971/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Murauer, Dr. Höchtl

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz,  mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und die

Nationalrats - Wahlordnung 1992 (Nationalrats - Wahlordnung 1992  -  NRWO)

geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes - Verfassungsgesetz und die Nationalrats –Wahl -

ordnung 1992 (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

 

Das Bundes - Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungs-

gesetz, BGBl. l xxxx/1998, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 26 Abs. 1 lautet:

 

    “(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittel -

    baren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die

    vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Wahlrecht kann auch

    im Wege der Briefwahl ausgeübt werden. Durch Bundesgesetz werden die

    näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die Wahl mittels Briefwahl

    getroffen ."

 

2. Art. 95 Abs. 1 lautet:

 

    “(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren

    Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

    persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen

    wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Das Wahl -

    recht kann auch im Wege der Briefwahl ausgeübt werden. Durch Landesgesetz

    werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, die Wahl mittels

    Briefwahl und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz

    sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteil -

    nahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."

3.    In Art. 117 Abs. 2 wird folgender Satz angeführt:

 

       “Die Wahlordnung kann nach den für Landtagswahlen geltenden Voraus -

       setzungen bestimmen, daß das Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl aus -

       geübt werden kann."

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationallrates (Nationalrats - Wahlordnung

1992 - NRWO) zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/1996 wird wie folgt geändert:

 

1.   Im II. Hauptstück der Nationalrats - Wahlordnung lautet der vierte Abschnitt:

 

“4. Abschnitt

 

Briefwahl

 

Anspruch auf Zulassung zur Briefwahl

 

§ 38.   (1) Wahlberechtigte können nach Maßgabe der folgenden Bestimmun -

gen ihr Wahlrecht durch Übersendung des Wahlbriefes an die zuständige

Landeswahlbehörde ausüben.

 

   (2) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde,

Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden

oder im Folge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder

aus sonstigen wichtigen Gründen das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zu -

mutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können und deshalb ihr Wahlrecht nicht

ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen.

 

 

Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 39. (1) Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist bei der Gemeinde, von

der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, be -

ginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor

dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die

Ausstellung und Ausfolgung der Briefwahlunterlagen auch im Weg einer öster -

reichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Bei einem mündlichen

Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen

Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

    (2) Der Antragsteller bat glaubhaft zu machen, daß er voraussichtlich am

Wahltag aus einem der in § 38 Abs. 2 angeführten Gründe das Wahllokal nicht

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten wird aufsuchen können.

 

    (3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus:

a) einem amtlichen Stimmzettel sowie einem Wahlkuvert;

b) einer Briefwahlkarte, die den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu

tragen hat;

c) dem amtlichen Briefwahlkuvert mit der aufgedruckten Anschrift der zu -

ständigen Landeswahlbehörde sowie einer Siegelmarke zum Verschließen

desselben.

 

    (4) Wird dem Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen stattgegeben,

so sind die in Abs. 3 genannten Briefwahlunterlagen auszufolgen. Der Antrag -

steller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren.

 

    (5) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene amt -

liche Stimmzettel, Briefwahlkarten oder amtliche Briefwahlkuverts dürfen von

der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

 

Vorgang nach Ausstellung der Briefwahlunterlagen

 

§ 40.   (1) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der

Rubrik ‚Anmerkung‘ bei den betreffenden Wähler mit dem Wort ‚Briefwahl‘ in

auffälliger Weise (z.B. mittels Buntstiftes) zu vermerken.

 

   (2) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der in § 39

Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich

telefonisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die Landeswahlbehörde

hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Briefwahlkarten ebenfalls

unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahl -

behörde mitzuteilen.”

 

2.   § 56 sowie die Überschrift zu § 56 entfallen.

 

3.   § 60 und dessen Überschrift lauten:

 

“Vorgang bei der Briefwahl

 

§ 60.   (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, die entsprechend den

Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstückes zur Briefwahl zugelassen

sind, im Wege der Übersendung des mit einer Siegelmarke verschlossenen

Wahlbriefes an die zuständige Landeswahlbehörde ausgeübt werden.

