Dieser
Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Betriebsanlageninhabers steht eine erhebliche
Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Insgesamt wird aber ein äußerst hohes Maß an
Umweltsicherheit sowie Umwelt - und Nachbarschutz erreicht.
Drei Monate vor der Auflassung einer Anlage ist dies der Behörde unter Angabe der
Sanierungshandlungen anzuzeigen. Sollten diese aus behördlicher Sicht nicht ausreichend sein, so
sind weitere Auflagen bescheidmäßig
vorzuschreiben.
Ein umfassender Umwelt - und Nachbarschutz wird aber auch durch den Bestand einer
Betriebshaftpflichtversicherung jedenfalls dadurch erreicht, daß sämtliche Kosten, die aus der
Auflassung entstehen und vom Gewerbetreibenden nicht berichtigt werden, von der
Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind.
§ 34 regelt, welche Unterlagen der Anzeige der Errichtung oder des Betriebes einer
Betriebsanlage anzuschließen sind. Reduziert wird allerdings die Anzahl der Ausfertigungen; es
genügt nunmehr die einfache Ausfertigung.
Bei § 35 handelt es sich um das Kernstück der Novellierung des Betriebsanlagenrechtes. Jede
gewerbliche Betriebsanlage muß der Behörde angezeigt werden. Die Behörde hat nach Einlangen
der Anzeige binnen drei Monaten zu prüfen, ob die Anzeige zur Kenntnis genommen wird, oder
das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist. Erläßt die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist
keinen entsprechenden Bescheid und leitet auch kein Genehmigungsverfahren ein, so gilt die
Anzeige als zur Kenntnis genommen. Diesfalls kann die Behörde nur noch das Verfahren gemäß
§ 26 zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen einleiten. Der Nachbar - und Umweltschutz
bleibt aufgrund des Gesamtzusammenhaltes des neuen Betriebsanlagenrechtes dennoch in vollem
Umfang gewahrt. Sind die Verordnungen gemäß §§ 22 und 29 erlassen, so reduziert sich die
Anzahl der genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen auf ein Minimum. Überdies ist auf die
Bestimmung des § 27 zu verweisen, die jedem Nachbarn eine Antragslegitimation für ein
Verfahren zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen einräumt.
Die Neuregelung des Betriebsanlagenrechtes ist daher in diesem Umfang als wirksamer
Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft, der Anrainer und des umfassenden
Umweltschutzes unter Erreichung größtmöglicher Verfahrensökonomie zu verstehen.
Das Gewerbegesetz bietet nunmehr eine Legaldefinition des Marktes und überträgt, freilich unter
inhaltlicher Bindung, die Ausführung und Verordnung der einzelnen Bestimmungen an die
Gemeinden, wobei § 40 normiert, daß veterinärrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.
Darüber hinaus findet sich eine gewerberechtliche Regelung über die Abhaltung von Messen. Die
Verordnung bleibt der Gemeinde vorbehalten, wobei die marktrechtlichen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden sind.
Die Strafen für unbefugte Gewerbeausübung, die Gewerbeausübung ohne aufrechte
Haftpflichtversicherung (ein Sonderfall der unbefugten Gewerbeausübung, da die
Gewerbeberechtigung mit Erlöschen der Haftpflichtversicherung untergeht), die Errichtung,
Betreibung, Änderung oder Auflassung einer Betriebsanlage ohne die erforderliche Anzeige und
die fehlende oder untaugliche Geschäftsführerbestellung werden empfindlich erhöht. Festzuhalten
ist, daß eine Bestrafung wegen einer dieser Tatbestände jedenfalls bis zur Bezahlung der
verhängten Strafe einen Ausschlußgrund gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 dieses Gesetzes darstellt.
Die Liberalisierung des Gewerbezuganges rechtfertigt jedenfalls den vorliegenden Strafrahmen.
da es erheblich erleichtert wurde, gewünschte Gewerbeberechtigungen ordnungsgemäß zu
begründen.
Wer gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstößt, ist mit Strafen von
50.000,-- bis 100.000,-- Schilling zu bestrafen, wobei die Behörde neben dieser Bestimmung des
§ 50 die übertretene Norm zu zitieren haben wird.
