930/A XX.GP

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Khol Dr. Feurstein, Dr. Stummvoll,

Schwarzenberger, Dr. Spindelegger

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz

1948, das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministerien -

gesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personal -

Vertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das

Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG -Novelle 1999), das Beamten -

Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

(Vertragsbedienstetenreformgesetz -VBRG).

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz vom....... mit dem das Vertragsbedienstetengesetz

1948, das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundesministerien -

gesetz 1986, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes - Personal -

Vertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das

Bundesfinanzgesetz 1999 (5. BFG - Novelle 1999) das Beamten -

Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz geändert werden

(Vertragsbedienstetenreformgesetz - VBRG).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr.. ./1998, wird wie folgt geändert:

 

     1. Im Abs. 1 wird das Zitat "Abschnitt VI" durch das Zitat "Abschnitt VII" ersetzt.

 

     2. Dem § 1 dieses Bundesgesetzes wird nachstehender Abs. 5 angefügt:

     “(5) Dieses Bundesgesetz findet auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2

     Bundesministeriengesetz 1986 Anwendung, soweit auf sie nicht Bestimmungen

     des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 anzuwenden sind."

 

     3.Im § 2b Abs.2 Z 1lit. a, im § 3Abs. 1 Z 1 lit. a und im § 34 Abs. 4 Z 1wird das Zitat "§ 6b"

     jeweils durch das Zitat “§ 6c" ersetzt.

 

    4. Nach § 2d wird folgende Bestimmung eingefügt:

                               

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

    

        § 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind als Personalstellen für die

Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. Diese

Zuständigkeiten können mit Verordnung der Bundesregierung ganz oder zum Teil einer unmittelbar

nachgeordneten Dienststelle als Personalstelle übertragen werden, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle nach

ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben

geeignet ist.

      

         (2) Eine Übertragung im Sinne des Abs. 1 ist im Wirkungsbereich des Bundesministers für

Landesverteidigung auch an eine nicht unmittelbar nachgeordnete Dienststelle zulässig.

 

         (3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen

oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche

Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die

Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle

in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle

angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht

anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit

entgegenstehen.

 

         (4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei

Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung

eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die

Dienststelle, der der Vetragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene

Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

        (5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien

(autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch

die Abs. 1 bis 4 unberührt."-

 

5. § 3 Abs. 4 lautet.

    "(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1

Z 1 bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e1 p 4 oder p 5 eingestuft werden oder

einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem

Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete

lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in

diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen übersteht oder übergeleitet wird.‘

 

6. § 3Abs. 6 lautet

    “(6) Abweichend vom Abs. 1 Z 4 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v5, v4,

h5, h4, e, d, p 5 und p 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der

Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig."

 

7 § 4 Abs. 1 und 2 lautet:

     “(1) Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und

spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine

schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag

auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

    

      (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

      1. mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,

      2. ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen

          Verwaltungsbereich aufgenommen wird,

      3. ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,

      4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit

          eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das

          Dienstverhältnis endet,

      5. für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem

          Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in

          Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe in den Fällen des § 68

          befristet - er demgemäß zugewiesen wird,

      6. in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder

          Teilbeschäftigung),

      7. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Abschluß der Ausbildungsphase

          erfolgreich zu absolvieren ist,

      8. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der

          jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind."

 8. § 4a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

9. An die Stelle des § 4a Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

      “(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn

      1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

      2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das

          zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen

          Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung

          verlängert wird oder

       3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des

           Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder

       4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des

           Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen

          wird.

       (3) In den Fällen des Abs. .1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten

früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen

Gebietskörperschaft sowie einer Eignungsausbildung für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich

nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

      1. Zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der

          Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

      2. das jeweilige Dienst - oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung

          seitens des Dienstgebers geendet hat.

      (4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungs -

zwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das

zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

 

       (5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes

anzuwenden ."

 

10. An die Stelle des § 5 Abs. 1 letzter Satz treten folgende Bestimmungen:

“§ 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 53, § 54 Abs. 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979.

BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 tritt an die

Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG ein Karenzurlaub nach § 29e."

 

11. § 5 Abs. 2 und 3 entfällt. Im § 5 erhalten die Abs. 4 und 5 die Bezeichnung “(2)” und “(3)”.

 

12. An die Stelle der § 6 und 6a treten folgende Bestimmungen:

 

“Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

        § 5a. (1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre

Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. zu befolgen. Vorgesetzter ist

jeder Organwalter, der mit der Dienst - oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.

      (2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung

entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen

strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

 

      (3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund

für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare

Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der

Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

 

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

 

§ 5b. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen

Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat

seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene

Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das

dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre

Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

 

         (2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein

geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum

Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen,

wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
          (3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht

einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungs

bereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige

berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die

Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (Stpo), BGBl. Nr. 631.

 

       (4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

        1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines

              persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf1 oder

         2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat

              werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.

 

Versetzung an einen anderen Dienstort

 

           § 6. (1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des

Vertragsbediensteten zulässig, wenn

           1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

           2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen

               Personalstelle erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen

Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene

Übersiedlungsfrist zu gewähren.

 

          (2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt

diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig

Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der

Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete

Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

 

          (3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine

Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.

 

          (4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt

werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des

Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen

Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner

Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle

unmöglich ist.

 

Dienstzuteilung

 

§ 6a. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend eineranderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit derWahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen

Arbeitsplatzes betraut wird.

         

          (2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche

Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem

Kalenderjahr ausgesprochen werden.

 

          (3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem

nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des

Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn

1.       der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werde

2.       sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

 

         (4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine

persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

         (5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden.

der außerhalb des Dienstortes liegt.

         (6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine

Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.

 

          § 6b. (1) § 39a BDG 1979 ist auf  Vertragsbedienstete anzuwenden.

 

          (2) Abs. ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht

Beamte sind."

 

13. Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung § 6c".

 

14. § 8 entfällt samt Überschrift.

 

15. Im § 8a Abs. 1 werden eingefügt:

a) im ersten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen, " die Worte "Funktionszulage,

    Exekutivdienstzulage".

b) im zweiten Satz nach dem Wort "Dienstzulagen,” die Worte “die Funktionszulage, die

    Exekutivdienstzulage,".

 

16. § 15 Abs. 2 Z 1 lautet:

     "1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, I 2b. I 3, k 1 bis k 6, v1 bis v5 und h1 bis h5;”

 

17. An die Stelle des § 15 Abs. 8 tritt folgender § 15a samt Überschrift:

                                   

"Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

 

       § 15a. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner

bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine

Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

 

          (2) Abweichend vom Abs. l ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete

           1. in ein anderes Entlohnungsschema oder

           2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt wird.

