995/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I .../1998, wie folgt geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz, BGBl. I .../1998, wie folgt geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen
wird (Regionalradiogesetz, BGBl. 506/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I ..../1998,
wird wie folgt geändert.
1. Nach § 20 wird nach Abs 2 folgender Abs 3 eingefügt:
“(3) Die Behörde hat bei Erteilung der Lizenzen darauf zu achten, dass pro
Versorgungsgebiet mindestens ein freies, nichtkommerzielles Radio die Zulassung
erhält, sofern eine Nachfrage besteht. Freie nichtkommerzielle Radios sind nicht auf
Profit ausgerichtete Organisationen, die einen allgemeinen und freien Zugang zu
Sendeflächen für Rundfunkveranstaltungen garantieren und bereitstellen, um die freie
Meinungsäußerung zu fördern. Freie Radios sind kein Privateigentum eines Einzelnen,
sondern sind gemeinsam von ihren Nuterlnnen getragenen Organisationsformen, die
vor allem dem Prinzip der
Gemeinnützigkeit unterliegen. Die Tätigkeit ist nicht auf
Gewinn gerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Radios ohne kommerzielle
Produktwerbung.
2. Die Abs. 3 und 4 werden zu den Abs. 4 und 5.
Begründung:
Es ist heute einhellige wissenschaftliche Meinung und wurde auch in einem Bericht des
Europäischen Parlamentes festgestellt, daß wettbewerbs rechtliche Regelungen allein
keine Garantie für Meinungsvielfalt und Pluralismus in den Medien bieten können. Die
Praxis nach der Vergabe der Radiolizenzen zeigt dies deutlicher denn je. Die
zunehmende Konzentration im Bereich der Werbung sowie deren erheblicher Einfluß
auf Programme und Inhalte in den Medien bedingten insbesondere im kommerziellen
Bereich eine Nivellierung der Programme auf relativ geringer qualitativer Ebene. Die
Beispiele der kommerziellen Sender in Deutschland, aber auch die bereits in Österreich
laufenden privaten Radioprogramme belegen, daß sich die Programme der
kommerziellen Veranstalter/innen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die
Qualität der Hörfunk - und Fernsehprogramme droht somit durch die
Kommerzialisierung mehr und mehr zu verflachen. Unter dem Druck des Werbemarkes
wird versucht, einem “künstlich netten und freundlichen, homogenen Wertsystem””
entgegenzukommen, das niemanden repräsentiert und niemanden zunahetritt, indem es
die Vielfalt einzig zugunsten des kleinsten gemeinsamen Nenners zerstört.
Will man/frau Meinungsvielfalt gewährleisten, müssen bei der Vergabe der Lizenzen
freie nichtkommerzielle Radiobetreiber/innen wie kommerzielle berücksichtigt werden.
Nur dadurch kann ein wirklicher Pluralismus im Radiobereich sichergestellt werden.
Die freien nichtkommerziellen Radios sind aber auch deshalb von Bedeutung, da damit
ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten der Zugang zum Recht auf
freie Meinungsäußerung gesichert wird, und sie damit zur Belebung demokratischer
Diskussionen beitragen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Verfassungsausschuß vorgeschlagen.