884/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Novellierung der Störfallbestimmungen
Am Sonntag, den 9. August ereignete sich auf dem Betriebsgelände der DSM - Chemie in
Linz ein folgenschwerer Unfall, bei dem ein Kesselwaggon mit 30 Tonnen wässriger
Lösung von Cyanamid explodierte und im Umkreis von 250 Metern Teile durch die Luft
wirbelte. Ein nahestehender mit Ammoniak gefüllter Waggon wurde dabei umgeworfen,
jedoch nicht beschädigt, sodass eine massive gesundheitgsbedrohende Kettenreaktion
ausblieb. Das freigewordene Umwandlungsprodukt Dicyandiamid wurde durch Wind in
Form von Staub in die Nachbargemeinde Steyregg verfrachtet.
Sowohl die örtliche Gewerbebehörde in Linz, die Stadtgemeinde Steyregg als auch die
betroffene Bevölkerung wurden erst Stunden bzw einen halben Tag nach dem Vorfall
informiert. Aufgrund der aufgetretenen Mängel im Betriebs - und Informationsmanagement
und im Sinne eines vorbeugenden Katastrophenschutzes erscheinen Änderungen in der
Gewerbeordnung, der Störfallverordnung und dem Umweltinformationsgesetz samt
Störfallinformationsverordnung ein Gebot der Stunde. Mit der Sachlage vertraute
Behördenvertreter und die Gemeinden Linz und Steyregg treten für eine umfassende
Definition eines Störfalls, Verbesserung der Meldepflicht, die Berücksichtigung mobiler
Störfallfaktoren (teilweise nicht direkt einer Anlage zuordenbar) und für eine Verpflichtung
der Betriebe, betroffene Gemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar und unverzüglich
nach Störfalleintritt zu informieren, ein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen
daher folgenden
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten werden ersucht, im Rahmen der Umsetzung der Seveso II -
Richtlinie auch folgende Anliegen umzusetzen:
- Erweiterung des Betriebsanlagenbegriffs um mobile Faktoren (GewO)
- Erweiterung des Störfallbegriffs, sodaß alle gefährlichen Abweichungen vom
Normalbetrieb erfaßt sind (GewO)
- Verdeutlichung der Meldepflichten an die Behörde (StörfallinformationsVO) und
- Erweiterung der Meldepflichten nach UIG, sodaß der Betrieb auch Störfälle
unverzüglich der betroffenen Bevölkerung und der Gemeinde mitteilen muß.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuß vorgeschlagen.