 

           (3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem

Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch

        1. die Kinderzulage,

        2. die Funktionszulage,

        3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren

         

    (4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen

unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen

höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im

Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den
Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen."

 

18. Die §§ 20 und 21 lauten samt Überschriften:

 

"Dienstzeit"

 

         § 20. (1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50d BDG 1979 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß

         1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG

             1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten

             bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und

         2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979

             insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren

Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.

 

      (2) Durch die Anwendung der §§ 50a und 50b BDG 1979 dürfen 50% des für die Vollbeschäf  -tigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der

Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a oder 50b BDG 1979, tritt diese für die Dauer der

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an

die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a und 50b BDG  1979

sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes

oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

 

         (3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des

Anwendungsbereiches der §§ 50a und 50b BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete

Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

 

Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

 

         § 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit

entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

 

         (2) Abweichend vom Abs. 1 entfällt bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas v jener Teil der Funktionszulage oder des fixen Monatsentgelts, mit dem zeit - und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Vertragsbedienstete in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung

vorgesehene Dienstzeit überschreitet.”

 

19. Im § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck "(§ 68)" durch den Ausdruck "nach § 85" ersetzt.

 

20. § 26 Abs. 2 Z 6 lautet:

       "6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in

             eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die

             Zeit des erfolgreichen Studiums

             a) an einer höheren Schule oder

             b) - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt

                 hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

                 bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung

    auf  Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;

    mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als

    Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden,

    der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember

    anzunehmen;”

21. § 26 Abs. 2 Z 8 lautet:

       "8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen

             Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den

             Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe v1 oder in einer der im § 15 Abs. 2 Z 3

             angeführten Entlohnungsgruppen Aufnahmeerfordernis gewesen ist."

 

22. Im § 30 Abs. 3 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 oder 4" ersetzt.

 

23. Im § 30 Abs. 5 Z 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. b, e und g" das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 2 und

5 und Abs. 4" ersetzt.

 

24. An die Stelle des § 32 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:

         "(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat. nur

schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

 

           (2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur

    Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

            1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

            2. sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,

            3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht

                erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,

            4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,

a)eine Grundausbildung nach § 67 nicht innerhalb der im § 66 Abs. 2 vorgesehenen

      Dauer der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert oder

b)eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt

oder

c)eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung

nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,           

            5. handlungsunfähig wird,

            6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der

                Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben

                aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,            7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem

                Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene

                Anfallsalter erreicht hat,

            8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem

                öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

 

           (3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

         1. höchstens drei Jahre

            a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenz -

                 urlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,

            b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

                 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

         2. höchstens zwei Jahre

            a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,

            b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

       

            (4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer

Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen

kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung

im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist es sei denn, die Kündigungsfrist

würde meinem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in

diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

 

            (5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden,
wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut ist

oder betraut war."

 

25. Der bisherige § 32 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".

 

26. § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

        "1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch

               Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu

               Vertretungszwecken handelt;

          2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt

              wurde;"

 

27. " 36 Abs. 4 lautet:

        "(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet

abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden."

 

28. § 37 Abs. 2 lautet:

        "(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes

bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch § 1 Abs. 3 Z 2 sowie jene Bestimmungen des

Abschnittes 1, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata

beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf

Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben."

 

29. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat "(§ 4 Abs. 2 lit. e)" durch das Zitat "(§ 4 Abs. 2 Z 6)" ersetzt.

 

30. Im § 42 Abs. 2 wird das Zitat "§ 15 Abs. 8" durch das Zitat "§ 15a" ersetzt.

 

31. Im § 47e und im § 48 Abs. 1 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit. g" jeweils durch das Zitat " § 32

Abs. 4" ersetzt.

 

32. Im § 57 Abs. 6 wird der Ausdruck “6, 6a, 6b,” durch den Ausdruck "5a bis 6c,” ersetzt.

 

33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt VI eingefügt:

                                  

 

"ABSCHNITT VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen

Dienstes

Anwendungsbereich

 

§ 64. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes

(Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes

(Entlohnungsschema h) anzuwenden.

 

         (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt l auch für die

Entlohnungsschemata v und h.

 

Einteilung

 

§ 65. (1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen hl bis h5.

 

         (2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in fölgende Bewertungsgruppenunterteilt:          1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v 1/1 bis v 1/7,

     2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,

     3. die Entlohnungsgruppe.v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,

     4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,

     5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,

     6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.

 

      (3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem

nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis

7 BDG 1979 einer Verwendungs - bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.    

      (4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten derEntlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe. daß

den Verwendungs - und

Funktionsgruppen des BDG 1979

 folgende Entlohnungs - und

 Bewertungsgruppen entsprechen:

Verwendungsgruppe A 1

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8

Funktionsgruppe 9

 Entlohnungsgruppe v1

 Bewertungsgruppe v1/1

 Bewertungsgruppe v1/2

 Bewertungsgruppe v1/3

 Bewertungsgruppe v1/4

 Bewertungsgruppe v1/5

 Bewertungsgruppe v1/6

 Bewertungsgruppe v1/7

Verwendungsgruppe A 2

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppe 7

Funktionsgruppe 8

 Entlohnungsgruppe v2

 Bewertungsgruppe v2/1

 Bewertungsgruppe v2/2

 Bewertungsgruppe v2/3

 Bewertungsgruppe v2/4

 Bewertungsgruppe v2/5

 Bewertungsgruppe v2/6

Verwendungsgruppe A 3

Grundlaufbahn und Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

Funktionsgruppen 3 und 4

Funktionsgruppen 5 und 6

Funktionsgruppen 7 und 8

 Entlohnungsgruppen v3 und h1

 Bewertungsgruppen v3/1 und h1/1

 Bewertungsgruppen v3/2 und h1/2

 Bewertungsgruppen v3/3 und h1/3

 Bewertungsgruppen v3/4 und h1/4

 Bewertungsgruppe v3/5

Verwendungsgruppe A 4

Grundlaufbahn

Funktionsgruppe 1

Funktionsgruppe 2

 Entlohnungsgruppen v4 und h2

 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/1

 Bewertungsgruppen v4/2 und h2/2

 Bewertungsgruppen v4/3und h2/3

Verwendungsgruppe A 5

 Entlohnungsgruppe v4

 Bewertungsgruppe v4/1 und

 Entlohnungsgruppe h3

Verwendungsgruppe A6

 Entlohnungsgruppe h4

Verwendungsgruppe A7

 Entlohnungsgruppen v5 und h5

      (5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und

Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Post - und

Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden.

