859/AE XX.GP

 

ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

der Abgeordneten Volker Kier, Maria Schaffenrath und PartnerInnen

betreffend lohnsummenabhängigen Dienstgeberbeitrag in der Sozialversicherung

Die ASVG - Novellen der vergangenen Jahre zeugen von den erheblichen Schwierigkeiten des

Gesetzgebers, befriedigende und adäquate sozialversicherungsrechtliche Lösungen für eine

sich rasant entwickelnde Arbeitswelt zu finden. Gerade das Sozialversicherungsrecht fußt im

wesentlichen auf dem Verständnis eines berufständischen Konzeptes.

Im Bereich der durch Dienstgeber - und Dienstnehmeranteile finanzierten Sozialversiche -

rungsbeiträge kommt es derzeit zu folgenden Effekten:

• SV - Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage wirken degressiv auf die Dienstgeberbei -

träge und somit lohnnebenkostenentlastend für die Dienstgeber; dies bedeutet, daß Besser -

verdienende einem Betrieb “günstiger” kommen als Schlechterverdienende. Zugleich wird

die Bezahlung von Überstunden belohnt gegenüber der Verteilung von dieser Mehrarbeit

auf mehrere Arbeitnehmer.

• Für Unternehmen und Betriebe wie auch für die Sozialversicherungsanstalten kommt es

aufgrund der komplizierten rechtlichen Regelungen zu einem enormen, jedoch unnötigen

bürokratischen Aufwand

• bei Kumulierung verschiedener Erwerbseinkommen kommt es zu Kollisionen mit dem

Steuerrecht sowie innerhalb des Sozialversicherungsrechts, wie die teilweise mißglückten

Regelungen zur Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung zeigen.

Eine erste Konsequenz aus der geschilderten unbefriedigenden Situation wurde in der

Regierungsvorlage zur 54. ASVG - Novelle gezogen, wo der Dienstgeberbeitrag für

geringfügig Beschäftigte erstmals als sogenannter pauschalierter Dienstgeberbeitrag aus der

Lohnsumme aller im Betrieb geringfügig Beschäftigten errechnet wird. Zugleich halten die

unterfertigten Abgeordneten fest, daß der von der Regierung gewählte Lösungsansatz

zurückzuweisen ist: Einen pauschalierten Dienstgeberanteil unabhängig von der Tatsache

einzuheben, ob der betroffene geringfügig Beschäftigte in das Sozialversicherungssystem

optiert oder nicht, bedeutet die Einführung einer neuen Abgabe für die Dienstnehmer und

wird daher auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen sein.

Oberstes Motiv einer fairen, weil alle Einkommmenshöhen sozialrechtlich gleich behandeln -

den Lösung kann daher nur sein, daß dem Grundsatz nach künftig jeder Lohnschilling

steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gleich behandelt wird. Darüber hinaus bewirkt die

Umstellung auf eine Berechnung der Arbeitgeberbeiträge von der Lohnsumme in

Kombination mit einer Senkung der derzeitigen Beitragssätze jedenfalls eine Entlastung bei

Lohnnebenkosten vor allem für kleine und mittlere Betriebe. Zusätzliche Bonusregelungen,

die die ersten Lohnsummenschillinge (etwa im Ausmaß des Eineinhalbfachen der

Geringfügigkeitsgrenze) dienstgeberseitig sozialversicherungsfrei stellen, könnten gerade bei

kleineren Unternehmen den Lohnnebenkostendruck dämpfen und beschäftigungsfördernd

wirken.

Auch im Hinblick auf die notwendige Ökologisierung des Steuersystems, d.h. eine höhere

Besteuerung von nicht erneuerbaren Ressourcen (Energie und fossile Brennstoffe), stellt ein

lohnsummenabhängiger Dienstgeberbeitrag eine schwer verzichtbare Voraussetzung dar, um

eine aufkommensneutrale Lösung umzusetzen, durch welche kompensierend eine Senkung

der Lohnnebenkosten vorgenommen werden kann.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

“Die Bundesregierung, insbesonders die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, wird aufgefordert, dem Nationalrat bis zum 30. November 1998 Berechnungen zu

unterbreiten, die die Auswirkungen einer Umstellung der bisherigen Dienstgeberbeiträge in

der Sozialversicherung auf eine lohnsummenabhängige Abgabe darstellen, wobei auch die

Auswirkungen eines gleichzeitig gesenkten Beitragssatzes für alle Versicherten mit zu

berücksichtigen sind.”

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.