Die Behörde hat bei Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß § 49 unverzüglich den
rechtmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme unmittelbarer
Befehls - und Zwangsgewalt, wobei aufgrund der weitgehenden Liberalisierung des
Gewerberechtes ein strenges behördliches Vorgehen bei Verstößen gemäß § 49 gerechtfertigt ist.
Rechtsschutz wird dadurch gewährleistet, daß binnen drei Monaten ein Bescheid zu erlassen ist.
Gegen diesen Bescheid kann Berufung erhoben werden. Erfolgt die Bescheiderlassung
(Zustellung) nicht binnen der dreimonatigen Frist, so ist die Maßnahmebeschwerde nach dem
AVG zulässig, wie überhaupt die Regelungen des AVG für alle Verfahren nach diesem Gesetz
maßgebend sind.
Die Behörde hat auch ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskünfte aus dem
Gewerberegister zu erteilen. Es erscheint sinnvoll, eine “Vernetzung” der Daten aus den
Gewerberegistern einzurichten und den “Online - Zugang” zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche
Erwägungen stehen dem (mangels jedweder Sensibilität der Daten) nicht entgehen. Beglaubigte
Ausfertigungen durch die Behörde unterliegen hingegen der Gebührenpflicht gemäß AVG.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes treten sämtliche bisher geltenden Vorschriften
betreffend die durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten außer Kraft. Dies gilt
insbesondere für die Gewerbeordnung 1994 und die auf Grundlage ihrer
Verordnungsermächtigungen ergangenen Verordnungen. Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten ist daher berufen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in all jenen Bereichen, wo
die Erlassung einer Verordnung notwendig und vorgesehen ist, diese vorzubereiten bzw. zu
erlassen. Diese Verordnungen treten allerdings erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
Anhängige Verfahren sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes inhaltlich und verfahrensrechtlich
nach diesem Gesetz zu beurteilen. Bestehende Berechtigungen bleiben aufrecht, sind aber nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach diesem zu behandeln und zu beurteilen. Das bedeutet, daß
bisher erworbene Gewerbeberechtigungen nunmehr nach der neuen Rechtslage einzuordnen sind
und bestehende Betriebsanlagen in allen Punkten dem nunmehr geltenden Betriebsanlagenrecht
unterliegen.
Da das neue Recht im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrenskonzentration keine
Einvernehmensbestimmungen mehr kennt, ist mit der Vollziehung des Gesetzes ausschließlich
der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.
Erläuternde Bemerkungen
Besonderer Teil
zu § 1:
§ 1 Abs. 1 übernimmt die derzeitige Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
§ 1 Abs. 2 definiert die Gewerbsmäßigkeit. Die Merkmale müssen kumulativ vorliegen.
Auf eine Nachfolgebestimmung des § 1 Abs. 6 der Gewerbeordnung 994 betreffend die
Tätigkeiten von Vereinen wurde verzichtet, insbesondere im Hinblick auf die neue Definition der
Gewerbsmäßigkeit und die erheblich verschärften Strafdrohungen.
zu § 2:
§ 2 normiert, daß das Gewerbegesetz nicht auf die Land - und Forstwirtschaft und auf jene
Erwerbstätigkeiten anzuwenden ist, die durch sonstige Bundes - oder Landesgesetze gesondert
geregelt werden. Durch eine derartige Formulierung ist es nicht mehr erforderlich sämtliche
einzelne Tätigkeiten, auf die das Gewerbegesetz nicht anzuwenden ist, ausdrücklich anzuführen.
zu § 3:
Das neue Gewerbegesetz kennt nur mehr die Einteilung zwischen freien und gebundenen
Gewerben. Bin freies Gewerbe liegt dann vor, wenn kein Befähigungsnachweis erbracht werden
muß; ein gebundenes Gewerbe dann, wenn ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
§ 3 Abs. 2 zählt jene Gewerbe auf (gebundenen Gewerbe), bei denen ein Befähigungsnachweis zu
erbringen ist.
