951/A XX.GP

 

                                               ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Pollet - Kammerlander, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das

Elternkarenzurlaubsgesetz 1989 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Eltemkarenzurlaubsgesetz

1989 geändert werden.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

                                               Artikel I

 

Das Bundesgesetz über den Mutterschutz, BGBl. Nr.221/1979, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr.123/1998, wird geändert wie folgt:

 

1. § 15 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 entfallen.

 

2. Nach § 15 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b angefügt:

 

"(1b) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten,

sind Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 2 Abs. 1

bzw. Abs. 2 der Elternkarenzurlaubsgesetzes, während derer das Arbeitsverhältnis

bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen."

 

 

                                               Artikel II

 

Das Eltemkarenzurlaubsgesetz 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.123/1998, wird

geändert wie folgt:

 

In § 7 wird die Zitierung "§15 Abs. 2 MSchG” ersetzt durch "§ 15 Abs. 1b MSchG”.

                                               Begründung:

 

Bei Rechtsansprüchen, deren Entstehen bzw. deren Höhe an eine bestimmte Dauer des

Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, gibt es ungerechtfertigte gesetzliche Differenzierungen

zwischen ArbeitnehmerInnen, die Elternkarenzurlaub in Anspruch nehmen und anderen

Gruppen.

 

So ist im Arbeitsplatz - Sicherungsgesetz 1991 (APSG) vorgesehen, dass Zeiten, in denen

während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bestimmte Dienste beim Bundesheer geleistet

wurden, für die Bemessung von Rechtsansprüchen voll anzurechnen sind. § 8 APSG lautet:

“Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

1. des Präsenzdienstes gemäß § 27/1 Z. 1 bis 4 und 6 bis 8 WehrG, 2. des Wehrdienstes als

Zeitsoldat gem. § 27/1 Z.5 WehrG bis zu zwölf Monaten, 3. des Ausbildungsdienstes und 4.

des Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der

Dienstzeit anzurechnen.”.

 

Im Gegensatz dazu werden Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz

(MSchG) oder dem Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) für solche Ansprüche grundsätzlich

nicht angerechnet. § 15 Abs. 2 Satz 3 MSchG lautet: “Soweit nichts anderes vereinbart ist,

bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der

Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht”. Durch eine Novelle 1992 wurden zwar in Satz 3

Anrechnungsmöglichkeiten betreffend Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der

Entgeltfortzahlung im Krankheits - oder Unglücksfall und das Urlaubsausmaß geschaffen. Dies

sind jedoch Ausnahmebestimmungen, die außerdem nur beim ersten Karenzurlaub im

Dienstverhältnis und auch da nur bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten eingerechnet

werden. Für andere Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,

beispielsweise die Abfertigung, wird die Karenzzeit überhaupt nicht als Dienstzeit angerechnet.

Der Gesetzgeber hat also durch die Novelle 1992, obwohl dies die Intention war (in den

erläuternden Bemerkungen heißt es: “Die Ungleichbehandlung zwischen Präsenzdienern und

Eltern in Karenzurlaub ist sozialpolitisch nicht gerechtfertigt”1), keine Gleichstellung bewirkt.

Obzwar vereinzelte kollektivvertragliche Regelungen eine Anrechnung des Karenzurlaubs für

die Bemessung der Abfertigung vorsehen, ist eine derartige gesetzliche Ungleichbehandlung

nach wie vor nicht gerechtfertigt und impliziert, dass die Ableistung von Diensten beim Heer

(auch freiwillige wie der Ausbildungsdienst für Frauen oder der Dienst als Zeitsoldat) eine

wertvollere - und daher anzurechnende - Tätigkeit ist als die Betreuung eines Kindes.

 

Auch im Interesse der immer wieder beschworenen Vereinbarkeit von Beruf und Familie für

ArbeitnehmerInnen ist nicht verständlich, warum Arbeitnehmerinnen, die eine zeitlang Eltern -

und Betreuungspflichten wahrnehmen wollen, dafür massive Benachteiligungen am

Arbeitsplatz in Kauf nehmen müssen.

 

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll diese Ungleichbehandlung beseitigt werden,

indem - analog zur ArbeitnehmerInnen, die Dienste im Heer leisten - für Arbeitnehmerinnen in

Elternkarenz grundsätzlich eine Anrechnung der Karenzzeit für Rechtsansprüche, die sich nach

der Dauer des Arbeitsverhältnisses richten, normiert wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen.

 

 

 

 

1 735 der Beilagen, XVIII.GP