       (6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten

in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die

Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen          der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe h1,

          der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe h2,

          der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe h3,

          der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe h4,

          der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe h5.

 

          (7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines

Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen

Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen

entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG

1979 die Nachtsicht ausgeschlossen ist.

 

Ausbildungsphase

 

         § 66. (1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Bewertungsgruppe sind

die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 am Beginn des

Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die niedrigste Bewertungsgruppe

ihrer Entlohnungsgruppe einzustufen.

 

          (2) Als Ausbildungsphase gelten

          1. in den Entlohnungsgruppen v1 und v2 die ersten vier Jahre,

          2. in den Entlohnungsgruppen v3 und h1 die ersten beiden Jahre und

          3. in den Entlohnungsgruppen v4, h2 und h3 das erste Jahr

des Dienstverhältnisses.

 

          (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

          1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen

              Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

          2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und

          3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die

              Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des

Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche

Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

 

          (4) In der Ausbildungsphase sind Vertragsbedienstete - ausgenommen Ersatzkräfte - nicht zu

Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern.

Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine

Vertretungstätigkeit.

 

          (5) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange der Vertragsbedienstete eine

für seine gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert hat. Dies gilt nicht hinsichtlich der im § 21 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr.468/1980, für die Verwendung im Rechnungshof vorgesehenen zusätzlichen Ausbildung.

 

          (6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Vertragsbedienstete, die im Wege eines

Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.

 

Dienstliche Ausbildung

 

          § 67. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß dem Vertragsbediensteten der

Entlohnungsschemata v oder h die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten so rechtzeitig vermittelt werden, daß er die dienstliche

Ausbildung innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist

erfolgreich absolvieren kann.

       

      (2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der

für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase jene Grundausbildung erfolgreich zu

absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen

Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs - oder Definitivstellungserfordernis für einen

Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet

werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt

werden.

      

       (3) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommendenGrundausbildung und Dienstprüfung zuzuweisen. In der Grundausbildungsverordnung kann die

Zuständigkeit zur Zuweisung zur Dienstprüfung der mit der Durchführung des vorangehenden

Lehrganges beauftragten Stelle übertragen werden. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, daß

der Vertragsbedienstete sie innerhalb der nach § 66 Abs. 2 für seine Entlohnungsgruppe

vorgesehenen Frist abschließen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als

mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.

 

        (4) Der Dienstgeber kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des

Vertragsbediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die

Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

 

         (5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden

Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die

Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.

 

Zeitlich begrenzte Funktionen

 

        § 68. (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5  bis v1/7, ausgenommen die Fälle des

§ 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete

Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

 

        (2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und

verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen.

Eine Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich

begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des

Vertragsbediensteten unterschritten werden.

 

         (3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der

Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die

Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

        (4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle

einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen

sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Abs. 3 ist in diesen Dienstbereichen nicht

anzuwenden.

 

         (5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen

          1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im

              § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder

          2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode

              zu besetzen.

Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung

 

       § 69. (1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten und ist die neue Verwendung

       1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder

       2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen

           Bewertungsgruppe zugeordnet,

ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7.

 

      (2) Bei einem Vertrags bediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre

in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere

Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des

Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des

Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.

     

      (3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf

eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem

Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.

     

      (4) Ist ein im Abs. 2 angeführter Vertragsbediensteter von einer zeitlich begrenzten Funktion

im Sinne des § 68 vorzeitig abberufen worden, gilt für ihn § 68 Abs. 2.

     

      (5) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach Abs. 2 oder 3 ist

abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

 

      (6) Ein Vertragsbediensteter in einer zeitlich begrenzten Verwendung nach § 4a Abs. 1 kann

von dieser jederzeit vorzeitig abberufen werden. Verbleibt der Vertrags bedienstete im

Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Abs. 4 ist anzuwenden.

 

      (7) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine

Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe

derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des

Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die

Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen

Fällen nicht anzuwenden.

 

      (8) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 7 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine

entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung der Abs. 1 bis 7 ist es unmaßgeblich,

ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.

 

Kündigung

 

       § 70. (1) Dem Vertragsbediensteten1 der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der

beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier

oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn

       1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung

           aufweist und

       2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.

 

      (2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die

oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes

wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.

          (3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig.Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den

mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der

Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach

dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom

Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

 

Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h

 

        § 71. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe

bestimmt und beträgt

           

in der Ent -  lohnungs -

        stufe

                               in der Entlohnungsgruppe

 v1

v2

v3

v4

v5

                                                       Schilling

            1

            2

            3

            4

            5

            6

            7

            8

            9

            10

            11

            12

            13

            14

            15

            16

            17

            18

            19

            20

            21

 24210

 24210

 24210

 25578

 27000

 28900

 30400

 32000

 33668

 34700

 35650

 36190

 36730

 37270

 37810

 38350

 38890

 39430

 39970

 40510

 41050

 18570

 19010

 19500

 20500

 21500

 22500

 23480

 24529

 25066

 25603

 26140

 26677

 27214

 27752

 28289

 28826

 29363

 29900

 30437

 30974

 31000

 16500

 16700

 17200

 17550

 17900

 18250

 18600

 18950

 19300

 19650

 20000

 20350

 20700

 21050

 21400

 21750

 22100

 22450

 22800

 23150

 23500

 15250

 15540

 15824

 16109

 16393

 16678

 16962

 17247

 17531

 17816

 18100

 18384

 18669

 18953

 19238

 19522

 19807

 20091

 20400

 20700

 21300

 14453

 14631

 14809

 14987

 15165

 15343

 15521

 15699

 15844

15989

16134

16279

16424

16569

 16714

 16859

 17004

 17149

 17294

 17439

 17584

       (2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas hwird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt

in der Ent -

lohnungs -

stufe

 in der Entlohnungsgruppe

 h1

h2

h3

h4

h5

 Schilling

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

 16616

 16817

 17320

 17673

 18025

 18378

 18730

 19083

 19435

 19788

 20140

 20492

 20845

 21197

 21550

 21902

 22255

 22607

 22960

 23312

 23665

 15760

 16052

 16338

 16624

 16911

 17197

 17484

 17770

 18057

 18343

 18630

 18916

 19202

 19489

 19775

 20062

 20348

 20635

 20946

 21248

 21852

 15357

 15649

 15935

 16222

 16508

 16795

 17081

 17367

 17654

 17940

 18227

 18513

 18800

 19086

 19372

 19659

 19945

 20232

 20543

 20845

 21449

 14955

 15191

 15424

 15657

 15890

 16122

 16355

 16588

 16804

 17021

 17237

 17453

 17669

 17885

 18102

 18318

 18534

 18750

 18979

 19203

 19578

 14554

 14733

 14913

 15092

 15271

 15450

 15630

 15809

 15955

 16101

 16247

 16393

 16539

 16685

 16831

 16977

 17123

 17269

 17415

 17561

 17707

       (3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

       (4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen

dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

 