Es handelt sich hierbei um jene Gewerbe, deren Ausübung besondere Gefahren mit sich bringen
könnten. Diese Gewerbe sind das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie
von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß - und Sprengmittelgesetz
unterliegen, das Gewerbe der Sprengungsunternehmen, das Gewerbe der Baumeister, das
Gewerbe der Zimmermeister, das Gewerbe der Gas - und Wasserleitungsinstallateure, das
Gewerbe der Elelktroinstallateure, das Gewerbe der Technischen Büros und das Gewerbe der
Kontaktlinsenoptiker.
zu § 4:
§ 4 normiert die Allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben.
Für natürliche Personen sind als allgemeine Voraussetzungen normiert:
> die Eigenberechtigung,
> eine gültige Aufenthaltsgenehmigung,
> die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit und
> der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Personengesellschaften und juristische Personen sind die allgemeinen Voraussetzungen:
> eine im innerstaatlichen oder im Unionsrecht zulässige Gesellschaftsform,
> der Sitz der Gesellschaft in Österreich oder im Unionsraum und eine in Österreich
eingetragene Niederlassung,
> die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft,
> die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für natürliche Personen durch jene Personen,
die zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind,
> die Bestellung eines Geschäftsführers und
> der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
Als besondere Voraussetzung ist der Befähigungsnachweis nur für die im § 3 Abs. 2 aufgezählten
Gewerbe normiert.
zu § 5:
§ 5 enthält eine Negativdefinition der persönlichen Zuverlässigkeit, welche gleichzeitig eine
allgemeine Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes ist. Nach § 5 liegt die persönliche
Zuverlässigkeit nicht vor, wenn eine unbedingte gerichtliche Geld - oder Freiheitsstrafen verhängt
und noch nicht vollzogen worden ist; weiters, wenn eine unbedingte Strafe wegen bestimmter
Verwaltungs - oder Finanzvergehen verhängt und noch nicht vollzogen worden ist. Bedingt
verhängte Geld - oder Freiheitsstrafen bleiben deswegen außer Betracht, weil das erkennende
Strafgericht einen sofortigen Vollzug der Strafe nicht für erforderlich gehalten hat. Somit soll der
Unrechtsgehalt der Tat auch im gewerberechtlichen Sinn nicht zu einem Ausschlußgrund oder
einem Entziehungsverfahren führen. Aus demselben Grund bleiben bereits vollzogene Strafen
außer Betracht.
zu § 6:
§ 6 enthält eine Bestimmung über die wirtschaftliche Zuverlässigkeit. Der Ausschlußgrund
wegen Insolvenzverfahren wird zeitlich beschränkt. Dafür finden einschlägige Verstöße gegen
das Kartellgesetz Beachtung.
zu § 7:
Die nunmehr verpflichtende Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Novum. Aufgrund dieses
Institutes wurde auch die Liste jener Gewerbe, bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen
ist, erheblich reduziert.
Der Betriebshaftpflichtversicherung unterliegen die Ausübung des Gewerbes durch einen
Gewerbetreibenden und die Innehabung einer gewerblichen Betriebsanlage. Die
Haftpflichtversicherung muß für die Ausübung eines Gewerbes bereits vor der
Gewerbeanmeldung vorliegen. Ebenso muß die Haftpflichtversicherung bereits vor dem Beginn
der Errichtung und dem Beginn des Betriebes einer Betriebsanlage vorliegen.
§ 7 Abs. 2 normiert, daß diese Haftpflichtversicherung während des gesamten Zeitraumes oder
Gewerbeausübung bzw. des Betriebes einer Betriebsanlage aufrecht bestehen muß.
§ 7 Abs. 3 enthält Bestimmungen über die Höhe der Haftpflichtversicherung.
Ferner ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, für einzelne
Gewerbe abweichende Deckungssummen festzusetzen. Durch diese Bestimmung soll ein
flexibles System geschaffen werden. Abs. 4 ist eine Verfassungsbestimmung, da sonst eine
formalgesetzliche Delegation vorliegen würde.
zu § 8:
§ 3 Abs. 2 normiert jene Gewerbe, bei denen ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Für die Erlassung der einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich dieser Befähigungsnachweise ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung berufen. Dies im
wesentlichen entsprechend den Bestimmungen der GewO 1994 (§ 22 GewO 1994)
§ 8 Abs. 2 behandelt die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises.
Als ausschließliches Kriterium dafür, daß die Behörde die Nachsicht von der Erbringung des
Befähigungsnachweises zu erteilen hat, ist normiert, wenn aufgrund der besonderen Kenntnisse.
