99/A

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Haupt, Rosenstingl, Dr.Preisinger und Kollegen - -

 

betreffend Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Straßenverkehrsordnung, BGBL 159/1960, in der geltenden Fassung wird wie folgt

geändert:

 

§ 66 Abs.2a lautet neu:

 

"Bei Fahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Abs.2

Z 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Ausrüstung entfallen. ,

 

Begründung:

 

In der Praxis zeigt sich, daß eine große Zahl von Fahrrädern, die sogenannten "Mountainbikes"

aufgrund der speziellen Einsatzform ebenfalls sinnvollerweise nicht mit Lichtanlage

ausgerüstet werden kann, daher im strengen Sinn nicht auf Straßen verwendet werden darf.

 

Die Ungleichbehandlung von Rennfahrrädern und Mountainbikes erscheint aber sachlich

keinesfalls zu rechtfertigen.

 

Andererseits erscheint es technisch jedenfalls machbar, alle Fahrräder, die auf Straßen in

Verwendung stehen, wenigstens mit einem roten Rückstrahler als wichtigste

Sicherheitsmaßnahme auszurüsten.

 

Die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der technischen Spezifikationen soll im Hinblick

auf die vielen unterschiedlichen Bauformen entfallen, zumal auch die bisherige Verordnung

sehr weit gefaßt war und es im Grunde unerheblich ist, wie ein Fahrrad gebaut ist, das bei

guten Sichtverhältnissen ohne Lichtausrüstung unterwegs ist.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag zur Vorberatung dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.