Höhe des Monatsentgelts während der Ausbildungsphase

 

      § 72. (1) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigten

Vertagsbediensteten der Entlohnungsgruppen v1, v2, v3 und v4 abweichend vom § 71 Abs. 1 in

folgender Höhe:

in der Ent -

lohnungs -

stufe

 in der Entlohnungsgruppe

 v1

v2

v3

v4

 Schilling

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

 23000

 23000

 23000

 24299

 25650

 27455

 28880

 30400

 31985

 32965

 33868

 34381

 34894

 35407

 35920

 36433

 36946

 37459

 37972

 38485

 38998

 17642

 18060

 18525

 19475

 20425

 21375

 22306

 23303

 23813

 24323

 24833

 25343

 25854

 26364

 26874

 27384

 27895

 28405

 28915

 29425

 29450

 15675

 15865

 16340

 16673

 17005

 17338

 17670

 18003

 18335

 18668

 19000

 19333

 19665

 19998

 20330

 20663

 20995

 21328

 21660

 21993

 22325

 14488

 14763

 15033

 15303

 15574

 15844

 16114

 16384

 16655

 16925

 17195

 17465

 17735

 18006

 18276

 18546

 18816

 19087

 19380

 19665

 20235

       (2) Während der Ausbildungsphase gebührt das Monatsentgelt des vollbeschäftigtenVertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 abweichend vom § 71 Abs. 2 infolgender Höhe:

in der Ent -

lohnungs -

stufe

 in der Entlohnungsgruppe

 h1

 h2

 h3

 Schilling

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

 15785

 15976

 16454

 16789

 17124

 17459

 17794

 18129

 18463

 18798

 19133

 19468

 19803

 20137

 20472

 20807

 21142

 21477

 21812

 22146

 22481

 14972

 15249

 15521

 15793

 16065

 16337

 16610

 16882

 17154

 17426

 17698

 17970

 18242

 18514

 18786

 19059

 19331

 19603

 19898

 20185

 20759

 14559

 14866

 15135

 15411

 15683

 15955

 16227

 16499

 16771

 17043

 17315

 17587

 17860

 18132

 18404

 18676

 18948

 19220

 19516

 19803

 20377

                                  

Funktionszulage        § 73. (1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eineFunktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 6S Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen

zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei

Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann
möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

 

      (2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete

 

In der Bewertungs -gruppe

 Schilling

v1/2

v1/3

v1/4

 4630

 5800

 14000

v2/2

v2/3

v2/4

v2/5

v2/6

 500

 2 600

 3 800

 5 000

 9 700

v3/2, h1/2

v3/3, h1/3

v3/4, h1/4

v3/5

 370

 1 300

 2 300

 3400

v4/2, h2/2

v4/3, h2/3

 400

 950

         (3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage geltenalle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als

abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 

         (4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren

Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe

betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene

Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist

jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen

Funktionszulage.

 

         (5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die

Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der

Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung

einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle

ein Jahr übersteigen soll.

 

         (6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht

kein Anspruch auf Funktionszulage.

 

Fixes Monatsentgelt

 

         § 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt

anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes

Monatsentgelt nach Abs. 2.

 

            (2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

              1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre.............80 280 S,

                 b) ab dem sechsten Jahr.................84 808 S,

               2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                 a) für die ersten fünf Jahre.............85 649 S,

                 b) ab dem sechsten Jahr.................90 177 S,

             3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                  a) für die ersten fünf Jahre..............90 177 S,                   b) ab dem sechsten Jahr..................96 469 S.          (3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

           1.  § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

           2.  Zeiten einzurechnen, die

                a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt

                    worden sind oder,

                b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung

                     zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder

                     höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

 

          (4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen

des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für

zeitliche Mehrleistungen.

 

          (5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere

Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine auffällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in

Betracht.

 

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung

 

         § 75. (1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner

Entlohnungsgruppe eingestuft, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige

Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der

Vertrags bedienstete bisher Anspruch gehabt hat.

 

      (2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen

      1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung

          Anspruch hat, und

      2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz

          zukommen würde.

Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.

 

 (3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt. wenn

1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen

 Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das

    der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder

2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe    eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf

    Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder

3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte

         ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.

 

(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß

 1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die

     Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,

 2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen

     ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen

     Arbeitsplatz erfüllt, und

3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die    Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen,

    familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.

Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig

ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
    (5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten

in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und

     1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder

     2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,

sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1

zugrunde zu legen.

 

    (6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und

     1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in

         zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder

     2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf

         Funktionszulage,

sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs.

2 zugrunde zu legen.

 

      (7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren

für zeit - oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15

bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.

 

      (8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn

       1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere

           Entlohnungsgruppe überstellt wird oder

       2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige

           Funktion oder

       3. die nach § 68 Abs. 1 oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne

            Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich

            begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1 oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer

            abläuft.

 

      (9) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten                Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses

Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.

 

Leistungsprämie

 

    § 76. (1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit

widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.

 

        (2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem

Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und

unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft Im Rahmen der ihm für Leistungsprämien

zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.

 

        (3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten

Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden

Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.

 

        (4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur

Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.

 

        (5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25 % der Entgeltsumme (Monatsentgelte,

Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h

bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von

Dienststellen entsprechend ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der
Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von

Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.

 

Überstellung

 

        §§ 77. (1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v

oder h in eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die

Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht

        (2) Wird ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das

Entlohnungsschema v oder h überstellt, richten sich seine Entlohnungsstufe und der nächste

Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der

Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 26 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die

besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten

Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen

anzuwenden.

