995/A XX.GP

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I .../1998, wie folgt geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz, BGBl. I .../1998, wie folgt geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen

wird (Regionalradiogesetz, BGBl. 506/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I ..../1998,

wird wie folgt geändert.

 

1. Nach § 20 wird nach Abs 2 folgender Abs 3 eingefügt:

 

“(3) Die Behörde hat bei Erteilung der Lizenzen darauf zu achten, dass pro

Versorgungsgebiet mindestens ein freies, nichtkommerzielles Radio die Zulassung

erhält, sofern eine Nachfrage besteht. Freie nichtkommerzielle Radios sind nicht auf

Profit ausgerichtete Organisationen, die einen allgemeinen und freien Zugang zu

Sendeflächen für Rundfunkveranstaltungen garantieren und bereitstellen, um die freie

Meinungsäußerung zu fördern. Freie Radios sind kein Privateigentum eines Einzelnen,

sondern sind gemeinsam von ihren Nuterlnnen getragenen Organisationsformen, die

vor allem dem Prinzip der Gemeinnützigkeit unterliegen. Die Tätigkeit ist nicht auf

Gewinn gerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Radios ohne kommerzielle

Produktwerbung.

 

2. Die Abs. 3 und 4 werden zu den Abs. 4 und 5.

 

Begründung:

 

Es ist heute einhellige wissenschaftliche Meinung und wurde auch in einem Bericht des

Europäischen Parlamentes festgestellt, daß wettbewerbs rechtliche Regelungen allein

keine Garantie für Meinungsvielfalt und Pluralismus in den Medien bieten können. Die

Praxis nach der Vergabe der Radiolizenzen zeigt dies deutlicher denn je. Die

zunehmende Konzentration im Bereich der Werbung sowie deren erheblicher Einfluß

auf Programme und Inhalte in den Medien bedingten insbesondere im kommerziellen

Bereich eine Nivellierung der Programme auf relativ geringer qualitativer Ebene. Die

Beispiele der kommerziellen Sender in Deutschland, aber auch die bereits in Österreich

laufenden privaten Radioprogramme belegen, daß sich die Programme der

kommerziellen Veranstalter/innen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die

Qualität der Hörfunk - und Fernsehprogramme droht somit durch die

Kommerzialisierung mehr und mehr zu verflachen. Unter dem Druck des Werbemarkes

wird versucht, einem “künstlich netten und freundlichen, homogenen Wertsystem””

entgegenzukommen, das niemanden repräsentiert und niemanden zunahetritt, indem es

die Vielfalt einzig zugunsten des kleinsten gemeinsamen Nenners zerstört.

Will man/frau Meinungsvielfalt gewährleisten, müssen bei der Vergabe der Lizenzen

freie nichtkommerzielle Radiobetreiber/innen wie kommerzielle berücksichtigt werden.

Nur dadurch kann ein wirklicher Pluralismus im Radiobereich sichergestellt werden.

Die freien nichtkommerziellen Radios sind aber auch deshalb von Bedeutung, da damit

ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten der Zugang zum Recht auf

freie Meinungsäußerung gesichert wird, und sie damit zur Belebung demokratischer

Diskussionen beitragen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Verfassungsausschuß vorgeschlagen.