884/AE XX.GP

 

                                   ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

betreffend Novellierung der Störfallbestimmungen

 

Am Sonntag, den 9. August ereignete sich auf dem Betriebsgelände der DSM - Chemie in

Linz ein folgenschwerer Unfall, bei dem ein Kesselwaggon mit 30 Tonnen wässriger

Lösung von Cyanamid explodierte und im Umkreis von 250 Metern Teile durch die Luft

wirbelte. Ein nahestehender mit Ammoniak gefüllter Waggon wurde dabei umgeworfen,

jedoch nicht beschädigt, sodass eine massive gesundheitgsbedrohende Kettenreaktion

ausblieb. Das freigewordene Umwandlungsprodukt Dicyandiamid wurde durch Wind in

Form von Staub in die Nachbargemeinde Steyregg verfrachtet.

 

Sowohl die örtliche Gewerbebehörde in Linz, die Stadtgemeinde Steyregg als auch die

betroffene Bevölkerung wurden erst Stunden bzw einen halben Tag nach dem Vorfall

informiert. Aufgrund der aufgetretenen Mängel im Betriebs - und Informationsmanagement

und im Sinne eines vorbeugenden Katastrophenschutzes erscheinen Änderungen in der

Gewerbeordnung, der Störfallverordnung und dem Umweltinformationsgesetz samt

Störfallinformationsverordnung ein Gebot der Stunde. Mit der Sachlage vertraute

Behördenvertreter und die Gemeinden Linz und Steyregg treten für eine umfassende

Definition eines Störfalls, Verbesserung der Meldepflicht, die Berücksichtigung mobiler

Störfallfaktoren (teilweise nicht direkt einer Anlage zuordenbar) und für eine Verpflichtung

der Betriebe, betroffene Gemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar und unverzüglich

nach Störfalleintritt zu informieren, ein.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

                                                           ANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten werden ersucht, im Rahmen der Umsetzung der Seveso II -

Richtlinie auch folgende Anliegen umzusetzen:

 

- Erweiterung des Betriebsanlagenbegriffs um mobile Faktoren (GewO)

- Erweiterung des Störfallbegriffs, sodaß alle gefährlichen Abweichungen vom

  Normalbetrieb erfaßt sind (GewO)

- Verdeutlichung der Meldepflichten an die Behörde (StörfallinformationsVO) und

- Erweiterung der Meldepflichten nach UIG, sodaß der Betrieb auch Störfälle

  unverzüglich der betroffenen Bevölkerung und der Gemeinde mitteilen muß.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuß vorgeschlagen.