         (3) Wird ein Vertragsbediensteter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in

die Entlohnungsgruppe v1 übersteht,

         1. gebühren dem Vertragsbediensteten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach

             nächstniedrigere Entlohnungsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

         2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

 

Exekutivdienstliche Tätigkeiten und Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

 

         § 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 40b Abs. 1, 2, 4, 4a und 5 des Gehaltsgesetzes 1956

sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der

Maßgabe anzuwenden. daß an die Stelle der im § 40b Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956

angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung bzw. Teilzeitbeschäftigung des

Vertragsbediensteten tritt.”

 

34. Der bisherige Abschnitt VI erhält die Abschnittsbezeichnung “VII”, der bisherige § 64 erhält die Bezeichnung "§ 79".

 

35. An die Stelle der Überschrift zum bisherigen Abschnitt VII treten folgende Bestimmungen:

                                       

ABSCHNITT VIII

Übergangsbestimmungen

 

1. Unterabschnitt

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen     

§ 80. Für Vertragsbedienstete,      1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder

      2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während

          eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem

          Bundesdienstverhältnis gestanden sind,

gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis

zum Höchstausmaß von drei Jahren auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind."

 

36. Der bisherige § 67 und der bisherige §70 Abs. 2 bis 3 entfallen. der bisherigen §§ 65, 66 und 68

bis 77 erhalten folgende neue Bezeichnungen:     

bisherige Bezeichnung

 neue Bezeichnung

§65

§66

§68

§68a

§69

§ 70 Abs. 4 und 5

§71

§72

§72a

§72b

§72c

§73

§73a

§73b

§73c

§74

§75

§75a

§76

§77

 §99 Abs.1

 §99 Abs.2

 §85

 §86

 §87

 § 95 Abs. 1 und 2

 §97

 §99 Abs. 3

 §83

 §82

 §81

 §84

 §90

 §91

 §92

 §93

 §94

 §96

 §100

 §98

37. Vor § 85 werden folgende Überschriften eingefügt:                                                          “2.Unterabschnitt

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II

Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion"

 

38. Nach § 87 werden folgende § 88 und 89 samt Überschrift eingefügt

 

"Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II

 

         § 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata 1 und II sind nach Ablauf des

31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata

bereits angehören.

 

Überleitung

         § 89. (1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h

bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Jänner 1999 und

spätestens am 31. Dezember 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn sie nach

dem 31. Dezember 1999 abgegeben wird oder ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung

beigefügt hat.

         (2) Weist der Vertragsbedienstete mit Ablauf des 31. Dezember 1998 eine Gesamtdienstzeitauf, die der Länge der Ausbildungsphase für seine Entlohnungsgruppe entspricht, ist er hinsichtlich

der Einstufung und Besoldung im neuen Schema so zu behandeln, als hätte er die nach § 67

seine Verwendung in Betracht kommende Ausbildung erfolgreich abgelegt. Eine allenfalls

dienstvertraglich eingegangene Verpflichtung zur Ablegung einer Dienstprüfung wird dadurch nicht berührt.

 

          (3) Der Dienstgeber hat den von Abs. 2 nicht erfaßten Vertragsbediensteten, deren laufendes
Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1995 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in

Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, daß sie

diese bis zum Ablauf des Jahres 2001 abschließen können. Wird die Ausbildung innerhalb dieses

Zeitraumes abgeschlossen oder bietet der Dienstgeber die Ausbildung dem Vertragsbediensteten

nicht so rechtzeitig an, daß er sie innerhalb dieses Zeitraumes abschließen kann, gilt die

Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2

ergibt. § 4 Abs. 2 Z 7 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht

anzuwenden.

 

         (4) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

        

         (5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder

h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung

maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd

betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter

Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.

 

         (6) Bewirkt die Oberleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster

Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 7 für die betreffende

Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordemisse erfüllt. Erfüllt ein solcher

Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen

Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 in diese

Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt

die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der

Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten

Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe

h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.

 

         (7) Für die rückwirkende Oberleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

          1. Hat sich die Verwendung des Vertragsbediensteten seit dem Tag der Wirksamkeit der

              Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Entlohnungsgruppe einzustufen wäre,

              ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den

             Vertragsbediensteten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

          2. Erfüllt der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende

              Entlohnungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Abs. 1 ergibt, wird

              die Überleitung abweichend vom Abs. 4 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag

              kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

 

         (8) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn

          1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine

                  andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem

                  Vertragsbediensteten auf dem gleichgebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden

                  Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der

                  schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder

             b) dem Vertragsbediensteten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen

                 Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine

                 Funktionszulage gebührt und

          2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1

              im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.

 

      (9) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung

       1. einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach, Abs. 1 oder

3.       des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 8

entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung                 kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

         (10) Die Abs. 1 bis 9 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen

Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche

Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen,

und daß damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige

dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch

durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines

unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt

dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt.

 

         (11) Endet die Wirksamkeit eines im Abs. 10 angeführten Sondervertrages nach Ablauf des

Jahres 1998 und dauert das Dienstverhältnis weiterhin an, kann der Vertragsbedienstete durch

schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h abweichend von den

Abs. 1 und 4 mit der Wirksamkeit von dem Tag bewirken, der dem Enden der Wirksamkeit des

Sondervertrages folgt Der Wunsch nach diesem abweichenden Wirksamkeitstermin der Überleitung

ist in der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anzuführen. Eine solche schriftliche Erklärung kann

abweichend vom Abs. 1 binnen sechs Monaten ab dem Enden der Wirksamkeit des

Sondervertrages abgegeben werden.

 

         (12) Vertragsbedienstete mit Sondervertrag, denen laufendes Dienstverhältnis vor dem

1. Jänner 1999 begonnen hat, gelten

           1. bis zum Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als

               Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas l oder II.

           2. ab dem Tag der Wirksamkeit einer allfälligen Überleitung je nach Verwendung als

               Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v oder h.

 

         (13) Die Abs. 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf:

          1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem

              Entlohnungsschema K zuzuordnen ist,

          2. Vertragsbedienstete, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer

              Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen

              Arbeitsplatz zuzuordnen ist,

          3. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die bei Beamten dem E -

              Schema zuzuordnen ist,

          4. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb

              im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind."