   (2) Der Briefwähler hat den von ihm gekennzeichneten amtlichen Stimm -

zettel im Wahlkuvert zu verschließen, auf der Wahlkarte eidesstattlich zu er -

klären, daß er den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet gekennzeichnet

hat, sodann Wahlkuvert und Briefwahlkarte im Briefwahlkuvert mit der Siegel -

marke zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg an die Landeswahl -

behörde zu schicken, daß der Wahlbrief am Wahltag spätestens bis 18 Uhr

eingeht. Die Briefwahlkuverts sind - soweit dies möglich ist - eingeschrieben

aufzugeben.

 

   (3) Im Inland aufgegebene Wahlbriefe werden von der Post unentgeltlich

befördert. Der Bund hat der Post - und Telekom Austria AG für jedes von ihr

beförderte Briefwahlkuvert das jeweilig gültige Porto und gegebenenfalls die

Einschreibgebühr zu ersetzen. Die Kosten für die Übersendung von Wahl -

briefen aus dem Ausland werden dem Übersender vom Bund auf Antrag rück -

erstattet.

 

   (4) Die Wahlbriefe sind durch die Wahlbehörde bis zum Ende der Wahlzeit

amtlich unter Verschluß zu verwahren.

 

   (5) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist ungültig, wenn

a)   der Wahlbrief nicht vor Ablauf der Wahlzeit bei der Landeswahlbehörde

       eingelangt ist oder

b)   dem Wahlkuvert keine Briefwahlkarte beigefügt ist oder die vorgeschrie -

       bene eidesstattliche Erklärung auf derselben fehlt.

 

   (6) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner Eintragung im Wählerver -

zeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er

unter Verwendung des ihm bereits mit den Briefwahlunterlagen ausgefolgten

Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Briefwahlkarte der

Wahlbehörde übergeben hat."

 

 

4.   § 70 und dessen Überschrift entfallen.

 

5.   In § 72 Abs. 2 lautet es statt “mittels Wahlkarte” richtigerweise “im Zuge der

      Briefwahl."

 

6.   In § 72 Abs. 5 hat es statt der Wortfolge “mittels Wahlkarten” zu lauten “im

      Zuge der Briefwahl."

 

7.   § 73 und dessen Überschrift entfallen.

 

8.   In § 82 ist jeweils der Begriff “Wahlkartenwähler” zu ersetzen durch den Begriff

      “Briefwähler”.

9.    In § 84 Abs. 3 entfallen die ersten drei Sätze, in lit. c entfällt die Wortfolge

       “zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen

       Regionalwahlkreisen."

 

10.  In § 84 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern

       aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts” sowie der letzte

       Satz des Abs. 5.

 

11.  In § 85 Abs. 2 entfällt lit. f, in § 85 Abs. 3 entfallen lit. c und lit. h.

 

12.  In § 89 entfällt Abs. 2.

 

13.  § 92 und dessen Überschrift lauten:

 

“Feststellung der Zahl der von Briefwählern übermittelten Wahlbriefe,

Bericht an die Bundeswahlbehörde

 

        § 92.   Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gem. § 88 zu

erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihren

Bereich von Briefwählern übermittelten Wahlbriefen festzustellen und diese

Zahl unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzu -

geben (Sofortmeldung).”

 

14.  In § 93 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

 

15.  § 94 und dessen Überschrift lauten:

 

“Behandlung übermittelter Wahlbriefe

Bericht an die Bundeswahlbehörde

 

        § 94.   (1) Die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen sind gesondert zu

        zählen. Die Landeswahlbehörde hat zu diesem Zweck nach Ende der Wahlzeit

        die rechtzeitig eingelangten Wahlbriefe auf die Unversehrtheit des Verschlus -

        ses zu prüfen. Sodann öffnet der Wahlleiter angesichts der Beisitzer den Wahl -

        brief und prüft die Briefwahlkarte sowie die eidesstattliche Erklärung.

        Anschließend sind die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen,

        deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender

        Nummer zu versehen und die in § 84 vorgesehene Feststellung sinngemäß für

        die Briefwahlstimmen zu treffen. Ebenso sind die auf die Bewerber auf den

        Parteilisten entfallenden Wahlpunkte zu ermitteln.

   (2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige

Stimmergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Bundeswahlbehörde

zu berichten. Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:

a)    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)    die Summe der ungültigen Stimmen

c)    die Summe der gültigen Stimmen;

d)    die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Partei -

        summen).”

 

16. In § 96 Abs. ist nach der Wortfolge “gemäß § 90 Abs. 3U einzufügen “sowie

gemäß § 60 Abs. 2”. Weiters hat der letzte Satz zu entfallen.

