892/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Helmut Peter und PartnerInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 276 Abs. 1 Z 2 werden die Ausdrücke “§25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der

    Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8,” gestrichen.

 

2. In § 276 Abs.1 Z 5 werden die Ausdrücke “in der Fassung der Z 17" (nach ,,§ 25 Abs. 4 Z

 1") sowie “mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a” (nach "§ 25a Abs.1")

 gestrichen.

 

 

Begründung

 

Durch die letzte, 23. GSVG - Novelle wurden sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen

für JunguntemehmerInnen dahingehend vorgesehen, daß in den ersten beiden Jahren der

Selbständigkeit die Mindestbeitragsgrundlage des GSVG (derzeit öS 13.761,-) auf die Höhe

der Beitragsgrundlage für Neue Selbständige (derzeit öS 7.400,-) herabgesetzt wird. Diese

erfreuliche Neuregelung trüge neben anderen, von der Koalition nicht verwirklichten Maß -

nahmen, zur steuer - und abgabenseitigen Entlastung neugegründeter Unternehmen bei.

 

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen tritt die Bestimmung der GSVG - Novelle erst am 1.

Jänner 1999 in Kraft, wodurch JungunternehmerInnen, die im heurigen Kalenderjahr eine

selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, von der Möglichkeit einer herabgesetzten Mindest -

beitragsgrundlage ausgeschlossen sind. Durch den gegenständlichen Antrag wird der Inkraft -

tretenszeitpunkt rückwirkend auf den 1. Jänner 1998 vorverlegt.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuß beantragt.