Fähigkeiten und Erfahrungen des Nachsichtswerbers, die einwandfreie Ausübung des
entsprechenden Gewerbes anzunehmen ist. Unter besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen ist die volle Befähigung zu verstehen.
Unionsbürger können den Befähigungsnachweis entweder aufgrund der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis erbringen
oder erbringen ihn auch dann, wenn sie nachweisen, daß sie in einem anderen Mitgliedstaat
befugt das betreffende Gewerbe ausgeübt
haben oder auszuüben berechtigt sind.
zu § 9:
§ 9 enthält eine verfahrensrechtliche Bestimmung betreffend die Anmeldung eines freien
Gewerbes. Zentrale Behörde für die Anmeldung ist die örtlich zuständige
Bezirkverwaltungsbehörde. Klargestellt wird, daß die Anmeldung schriftlich einzubringen ist.
Die Anmeldung hat das Gewerbe und den für die Ausübung in Aussicht genommenen Standort
zu enthalten.
§ 9 Abs. 2 regelt die Ausübung eines freien Gewerbes durch Gesellschaften.
Klargestellt wird, daß freie Gewerbe sofort nach Einlangen der vollständigen Anmeldung
befugterweise ausgeübt werden dürfen.
Gebundene Gewerbe dürfen grundsätzlich erst nach Ausstellung des Gewerbescheines ausgeübt
werden. Wenn aber der Gewerbeschein nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten
ausgestellt wird, darf auch dieses Gewerbe befugter Weise ausgeübt werden.
zu § 10:
Im Lichte der Judikatur zu den “‚Civil - Rights” wird festgelegt, daß gegen die Bescheide der
Bezirksverwaltungsbehörde die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen
hat. Hierbei ist bei Verschiebung des Instanzenweges die Zustimmung der Länder zur
Verlautbarung erforderlich.
zu § 11:
§ 11 enthält Bestimmungen über den Geschäftsführer. Klargestellt wird, daß der Geschäftsführer
der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften verantwortlich ist.
§ 11 Abs. 1 normiert die Bestellung eines obligatorischen Geschäftsführers, während § 11 Abs. 4
ausdrücklich feststellt, daß jeder Gewerbetreibende einen Geschäftsführer bestellen kann.
Obligatorisch vorgeschrieben ist ein Geschäftsführer dann, wenn der Gewerbetreibende keinen
Wohnsitz im Inland hat oder der Gewerbetreibende eine Gesellschaft ist.
Ein Gewerbe darf nur in der Betriebsstätte ausgeübt werden, für die die Gewerbeberechtigung
erworben wurde. In einer weiteren Betriebsstätte darf ein Gewerbe dann ausgeübt werden, wenn
dies angezeigt wurde. Ausdrücklich wird
das Wandergewerbe für zulässig erklärt.
zu § 13:
§ 13 behandelt den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der europäischen Union.
Ausdrücklich klargestellt wird, daß gewerbliche Tätigkeiten über die Grenzen auch ohne
Begründung einer Niederlassung in Österreich durchgeführt werden dürfen. Lediglich vor der
Aufnahme einer Tätigkeit ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die
ausdrückliche Regelung, daß sich die Dienstleistungsfreiheit auch und insbesondere auf
Mitarbeiter des Gewerbetreibenden erstreckt, trägt der jüngsten Judikatur des Europäischen
Gerichtshofes Rechnung.
zu § 14:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, besondere Vorschriften
über die Angaben des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung zu
erlassen. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des gewerblichen Verkehrs und des
Konsumenten vor Irreführungen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand eines Gewerbes.
zu § 15:
§ 15 enthält Bestimmungen über die Beendigung und den Übergang von
Gewerbeberechtigungen.
Eine Gewerbeberechtigung endet
> mit der Zurücklegung der Berechtigung,
> mit dem Tod der natürlichen Person, soweit nicht ein Fortbetriebsrecht wirksam wird,
> mit der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch, sofern die Berechtigung nicht auf einen
Rechtsnachfolger übergeht,
> mit der Beendigung des Fortbetriebsrechts,
> mit Ablauf eines befristeten Übergangs der Berechtigung,
> mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung,
> mit Zeitablauf oder
> mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder
> mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder
> mit dem Erlöschen der Betriebshaftpflichtversicherung.
