88/AE
der Abg. Böhacker, Haller und Kollegen .
betreffend Grenzgängerregelung, Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD
lm derzeit güItigen DoppeIbesteuerungsabkommen mit der BundesrepubIik
DeutschIand vom 4.10.1954 BGBI. 221/1955 iV mit dem Erlaß vom 7.10.1986, GZ
040101/72 - IV/4/86 wird der Grenzgänger folgendermaßen definiert:
Als Grenzgänger im fiskalischem Sinne wird angesehen, wer - entweder innerhalb
einer 30 km.- Grenzzone in der BRD arbeitet - bzw. in einer 30 km - Grenzzone in
Österreich seinen ständigen Wohnsitz hat.
Außerdem ist es Voraussetzung, daß der Grenzgänger nicht mehr als an 45 Tagen
im Jahr seine Tätigkeit außerhalb der definierten Grenzzone ausübt.
Das bedeutet, daß ein innerhalb dieser Zonen und Zeiträume wohnender und
arbeitender österr. SteuerpfIichtiger in Österreich seine Einkünfte aus nicht
seIbständiger Arbeit zu besteuern hat, womit bei unbeschränkter Steuerpflicht u.a.
auch Sonderausgaben, außergewöhnIiche BeIastungen und Werbungskosten im
Wege der VeranIagung geItend gemacht werden können.
Hingegen können Grenzgänger, dei Einkünfte aus öffentlichen Kassen beziehen, die
Grenzgängerbestimmung des Art 9 Abs 3 DBA-BRD, welche das Besteuerungsrecht
dem Wohnsitzstaat einräumt, nicht in Anspruch nehmen, da bei diesen ausnahmslos
der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Dieser Personenkreis könnte lediglich über ein Verständigungsverfahren gem. Art
1 9 DBA-BRD in den Genuß von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten kommen.
Derzeit werden immer mehr Grenzgänger, die öfter als 45 Tage im Jahr außerhalb
der Grenzzone ihre Tätigkeit ausüben, zur SteuerIeistung in der BRD herangezogen.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um geringfügige Überschreitungen dieser 30 km
Grenzzone durch ZustelIfahrten, vorübergehenden Tätigkeiten in Zweigbetrieben
oder um weiter reichende Dienstreisen handelt.
In diesen FäIIen unterIiegt der österr. Grenzgänger in der BRD der beschränkten
Steuerpflicht. Das bedeutet : .
- die höchste steuerklasse
-- keine AbsetzmögIichkeiten und
- ein erhöhter administrativer Aufwand -
Abgesehen davon entgehen dabei dem österr. Staat wegen der mit der BRD
ausverhandeIten Befreiungsmethode Steuereinnahmen.
Der Grenzgänger-Verband sieht darin eine grobe VerIetzung des GIeichheits-
Grundsatzes, da dieser Personengruppe weder in Österreich noch in der BRD
AbsetzmögIichkeiten eingeräumt werden.
Gerade nach dem EU-Beitritt, der eine wesentlich gesteigerte Mobilität des
Arbeitskräfteeinsatzes mit sich brachte, spricht einiges dafür, die Bindung der
GrenzgängerregeIung an die 30-km Zone gegenüber der BRD überhaupt
aufzugeben und ausschließlich auf die tägIiche Rückkehr an den Heimatort
abzustellen.
ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehend
EntschIießungsantrag
Der NationaIrat wolle beschließen: .
''Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, VerhandIungen mit der BRD
dahingehend aufzunehmen, daß ArtikeI 9 Absatz 3 Z 1 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit der BRD eratzlos gestrichen werde.''
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.