 

39. Vor § 90 wird die Überschrift "Übergangsbestimmungen für Vertragslehrer" durch folgende

Überschrift ersetzt:

 

 

.3. Unterabschnitt

Vertragslehrer

 

40. Vor 3 93 wird die Überschrift 2Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K” durch folgende Überschrift ersetzt:

 

"4. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungaschemas K"

 

41. Folgende Überschriften werden eingefügt:

a) vor § 95:

                                                                  "ABSCHNITT IX

Schlußbestimmungen

 

Teuerungszulage”,

b) vor § 99:                                          "Inkrafttreten".42. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:

        “(21) Es treten in Kraft         1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1

             Z 1 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt

             Überschriften, § 8a Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 1 5a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt

             Überschriften, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4

             Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48

             Abs. 1, § 57 Abs. 6 und die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung

             des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/1998 mit 1. Jänner 1999,

         2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit

             1. Jänner 2000.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft."

 

Artikel II

Änderung des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979

 

           Das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:

 

         1. Dem § 1 dieses Bundesgesetzes wird nachstehender Abs. 3 angefügt:

         “(3) Funktionsträger nach § 9 Abs. 2 Bundesministeriengesetz 1986 sind ab der

         Wirksamkeit ihrer Betrauung mit einer maßgeblichen Leitungsfunktion Beamte im

         Sinne dieses Bundesgesetzes, auf die für die Dauer ihres Dienstverhältnisses in

         besoldungs - und ruhegenußrechtlicher Hinsicht die jeweils für tätigkeitsmäßig

         vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgeblichen Bestimmungen des

         Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie des ASVG in der jeweils geltenden Fassung

         sinngemäß anzuwenden sind. Aufgrund dieser Überleitung ins Öffentlich - rechtliche

         Dienstverhältnis gelten sie als zum Beamten jener Verwendungsgruppe ernannt, die

         der Entlohnungsgruppe entspricht, in die sie im unmittelbar vorangegangenen

         privatrechtlichen Bundesdienstverhältnis eingestuft waren. Soweit die Ernennung in

         jene Funktionsgruppe ihrer Verwendungsgruppe, der der ihnen zur Wahrnehmung

         übertragene Arbeitsplatz gemäß § 137 zugeordnet ist, gemäß Art. 66 B - VG übertragen

         ist, gelten sie zugleich als in diese Funktionsgruppe ernannte Beamte, ohne daß es

         einer bescheidmäßigen Verleihung der betreffenden Planstelle bedarf. Ist das

         diesbezügliche Ernennungsrecht nach Art. 66 B - VG nicht übertragen, gelten sie bis zur

         Wirksamkeit einer allfälligen Ernennung nach Art. 65 Abs. 2 B -VG als zum Beamten

         jener Funktionsgruppe ernannt, die gemäß § 141a Abs. 1 im Falle einer nicht vom

         Beamten zu vertretenden Verwendungsänderung in ihrer Verwendungsgruppe nicht

         unterschritten werden darf. Wenn sie aber mit einer zeitlich befristeten Funktion nach §

         141 betraut worden sind, gelten sie bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Ernennung

         nach Art. 65 Abs. 2 B -VG als in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1

         ernannte Beamte.”

2.Im § 44 Abs. 3 werden die Worte "vorgesetzten Beamten" durch des Wort "Vorgesetzten" ersetzt.3. Dem § 50a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:    Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in

    denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war."

 

4. Nach § 136 wird folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:

 

"Begründung des Dienstverhältnisses

       

§ 136a. (1) Die Aufnahme in das öffenlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des

Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur

        1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem

            erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

        2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

            zulässig.

        (2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

         1. höchstens drei Jahre

             a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines

                 Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

                 EKUG,

             b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

                  bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

          2. höchstens zwei Jahre

               a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs oder Zivildienstes,

               b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

         

          (3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. list ausgeschlossen.

 

          (4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden

            1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,
2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihre                          Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere

          Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vor dem Ablauf des

          31. Dezember 1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

 

      (5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem

1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen

Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2

auch dann als erfüllt, wenn sie

            1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen

                 oder

 

            2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor

                 dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können."

 

5. Im  § 138 Abs. 3 Z 1 und im § 148 Abs. 4 Z 1 entfällt jeweils das Wort "unmittelbar".

 

6. Im § 203d Abs. 5 Z 1 wird das Zitat ‚"§ 32 Abs. 2 lit. a, c oder f des Vertragsbedienstetengesetzes

1948" durch das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" ersetzt.

 

7. Nach § 228 wird folgender § 228a samt Überschrift eingefügt:

 

“Begründung des Dienstverhältnisses

 

       § 228a. (1) Die Aufnahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle der

Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 1 ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle

nur

       1. bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem

           erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund und

       2. längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres

 zulässig.

   

       (2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

         1. höchstens drei Jahre

             a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines

                 Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

                 EKUG,

             b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2

                  bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;

           2. höchstens zwei Jahre

               a) um Zeiten der Leistung des Präsenz - oder Ausbildungs - oder Zivildienstes,

               b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

  

          (3) Eine Nachsicht von den Erfordernissen des Abs. l ist ausgeschlossen.

   

          (4) Abs. l ist nicht anzuwenden

            1. auf Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsschemata I und II,

            2. auf sonstige Vertragsbedienstete des Bundes, die die Grundausbildung für die ihrer

                Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe oder für eine höhere

                Verwendungsgruppe des Post - und Fernmeldedienstes vor dem Ablauf des 31. Dezember

                1998 erfolgreich abgeschlossen haben.

 

           (5) Ist der Antrag auf Zulassung zu einer Grundausbildung im Sinne des Abs. 4 Z 2 vor dem

1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) bei der für die Durchführung der Ausbildung zuständigen

Stelle eingelangt, gelten bei Vertragsbediensteten des Bundes die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2

auch dann als erfüllt, wenn sie

      1. diese Grundausbildung vor dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen

          oder

      2. nicht so rechtzeitig der Ausbildung zugewiesen werden, daß sie die Grundausbildung vor

          dem Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abschließen können. u

 

       8. Dem § 278 wird folgender Abs. 33 angefügt:

        “(33) § 1 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 50a Abs. 3, § 136a samt Überschrift, § 138 Abs. 3 Z

        1, § 148 Abs. 4 Z 1, § 203d Abs. 5 Z 1 und § 228a samt Überschrift in der Fassung

        des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

 

Artikel III

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

 

 

   Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr.76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr.113/1997. wird wie folgt geändert:

         1. § 9 Abs. 1 lautet wie folgt:

         “Die obersten Organe können Funktionen bestimmen, mit denen ausschließlich

         Beamte zu betrauen sind. Jedenfalls sind mit der Leitung der Sektionen, Gruppen,

         Abteilungen und Referate in Bundesministerien geeignete Beamte des Allgemeinen

         Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1 oder hinsichtlich der

         Ernennungserfordernisse gleichzuwertende Beamte anderer Besoldungsgruppen zu

         betrauen und ihre Vertretung bei ihrer Verhinderung zu regeln.”

