901/A XX.GP
Antrag
Der Abgeordneten Dr. Volker Kier und PartnerInnen
betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik
Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für
Opfer des Nationalsozialismus
§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) lautet: “bis zum 13. März 1938 durch etwa vier Jahre hindurch
ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum
als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder...”
Begründung
Es hat sich in der Praxis des Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gezeigt, daß
es anläßlich der Machtergreifung der Nationalsozialisten im März 1933 in
Deutschland eine Fluchtbewegung Richtung Österreich gegeben hat. Dies hat dazu
geführt, daß eine Reihe von Personen nicht die bisher im Gesetz geforderte Frist von
10 Jahren erreichen konnten, jedoch sehr wohl als Opfer des Nationalsozialismus
anzusehen sind, die ein Recht auf eine, wenn auch nur symbolische, Entschädigung
haben sollten.
Dabei geht das Gesetz von der derzeitigen Rechtslage zur Erlangung der
österreichischen Staatsbürgerschaft aus, indem es eine Frist von 10 Jahren festlegt.
Es wäre allerdings wesentlich angebrachter, von der Rechtslage der Jahre 1933/34
auszugehen. Das Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust der Landes - und
Bundesbürgerschaft, BGBl. 285/1925 idF BGBl. 369/1933 sieht nämlich die
Verleihung der Landes - und Bundesbürgerschaft vor, wenn seit mindestens 4 Jahren
ein Wohnsitz im Bundesgebiet bestanden hat. (§4 Abs. 1 iVm § 13 leg. cit.) Daher
wird vorgeschlagen, die derzeit im § 2 Abs. 1 vorgesehene Frist von 10 Jahren auf 4
Jahre zu verkürzen.
Dieser Antrag verursacht Mehrkosten, die allerdings als relativ gering zu
veranschlagen sein werden, da die Zahl der Personen, die durch diese
Fristverkürzung in den Genuß einer Unterstützung kommen können, sehr klein ist.
Formell wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.