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Die Abgeordneten Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich
am 15. Jänner 1996 die schriftliche Anfrage Nr. 12/J, betreffend
''die Ausschaltung des Rechtes aus Familienzusammenführung durch
behördliche Quoten'' mit folgendem Wort1aut gerichtet:
1. Wieviele Entscheidungen über Anträge von Personen, die gemäß §
3 einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
haben, wurden im Jahr 1995 wegen erschöpfter Quote auf das folgen-
de Jahr verschoben (aufgeschlüsselt nach Bundesländer) ?
2. Wieviele Personen, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 AufG haben, wurden auf das
Jahr 1995 und die ''neue Quote'' vertröstet?
3. Mit welchen Wartefristen haben Personen mit Rechtsanspruch auf
Familienzusammenführung in den einze1nen Bundesländern bei neuer
Antragstellung derzeit zu rechnen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt, wobei sich die einzenen
Antworten auf die Stellungnahmen der Länder stützen:
Zu Frage 1:
Land auf 1996 verschobene Anträge mit
Rechtsanspruch nach § 3 AufG
B -
K -
NÖ 4.330
OÖ mit Jahresende nicht feststellbar, 1etzte
Erhebung September 1995: 2004
S -
ST 638
T 672
V 90
W 2.500
Zu Frage 2:
Land auf 1995 verschobene Anträge mit Rechts-
anspruch nach § 3 AufG
B -
K -
NÖ 1.836
OÖ nicht feststellbar
S -
St 305
T 610
V -
W 3.200
Zu Frage 3 :
Die Stellungnahmen der Länder ergaben, daß die Wartefristen -
vorausgesetzt, daß Quotenplätze verfügbar sind - innerhalb der
gesetzlichen Entscheidungsfrist liegen.
Ausgenommen hievon sind Fälle, bei denen infolge Unvollständig-
keit der Anträge oder sonstiger notwendiger Erhebungen mit dem
Zeitraum der behördlichen Entscheidungspflicht nicht das Auslan-
gen gefunden werden kann.
HTML-Dokument erstellt 27.08.1996 um 11:35:31.