 

  2. § 9 Abs. 2 lautet:

  “(2) Ferner können Vertragsbedienstete des Bundes mit einer der im Abs. 1

  angeführten Funktionen oder mit der Leitung nachgeordneter Dienststellen

  betraut oder zum Stellvertreter eines derartigen Dienststellenleiters bestellt werden,

  wenn sie die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle

  vorgeschriebenen Ernennungs- und Definitivstellungserfordemisse des Beamten-

  Dienstrechtsgesetzes 1979 unter Berücksichtigung der Nachsichtsmöglichkeiten

  erfüllen. Mit Wirksamkeit der Betrauung eines Vertragsbediensteten

  mit einer derartigen Leitungsfunktion gilt das privatrechtliche Bundesdienstverhältnis

  kraft Gesetzes als öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 3 Beamten -

  Dienstrechtsgesetz 1979.”

 

3. § 7b Abs. 4 entfällt.

 

4. Dem § 1 7b wird folgender Abs. 12 angefügt:

    “(12) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in

Kraft. Zugleich tritt Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel IV              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989      

 

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:

 

1.§16Abs. 1 lautet

 

        "(1) Ist eine Person nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des

Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr.76, befristet mit einer Funktion betraut worden und

beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit

dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestehen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf

der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.”

 

2. § 62 Abs. 2 lautet:

      (2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a

Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

3. § 70 Abs. 2 lautet:

      (2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a

Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

4. § 76 Abs. 2 lautet:

    (2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist §‚4a Abs.

3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.”

 

5. § 83a lautet:

     "§ 83a. Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum

31. Dezember 1994 - geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betrautworden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der

Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu

berücksichtigen.”

 

6. § 86 lautet:

        ,,§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen

eines Ausschreibungs - und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst

übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 42 Abs.

3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden."

 

7. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 19 wird

angefügt:

        "19. § 16 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 83a und § 86 in der Fassung des

               Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 mit 1. Jänner 1999.”

 

Artikel V

Änderung des Bundes - Personalvertretungsgesetzes

 

Das Bundes - Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr.133/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 Abs. lit. f lautet:

       "f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen

             Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung

             von Belohnungen und Leistungsprämien;”

 

2. § 9 Abs. 3 lit lautet:

        "f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;"

 

3. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit 1 und des folgendes Satzes folgende Bestimmungen:

         "j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit

               hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;

           k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen

               Bedarfsmangels möglichen Kündigung.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung

zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit b und e hat die Mitteilung

spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage

ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.”

 

4. Im § 15 Abs. 5a wird das Zitat .§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,"

durch das Zitat .§ 6c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86, N ersetzt.

 

5. im § 27 Abs. 2 wird das Zitat "§ 32 Abs. 2 lit i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 "durch

das Zitat "§ 32 Abs. 2 Z 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ersetzt.

 

6. Im § 37a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat "§ 6a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948" durch das Zitat

"§ 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948” ersetzt

 

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 15 angefügt:

    "(15} § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j, k und letzter Satz, § 15, Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a

Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in

Kraft.”

Artikel VI        Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

 

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:

 

1. § 74 lautet:

         "§ 74. Dieses Bundesgesetz ist - mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 - auch auf die

Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Die

Vertragsbediensteten werden jedoch in folgende Gebührenstufen eingereiht:

           1. in die Gebührenstufe 1:

               a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

             aa) der Entlohnungsgruppe v5,

             bb) der Bewertungsgruppe v4/1,

             cc) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 bis Entlohnungsstufe 17,

             dd) der Entlohnungsgruppe v3 bis Entlohnungsstufe 12,

              ee) der Entlohnungsgruppe v2 bis Entlohnungsstufe 7,

          b) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

              aa) der Entlohnungsgruppen h5, h4 und h3,

              bb) der Entlohnungsgruppe h2 bis Entlohnungsstufe 17,

              cc) der Entlohnungsgruppe h1 bis Entlohnungsstufe 12,

         c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

              aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,

              bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,

          d) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,

          e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

              aa) der Entlohnungsgruppe I 3 bis Entlohnungsstufe 11,

              bb) der Entlohnungsgruppe I 2b I bis Entlohnungsstufe 7,

              cc) der Entlohnungsgruppen I 2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,

              dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,

           f) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 3 und I 2,

           g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

               aa) der Entlohnungsgruppe k 6,

               bb) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 bis Entlohnungsstufe 12,

               cc) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 bis Entlohnungsstufe 7,

          2. in die Gebührenstufe 2a:

              a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

                  aa) der Bewertungsgruppen v4/2 und v4/3 ab der Entlohnungsstufe 18,

                  bb) der Entlohnungsgruppe v3 ab der Entlohnungsstufe 13,

                 cc) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 in den Entlohnungsstufen 8 bis 17,

                 dd) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 8 bis 15,

                  ee) der Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/4 bis Entlohnungsstufe 10,

               b)      Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas h

                   aa) der Entlohnungsgruppe h2 ab der Entlohnungsstufe 18,

                   bb) der Entlohnungsgruppe h1 ab der Entlohnungsstufe 13,

               c) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

                   aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,

                   bb) der Entlohnungsgruppe a,

               d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

                    aa) der Entlohnungsgruppe I 3 ab der Entlohnungsstufe 12,

                    bb) der Entlohnungsgruppe I 2b, 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

                    cc) der Entlohnungsgruppen I  2b 2, I 2b 3 und I 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,

                    dd) der Entlohnungsgruppe I 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,

                     ee) der Entlohnungsgruppen I 1 und I pa,

                e) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen I 1 und I pa,

        f) Vertragsassistenten,        g) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

             aa) der Entlohnungsgruppen k 5, k 4 und k 3 ab der Entlohnungsstufe 13,

             bb) der Entlohnungsgruppen k 2 und k 1 ab der Entlohnungsstufe 8,

   3. in die Gebührenstufe 2b:

       a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

            aa) der Bewertungsgruppe v2/1 und v2/2 ab der Entlohnungsstufe 18,

            bb) der Bewertungsgruppen v2/3 bis v2/6 in den Entlohnungsstufen 16 bis 20,

            cc) der Bewertungsgruppe v1/1 in den Entlohnungsstufen 11 bis 16 und der

                  Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 in den Entlohnungsstufen 11 und 12,

       b) Vertragsdozenten bis Entlohnungsstufe 9,

   4. in die Gebührenstufe 3:

       a) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v

            aa) der Bewertungsgruppen v2/2 bis v2/6 in der Entlohnungsstufe 21,

            bb) der Bewertungsgruppe v1/1 ab der Entlohnungsstufe 17,

            cc) der Bewertungsgruppen v1/2 bis v1/4 ab der Entlohnungsstufe 13 und der

                  Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,

        b) Vertragsdozenten ab der Entlohnungsstufe 10,

        c) Vertragsprofessoren und Rektoren."

