827/A XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Schaffung einer einheitlichen bundesgesetzlichen Regelung für den Bezug von
Arzthonoraren der Bundesärzte
Im Kapitel Bezüge, Gebühren und Honorare der Ärzte an Universitätskliniken im Nachtrag
zum Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes (zu III d. B.) gibt es die eindeutige Empfehlung
des Rechnungshofes, für den Bezug der Arzthonorare der Bundesärzte an den
Universitätskliniken Graz, Innsbruck und Wien eine ausreichende Rechtsgrundlage zu
schaffen.
Damit sollen die immer noch bestehenden, immensen und schwer nachvollziehbaren
Einkommensunterschiede der an Universitätskliniken tätigen Ärzte abgefedert werden.
Diese entstehen vor allem aus der Behandlung von Patienten der Sonderklasse, die bei
einem Teil der leitenden Ärzte ein Mehrfaches des Bezuges ausmachen und den Hauptanteil
der Einkünfte ausmachen.
Auch die Frage der gerechten Honorarbeteiligung des nachgeordneten ärztlichen und
nichtärztlichen Personals im Falle von Sonderklassepatienten ist nicht geregelt. Lediglich an
der Universitätsklinik Graz gibt es eine Regelung. Einer diesbezüglichen Entschließung des
Nationalrates aus dem Jahr 1993 wurde bis jetzt nicht Rechnung getragen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Ausschuß wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Empfehlungen des Rechnungshofes nach der
Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung für den Bezug von Arzthonoraren der
Bundesärzte Rechnung zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist eine Regelung für eine gerechte Beteiligung des
nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Personals an besonderen Honoraren, die
leitenden Ärzten zufließen, sicherzustellen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß vorgeschlagen.