1020/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Schmidt und Partnerlnnen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Abhöraktionen durch Private, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

"l.         Ist Ihnen bekannt, daß für Geräte, wie sie oben (in der Präambel der Anfrage) beschrieben sind, Werbung gemacht wird?

2.         Welche Werbeverbote bzw. Einschränkungen gibt es derzeit in der österreichischen Rechtsordnung?

3.         Erscheint Ihnen ein Verbot bzw. eine Einschränkung der Werbung für elektronische Handscanner sinnvoll?

4.         Wenn nein, warum nicht?

 

5.         Welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit das unerlaubte Abhören von Gesprächen durch Private hintangehalten werden kann?

 

6.         Werden Sie aus dem angeführten Problembereich für die derzeit diskutierte Vorlage zum "großen Lauschangriff" Schlußfolgerungen ziehen?"

 

2

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

 

Zu 1:

Die Tatsache, daß die in der Anfrage genannten Funkempfangsanlagen zum Abhören von Funkdiensten, wie Mobiltelefon, Schnurlostelefon, Taxifunk, Polizeifunk, Rettungsfunk etc. (sogenannte Scanner), in Österreich vermehrt zum Kauf angeboten und beworben werden, ist mir bekannt, zuletzt vor allem auch deshalb, weil das für die Vollziehung des Fernmeldegesetzes 1993 zuständige Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst mit Schreiben vom 5.Juni 1996,

GZ 120130/IV/JD/96, einen Entwurf betreffend das Verbot des Vertriebs solcher Scanner und der Werbung für diese Geräte zur allgemeinen Begutachtung ausgesendet hat.

 

Zu 2:

 

Aus meinem Vollziehungsbereich kommen hiezu in erster Linie strafrechtliche Bestimmungen in Betracht.  Neben dem bereits in der Anfragebegründung angeführten strafrechtlichen Beispiel wären als "Werbeverbote" (im weiteren Sinn) aus dem Strafgesetzbuch folgende Tatbestände anzufahren:

Förderung einer zur Abhaltung eines Glücksspiels veranstalteten Zusammenkunft in der Absicht, sich oder einem anderen einen

 

Vermögensvorteil zuzuwenden, wozu auch die Werbung für das Spiel zählt (§ 168 Abs. 1 StGB);

 

*          pornographische Darstellungen mit Unmündigen (§ 207a Abs. 1 Z 2 StGB);

 

*          Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs (§ 219 StGB);

 

*          Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen (§ 227 Abs. 1 StGB);

 

*          Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239 StGB);

 

*          Anwerben von Mitgliedern für staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 Abs. 2 StGB);

 

*          Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung (§ 264 Abs. 1 StGB)-,

 

*          Anwerben von Mitgliedern bewaffneter Verbindungen (§ 279 Abs. 1 StGB);

 

Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze (§ 281 StGB) und Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§§ 281 und 282 StGB).

Aus dem Bereich des Nebenstrafrechts wären ferner - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - folgende Tatbestände als Werbeverbote i.w.S. zu nennen:

*          Anwerben von Mitgliedern nach § 3a VerbotsG,

*          Verbot des Inverkehrbringens von falsch bezeichneten Lebensmitteln (§§ 8, 9 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 74 Abs. 1 LMG 1975);

 

*          § 1 Abs. 1 lit. c PornG (Anbietung und Verbreitung sogenannter harter Pornographie) und § 2 Abs. 1 lit. b PornG (Anbieten und Verbreiten jugendgefährdender, "anstößiger" Pornographie);

 

*          Aufforderung zum Mißbrauch von Suchtgift oder Gutheißung eines solchen Mißbrauchs (§ 15 SGG);

 

*          Irreführung (§ 4 UWG).

 

Zu 3 und 4:

In dem vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zur allgemeinen Begutachtung versendeten Entwurf einer Novelle zum Fernmeldegesetz 1993 sowie einer Neufassung der Funkempfangsanlagenverordnung wird vorgeschlagen, den Vertrieb und die Werbung von Scannern zu verbieten. Ich teile die in diesem Entwurf vertretene Auffassung, wonach im Hinblick auf die Verletzung des strafrechtlich geschätzten Fernmeldegeheimnisses durch den Betreiber solcher Geräte ein öffentliches Interesse besteht, den Erwerb der Geräte (durch ein Verbot der Einfuhr und des Vertriebs) zu erschweren und die Werbung für die Geräte (deren Betrieb schon derzeit in Österreich verboten ist) zu untersagen.

 

Zu 5:

 

Die fortschreitende technische Entwicklung und die Liberalisierung auf dem Gebiet der Telekommunikation bringen vermehrte Möglichkeiten des (illegalen) Eindringens in die Privatsphäre mit sich; zugleich wird es zunehmend schwieriger, sich dagegen wirksam zu schützen. Die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in Angriff genommenen legislativen Maßnahmen zur Hintanhaltung des unerlaubten Abhörens von Gesprächen durch Private, die von meinem Ressort unterstützt werden, stellen meiner Meinung nach ein geeignetes Mittel dar, den vorbeugenden Schutz der Privatsphäre zu verstärken. Ferner könnte als Mittel der sogenannten technischen Prävention an den forderten Einsatz von Verschlüsselungs­techniken gedacht werden; darüber finden internationale wie interministerielle Beratungen statt; an den letzteren ist auch das Bundesministerium für Justiz beteiligt.

 

Zu 6:

 

Aus dem angeführten Problembereich ergeben sich für die in der Regierungsvorlage "über besondere Ermittlungsmaßnahmen", 49 B1gNR 20.  GP, in begrenztem Umfang vorgeschlagene Möglichkeit der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel keine unmittelbaren Schlußfolgerungen. Unabhängig davon wird es aber auch weiterhin mein Bestreben sein, die mit den neuen Ermittlungsinstrumenten verbundenen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen und auf die strikte Einhaltung der gesetzlich festzulegenden Kontrollmechanismen zu bestehen, um es auch gegenüber der Öffentlichkeit plausibel zu machen, daß das Auftreten neuer Formen geplanter, organisierter und geschäftsmäßiger Kriminalität sachgerecht, konsequent und mit Entschlossenheit, jedoch auf eine Weise bekämpft wird, die in die Freiheitsrechte der Bürger nicht in einem unzumutbaren Ausmaß eingreift.

 

September 1996