 

 

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt:

        “(14) § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999

in Kraft.”

 

 

Artikel VII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999(5. BFG - Novelle 1999)

 

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

         “(1) Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:

         1. Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der

             Verwendungsgruppen L PA, L 1, L 2, S 1, A 1 bis A 6, E 1, E 2a, E 2b, M BO 1, M BO 2,

             M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2 mit Bundesbeamten ohne

             Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe

             oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.

         2. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, II, I L und II L können

             mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

         3. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit

             Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.

         4. Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen

             Bediensteten besetzt werden.

         5. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P 1 bis P 5, W 1 bis W 3 sowie H 1

             und H 2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der

             Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und

             M BUO 2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen

             Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und

             Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen

             sind.

         6. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in

             die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der

             Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz

             zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.

     7. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 sind bis auf                    weiteres Planstellen der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5 zu binden.

     8. Planstellen der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, E 1 bis E 2c sowie M BO 1, M BO 2,

         M BUO 1 und M BUO 2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e,

         p 1 bis p 5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt

         werden.‘

2. Punkt 4 Abs. 5 und 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet

       •(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit

Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer

Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch

auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

 

       Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der

Verwendungsgnuppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis

e , p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

gemäß § 229b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

      die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der

Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

     die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der

Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

     die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der

Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6.

    die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der

Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 6,

    die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der

Verwendungsgruppe PT 9,

    die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der

Verwendungsgruppe PT 6,

    die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der

Verwendungsgruppe PT 7,

    die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der

Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

    die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der

Verwendungsgruppe PT 8,

    die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der

Verwendungsgruppe PT 9

entsprechen.

 

     (6) Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 5 können mit Bundesbeamten

einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der

Entlohnungsgruppen k 1 bis k 5 sinngemäß.

 

     Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 können mit Beamten der

Verwendungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der

Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis

d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß

     - die Verwendungsgruppe A 2 der Verwendungsgruppe K 1 oder K 2,

     - die Verwendungsgruppe A 3 der Verwendungsgruppe K 3, K 4 oder K 5,

     - die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 der Verwendungsgruppe K 6 und

     - die Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k 1 oder k 2,

     - die Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k 3, k 4 oder k 5 und

     - die Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k 6

entsprechen.‘.

3. Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:               j) für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b

                  des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen

                  regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

                  Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979

                  herabgesetzt ist"

4. Dem Art. XVIII Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

        ,,(3) Punkt 4 Abs. 1, 5 und 6 und Punkt 5 Abs. 1 lit. j des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft"

Artikel VIII

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956:

 

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, über die Bezüge der Bundesbeamten, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

“(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2

Bundesministeriengesetz 1986 für die Dauer ihres Dienstverhältnisses nicht

anzuwenden.”

2. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt:

“(30) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/1998

tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Pensionsgesetzes 1965:

 

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, über die Pensionsansprüche der

Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (PG 1965), zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. 1 Nr. ../1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird nachstehender Abs. 11 angefügt

“(11) Dieses Bundesgesetz ist auf Funktionsträger nach § 9 Abs. 2

Bundesministeriengesetz 1986 für die Dauer ihres Dienstverhältnisses nicht

anzuwenden.”

2. Dem § 58 wird folgender Abs. 27 angefügt:

“(27) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998

tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”


 

Artikel XÄnderung des Beamten - Kranken - und UnfallversicherungsgesetzesDas Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken - und Unfallversicherung öffentlich

Bediensteter (Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, B - KUVG), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/98, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:

"1a. Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1.1.1999 ein Dienstverhältnis begründen

und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des

Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen sowie

Pensionsbezieher (Eigen - und Hinterbliebenenpensionen), deren Pensionen auf Grund

eines solchen Dienstverhältnisses gewährt wurden."

 

2. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:

"1a. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten mit dem Tag des Beginns der

Beschäftigung bzw. des Tages des Anfalls der Pension."

 

3. In § 6 Abs. 1 wird folgende Z 1 a eingefügt:

"1a. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1a genannten Versicherten mit dem Ende der Beschäftigung

bzw. mit dem Tag des Wegfalls der Pension."

 

4. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. Bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 1a genannten Versicherten die Körperschaft, die den

Bediensteten angestellt hat bzw. der die jeweilige Pension auszahlende

Versicherungsträger.,,

 

5. § 14 lautet:

“Die Dienstgeber (§ 13) haben die für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung

gem. § 1 Abs. 1 Z la, 7, 12 und 14 lit. b maßgebenden Umstände sowie jede für diese

Versicherung bedeutsame Änderung unverzüglich der Versicherungsanstalt

bekanntzugeben.,,

 

6. Dem § 189 wird folgender § 190 angefügt:

,,§ 190 Art. X in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I XXX/1998 tritt mit 1.1.1999 in

Kraft."

 

 

Artikel XI

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1998 wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 3 c angefügt:

“c) Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1.1.1999 ein Dienstverhältnis begründen

und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des

Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen.,,

 

2. In § 7 lautet die Z 4:

“4. In der Pensionsversicherung

a)      Dienstnehmer des Bundes, die nach dem 1 1.1999 ein Dienstverhältnis begründen

und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung des

Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterliegen.

b) Die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter.,,

 

3. In § 8 Abs. 1 lautet die Z 1 a:

“a) Die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

- ausgenommen Pensionsbezieher (Eigen - und Hinterbliebenenpensionen), deren

Pensionen auf Grund eines Dienstverhältnisses gewährt wurden, das nach dem

1.1.1999 begründet wurde und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Fassung

des Vertragsbedienstetenreformgesetzes zur Gänze oder zum Teil unterlag - und die

Bezieher von Übergangsgeld gem. § 306, wenn die Pension gem. § 86 Abs. 3 Z 2 letzter

Satz nicht angefallen ist und sie nicht gem. § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind,"

 

4. Nach § 575 wird folgender § 576 angefügt:

" § 576. Artikel XI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/998 tritt mit 1.1.1999

in Kraft."

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.