984/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Karl Smolle, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”. Als neuer Absatz 2 wird angefügt:

 

..(2) zulässig ist die Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und

des Österreichischen Rundfunks an Programmveranstaltern der ethnischen

Minderheiten."

 

2. § 3 wird folgender Satz angefügt:

 

"(3) Für Hörfunkveranstalter der ethnischen Minderheiten und nichtkommerzielle

Veranstaltergemeinschaften hat der österreichische Rundfunk die Sendeanlagen

kostenlos zur Verfügung zu stellen."

BEGRÜNDUNG

 

 

Da sowohl nichtkommerzielle Veranstalter wie auch Hörfunkveranstalter ethnischer

Minderheiten eine gesellschaftspolitische Aufgabe erfüllen und nicht aufgrund

kommerzieller Motive Hörfunkprogramme produzieren und ausstrahlen, sind die

Antragsteller davon überzeugt, daß es Sinn macht, diese Hörfunkveranstalter von der

Verpflichtung, die Sendeanlagen des ORF  entgeltlich zu mieten, zu befreien.

 

Eine Beteiligungsmöglichkeit des ORF an diesen Hörfunkveranstaltern würde deren

Existenzsicherung deutlich erhöhen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß des

Nationalrates vorgeschlagen.