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ANFRAGEBEANTWORTUNG

Zu Ihren Fragen

 

'Gibt es in den Bezirkshauptmannschaften Tulln oder St. Pölten Bestrebungen, auf der Bundesstraße B19 zwischen Tulln und St. Christophen ein Fahrverbot für Lastkraftwagen zu verhängen?

 

Durch wen wurden diese Aktivitäten veranlaßt? Wodurch sind die Überlegungen für ein Fahrverbot begründet

 

Ist den ausfahrenden Stellen bewußt, daß durch eine Verhängung eines LKW-Fahrverbotes die nördlich der Donau gelegenen Betriebe, insbesondere die der Grenzregion, noch weiter von der Hauptverkehrs-

route Westautobahn abgeschnitten werden?

 

Gibt es Analysen der Zahl der von einer solchen Maßnahme betroffenen, Betriebe?

Gibt es Berechnungen über die Verlängerung der Fahrzeit zu und von diesen Betrieben? Welche Zusatzkosten würde

diese Maßnahme den Betroffenen verursachen?

Wieviele Arbeitskräfte beschäftigen die angesprochenen Betriebe? Wurden Untersuchungen durchgeführt, die die Auswirkungen auf die Marktchancen dieser Unternehmen analysieren?

 

erlaube ich mir folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art.11 Abs.1 Ziffer 4B-VG zählt die Straßenpolizei zu jenen Materien, bei denen zwar die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung jedoch Landessache ist.

Eine Verordnung, wie sie in der Anfrage angesprochen wird, würde daher ebenso in die Vollziehung der Länder fallen, weshalb für die Erlassung einer solchen Verordnung eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften oder falls isch der örtliche Geltungsbereich des beabsichtigten Fahrverbotes über die Sprengel zweier oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften erstrecken soll- der Landesregierung gegeben wäre.