88/AE

 

 

 

der Abg. Böhacker, Haller und Kollegen .

betreffend Grenzgängerregelung, Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD

 

 

lm derzeit güItigen DoppeIbesteuerungsabkommen mit der BundesrepubIik

DeutschIand vom 4.10.1954 BGBI. 221/1955 iV mit dem Erlaß vom 7.10.1986, GZ

040101/72 - IV/4/86 wird der Grenzgänger folgendermaßen definiert:

 

Als Grenzgänger im fiskalischem Sinne wird angesehen, wer - entweder innerhalb

einer 30 km.- Grenzzone in der BRD arbeitet - bzw. in einer 30 km - Grenzzone in

Österreich seinen ständigen Wohnsitz hat.

 

Außerdem ist es Voraussetzung, daß der Grenzgänger nicht mehr als an 45 Tagen

im Jahr seine Tätigkeit außerhalb der definierten Grenzzone ausübt.

 

Das bedeutet, daß ein innerhalb dieser Zonen und Zeiträume wohnender und

arbeitender österr. SteuerpfIichtiger in Österreich seine Einkünfte aus nicht

seIbständiger Arbeit zu besteuern hat, womit bei unbeschränkter Steuerpflicht u.a.

auch Sonderausgaben, außergewöhnIiche BeIastungen und Werbungskosten im

Wege der VeranIagung geItend gemacht werden können.

 

Hingegen können Grenzgänger, dei Einkünfte aus öffentlichen Kassen beziehen, die

Grenzgängerbestimmung des Art 9 Abs 3 DBA-BRD, welche das Besteuerungsrecht

dem Wohnsitzstaat einräumt, nicht in Anspruch nehmen, da bei diesen ausnahmslos

der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Dieser Personenkreis könnte lediglich über ein Verständigungsverfahren gem. Art

1 9 DBA-BRD in den Genuß von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten kommen.

 

Derzeit werden immer mehr Grenzgänger, die öfter als 45 Tage im Jahr außerhalb

der Grenzzone ihre Tätigkeit ausüben, zur SteuerIeistung in der BRD herangezogen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um geringfügige Überschreitungen dieser 30 km

Grenzzone durch ZustelIfahrten, vorübergehenden Tätigkeiten in Zweigbetrieben

oder um weiter reichende Dienstreisen handelt.

 

In diesen FäIIen unterIiegt der österr. Grenzgänger in der BRD der beschränkten

Steuerpflicht. Das bedeutet : .

 

- die höchste steuerklasse

-- keine AbsetzmögIichkeiten und

- ein erhöhter administrativer Aufwand -

 

Abgesehen davon entgehen dabei dem österr. Staat wegen der mit der BRD

ausverhandeIten Befreiungsmethode Steuereinnahmen.

 

Der Grenzgänger-Verband sieht darin eine grobe VerIetzung des GIeichheits-

Grundsatzes, da dieser Personengruppe weder in Österreich noch in der BRD

AbsetzmögIichkeiten eingeräumt werden.

 

Gerade nach dem EU-Beitritt, der eine wesentlich gesteigerte Mobilität des

Arbeitskräfteeinsatzes mit sich brachte, spricht einiges dafür, die Bindung der

GrenzgängerregeIung an die 30-km Zone gegenüber der BRD überhaupt

aufzugeben und ausschließlich auf die tägIiche Rückkehr an den Heimatort

abzustellen.

 

 

 

ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehend

 

 

 

EntschIießungsantrag

 

 

 

Der NationaIrat wolle beschließen: .

 

 

''Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, VerhandIungen mit der BRD

dahingehend aufzunehmen, daß ArtikeI 9 Absatz 3 Z 1 des

Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD eratzlos gestrichen werde.''

 

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.