Ipso iure entsteht nach dem Tod des Gewerbeberechtigten das Fortbetriebsrecht der
Verlassenschaft.
zu § 16:
Ausdrücklich festgehalten wird, daß eine Gewerbeberechtigung mit dem Tag der
Versicherungslosigkeit - also mit dem Tag des Erlöschens der Betriebshaftpflichtversicherung -
ipso iure endet. Wird von der Behörde ein Bescheid erlassen, so kann es sich nur noch um einen
Feststellungsbescheid handeln, welcher feststellt, daß mit dem Tag des Eintrittes der
Versicherungslosigkeit die entsprechende Gewerbeberechtigung untergegangen ist. Wird die
Betriebshaftpflichtversicherung erneuert, so ist neuerlich eine Gewerbeberechtigung zu
begründen, sofern nicht § 5 dem entgegensteht.
Um den entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen und der
Bezirksverwaltungsbehörde zu gewährleisten, werden die Versicherungsunternehmen
verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen
Betriebshaftpflichtversicherung zur Folge hat, dieser anzuzeigen.
zu § 17:
§ 17 enthält Bestimmungen über die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Gemäß § 17 Abs. 1
ist eine Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn die wirtschaftliche oder die persönliche
Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
Von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung ist dann abzusehen, wenn die Gewerbeausübung
vorwiegend im Interesse eines Gläubigers liegt. Berufungen an den unabhängigen
Verwaltungssenat sind zulässig. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Judikatur zu den
,,Civil - Rights”.
zu § 18:
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, das Ruhen und die Wiederaufnahme der
Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hierbei muß
er jedenfalls den Nachweis einer aufrechten Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
zu § 19:
Gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer
gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Sowohl die Errichtung als auch die
Änderung einer gewerblichen
Betriebsanlage ist anzeigepflichtig.
zu §20:
§ 20 Abs. 1 enthält eine Definitionsbestimmung über den Begriff "Stand der Technik”. Unter
“Stand der Technik” ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
zu verstehen.
Ausdrücklich wird auf die technischen Regelwerke verwiesen. Unter den technischen
Regelwerken werden die Ö - Normen und die DIN - Normen bzw. vergleichbare Normen
verstanden. Diese Verweisung bietet sowohl für die Behörde als auch für den
Betriebsanlagenwerber ein höheres Maß an Rechtssicherheit, da die Entscheidung über den Stand
der Technik nicht mehr allein einem Sachverständigen, dessen Festlegungen mitunter schwerer
vorauszusehen bzw. überprüfbar sind, überlassen bleibt.
§ 20 Abs. 2 enthält eine Begriffsbestimmung “Belastungen der Umwelt”. Belastungen der
Umwelt sind nachträgliche Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, die Gewässer, den
Pflanzenstand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen.
Der Nachbarschaftsbegriff ist sehr weit gefaßt. Ausdrücklich wird normiert, daß jene Personen
nicht als Nachbarn gelten, die sich lediglich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage
aufhalten
zu § 21:
§ 21 regelt ein vereinfachtes Verfahren (Kenntnisnahme) bezüglich der Inbetriebnahme von
Betriebsanlagen. In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnungsermächtigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten hingewiesen, der durch Verordnung jene
Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen hat, die eben diesem vereinfachten Verfahren gemäß §
21 zu unterziehen sind. Festzuhalten ist, daß in all jenen Fällen, in denen kein vereinfachtes
Verfahren stattfinden kann, ein Bewilligungsverfahren einzuleiten ist.
zu § 22:
§ 22 stellt klar, daß Genehmigungsbefreiungen bzw. vereinfachte Verfahren durch Einzelbescheid
und nicht nur durch Verordnung geregelt werden
können.