 

17. In § 98 lautet Abs. 2:

 

         “(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der

      Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der

       Stimmzettel aus den ihr gem. § 60 Abs. 2 übermittelten Wahlbriefen die

      Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel

      angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahl -

      kreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergeb -

      nis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmen -

      protokoll festzuhalten.”

 

18. § 102 Abs. 2 lautet:

 

         “(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde aufgrund der

      Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der

      Stimmzettel aus dem ihr gem. § 60 Abs. 2 übermittelten Wahlbriefen die

      Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel

      angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis

      entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem

      Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten."

 

19. § 114 Abs. 2 Z 6 lautet:

 

       “Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeich -

       nisse, Abstimmungsverzeichnisse, Briefwahlkarten, Stimmzettel und sonstige

       Beilagen verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.”

20.   § 118 und dessen Überschrift lauten:

 

“Ausstellung von Briefwahlunterlagen

 

        § 118. Wer gemäß § 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat

        Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Auf die Ausstellung der

        Briefwahlunterlagen und die Wahl mittels Briefwahl finden die Bestimmungen

        des 4. Abschnitts sowie des § 60 Anwendung.”

 

21.   § 120 und dessen Überschrift entfallen.

 

22.   Die Überschrift zu § 121 lautet:

           

“Ermittlung der Stimmen von Briefwählern”

 

23.   In § 121 lauten die Abs. 2 und 3:

 

        “(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so

        haben die Landeswahlbehörden das Ergebnis der Stimmen der Briefwähler nur

        bei ihren endgültigen Feststellungen zu ermitteln.

 

        (3) Die Ermittlung der Briefwahlstimmen darf erst dann vorgenommen

        werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlbriefe nicht mehr einlangen

        werden.”

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb von drei Monaten eine erste Lesung

durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem

Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Begründung:

 

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die Einführung der Briefwahl bei

bundesweiten Wahlen, aber auch bei Landtags - und Gemeinderatswahlen ermög -

licht werden. Diesbezügliche Anregungen wurden in den letzten Jahren wiederholt

von verschiedenen Landtagen, aber auch von der Landtagspräsidentenkonferenz

an den Bund herangetragen.

 

Mit der Einführung der Briefwahl wird bewirkt, daß keine Wählergruppe mehr von

vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausge -

schlossen ist, weiters kann das komplizierte Auslandsösterreicherwahlrecht ent -

fallen und das Wahlergebnis würde bereits am Wahltag endgültig feststehen.

Wähler, die sich daher voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort ihrer Eintragung in

das Wählerverzeichnis aufhalten werden, oder sonst aufgrund einer Krankheit,

eines körperlichen Gebrechens oder aus anderen wichtigen Gründen das Wahllokal

nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen könnten, haben

demnach Anspruch auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen. Bei der Wahl selbst

ist der amtliche Stimmzettel zu kennzeichnen, im Wahlkuvert zu verschließen und

auf der Wahlkarte eidesstattlich zu erklären, daß der Stimmzettel persönlich und

unbeobachtet ausgefüllt wurde. Die gesamten Briefwahlunterlagen sind so recht -

zeitig zur Post zu geben, daß sie am Wahltag bis spätestens 18 Uhr bei der

Landeswahlbehörde einlangen.

 

Durch die verfassungsrechtliche Verankerung der Briefwahl soll den bisher immer

wieder geäußerten Bedenken begegnet werden, die Briefwahl verstoße gegen die

Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechts. Die im Gesetzesentwurf

vorgesehene eidesstattliche Erklärung soll sicherstellen, daß das Wahlrecht tat -

sächlich persönlich ausgeübt wird. Demgegenüber stellt die mit der letzten Novelle

zur Nationalratswahlordnung herbeigeführte Änderung der Rechtslage bei der

Stimmabgabe im Ausland keine wesentlich bessere Gewährleistung des persön -

lichen Wahlrechtes dar, da mit dieser Novelle die Bestätigung der Stimmabgabe im

Ausland durch bloß eine Person - anstelle bis dahin notwendiger zwei Personen -

als ausreichend angesehen wurde. Mißbrauchsmöglichkeiten werden wohl in

beiden Fällen gleichermaßen nicht gänzlich auszuschließen sein, dennoch über -

wiegen die Vorteile der Briefwahl die eventuell dadurch herbeigeführten Nachteile

bei weitem.