zu § 23:
§ 23 umschreibt jene Betriebsanlagen, die einer Genehmigung (Bewilligung) bedürfen. Es
handelt sich hier um Betriebsanlagen, die wegen ihrer Ausstattung oder sonstiger Gründe
geeignet sind,
>das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der in der Betriebsanlage tätigen
Personen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage betriebsbedingt aufsuchen,
zu gefährden oder
> das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, wobei die
Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes unbeachtlich ist, oder
> die Nachbarn durch Geruch Lärm, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu
belästigen oder
> den Betrieb öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu
beeinträchtigen oder
> die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
> nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt, auch insbesondere Gewässer, Luft oder Landschaft
auszuüben und diese Einwirkungen nicht ohnedies eine gesonderte Bewilligung aufgrund
landes - oder bundesrechtlicher Vorschriften erfordert.
zu § 24:
§ 24 enthält Bestimmungen darüber, wann eine Betriebsanlage zu genehmigen ist bzw. wann und
welche Auflagen vorzuschreiben sind. Maßstab einer Genehmigung ist jedenfalls immer der
“Stand der Technik” im Sinne des § 20 Abs. 1.
zu § 25:
§ 25 enthält Regelungen betreffend das Erlöschen einer Betriebsanlagengenehmigung. Eine
Betriebsanlagengenehmigung erlischt dann, wenn der Betrieb einer Anlage nicht binnen drei
Jähren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks
wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen, oder durch mehr als drei Jahre in allen für die
Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.
Ausdrücklich wird klargestellt, daß ein Betriebsanlagenbewilligungsbescheid dingliche Wirkung
hat.
zu § 26:
Ausdrücklich klargestellt wird, daß nachträgliche Auflagen hinsichtlich der Betriebsanlagen
möglich sind. Voraussetzung für nachträgliche Auflagen ist, daß die gemäß § 23 Abs. 1
wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen
Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nachträgliche Auflagen werden aber gegebenenfalls
auch dann vorzuschreiben sein, wenn die Behörde innerhalb der im § 35 normierten
dreimonatigen Frist das Verfahren nach § 24 nicht eingeleitet hat und die Betriebsanlage daher
als genehmigt anzusehen ist.
Klargestellt wird weiters, daß für Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage
Nachbarn geworden sind, Auflagen nur soweit vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur
Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen erforderlich ist.
zu § 27:
§ 27 stellt klar, daß ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag
eines Nachbarn eingeleitet werden kann. Eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes der
Nachbarn wird dadurch bewirkt, daß auch von ihrer Seite ein Antrag auf Einleitung eines
Verfahrens zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen gestellt werden kann.
zu § 28:
Bereits bestehende und genehmigte Betriebsanlagen bedürfen jedenfalls einer Genehmigung,
wenn es zur Wahrung der im § 23 Abs. 1 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Bezüglich einiger Tatbestandsmerkmale, die im § 28 Abs. 2 aufgezählt werden, genügt jedenfalls
eine Anzeige.
zu § 29:
§ 29 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung
Bestimmungen über die Bauart, Betriebsweise und Ausstattung von Betriebsanlagen zu erlassen.
zu § 30:
§ 30 ermächtigt den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, nähere Bestimmungen
hinsichtlich gefahrengeneigter Anlagen zu erlassen.
Durch diese Bestimmungen werden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt, um bei Störfällen
geeignete Maßnahmen ergreifen zu
können
zu § 31:
Grundsätzlich soll die Überprüfung von Betriebsanlagen in die Eigenverantwortung des Inhabers
einer genehmigten Betriebsanlage fallen. Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage darf sich
aber nur bestimmter Anstalten und Personen bedienen, um seine Betriebsanlage zu überprüfen.
Diese Prüfer haben bei den wiederkehrenden Prüfungen eine Prüfungsbescheinigung
auszustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Behörde vom Inhaber der Anlage
aufgrund des Prüfungsberichtes bekanntzugeben. Ferner hat der Inhaber bekanntzugeben, welche
Maßnahmen er getroffen hat, um diese Mängel zu beseitigen.
zu § 32:
§ 32 soll sicherstellen, daß durch aufgelassene Anlagen oder aufgelassener Teile von Anlagen
keine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder sonstige nachteilige Einwirkung ausgehen
kann. Der Inhaber einer solchen Anlage ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die
eine oben beschriebene Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder sonstige nachteilige
Einwirkung verhindert.
zu § 33:
§ 33 enthält die erforderlichen Schutzbestimmungen für gewerbliche Arbeiten, die außerhalb
einer Betriebsanlage durchgeführt werden. Die Behörde ist verpflichtet, bei Arbeiten außerhalb
von Betriebsanlagen, die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen zur
Vorbeugung gegen oder zur Abstellung der Gefährdung von Menschen oder von unzumutbaren
Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid aufzutragen.
zu § 34:
§ 34 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen über die Anzeige einer Betriebsanlage.
zu § 35:
§ 35 enthält ebenfalls verfahrensrechtliche Bestimmungen. Danach haben die Behörden innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen einer Anzeige entweder eine Betriebsanlage zur Kenntnis zu
nehmen oder ein Verfahren nach § 24 einzuleiten.
zu § 36:
Bei Einleitung eines Betriebsanlagenverfahrens gemäß § 24 oder 26 hat die Behörde in jedem
Fall eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Klargestellt wird, daß unter bestimmten
Voraussetzungen (Gefahr der Verletzung eines Kunst -, Betriebs -, oder Geschäftsgeheimnisses)
die Nachbarschaft von der Teilnahme an der Besichtigung einer Anlage ausgeschlossen werden
kann.
zu §37:
Grundsätzlich hat der Verhandlungsleiter im Rahmen eines Betriebsanlagenverfahrens darauf
hinzuwirken daß privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn der einvernehmlichen Einigung
zugeführt werden. Verfahrensrechtlich wird normiert, daß über eine herbeigeführte Einigung eine
Niederschrift aufzunehmen ist. Sollte es jedoch nicht zu einer derartigen Einigung kommen, ist
der Verhandlungsleiter verpflichtet, Nachbarn mit einem derartigen Vorbringen auf den
Zivilrechtsweg zu verweisen.
zu § 38:
§ 38 enthält verfahrensrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bescheides mit dem eine
Betriebsanlage genehmigt wird.
zu den §§ 39 - 41:
Die §§ 39 bis 41 regeln das Markt - und Messewesen. Die näheren Bestimmungen über das
Markt - und Messewesen sind in den Verordnungen der Gemeinden zu regeln. Diese
Verordnungen haben lediglich der Regelung des § 39 des vorliegenden Gesetzes zu entsprechen.
Ausdrücklich wird festgehalten, daß durch die Bestimmungen über das Marktwesen die
veterinärrechtlichen Vorschriften nicht berührt werden.
zu den §§ 42 - 49:
Die §§ 42 bis 49 enthalten im wesentlichen verfahrensrechtliche Bestimmungen. Insbesondere ist
hervorzuheben, daß der administrative Instanzenzug in Angelegenheiten der Gewerbeanmeldung
und der Entziehung der Gewerbeberechtigung beim unabhängigen Verwaltungssenat endet; dies
insbesondere im Hinblick auf die Judikatur zu den ,,Civil - Rights”. Im Sinne der
Verfahrensbeschleunigung wurde normiert (§ 45), daß die Durchführung eines Verfahrens ganz
oder teilweise an eine nachgeordnete Behörde delegiert werden kann.
zu den §§ 49 - 54:
Die §§ 49 bis 54 enthalten Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren im Gewerberecht.
Diese Bestimmungen enthalten wesentlich erhöhte Strafrahmen für Verstöße gegen das
Gewerberecht. Ausdrücklich festzuhalten ist, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer neben
dem Gewerbetreibenden strafrechtlich verantwortlich ist.
zu § 55:
§ 55 enthält Bestimmungen zum
Melderegister.
zu § 56:
Diese Bestimmung enthält die üblichen Übergangs - und Inkrafttretensbestimmungen.
Ausdrücklich soll auf die Bestimmung des § 56 Abs. 3 hingewiesen werden. Nach dieser
Bestimmung sind anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 56 Abs. 4 bestimmt, daß bestehende Berechtigungen aufrecht bleiben. Dies bedeutet, daß eine
neuerliche Betriebsanlagengenehmigung für bereits genehmigte Betriebe nicht erforderlich ist.
Änderungen bereits bestehender und genehmigter Betriebsanlagen unterliegen jedoch den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Ebenso sind laufende Überprüfungen nach den in diesem
Bundesgesetz geregelten Verfahren durchzuführen. Die Überprüfungsfrist bereits bestehender
und genehmigter Betriebsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes beginnt für bestehende
Anlagen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt und die
Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.