1070/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 12.  Juli 1996 unter der Nr. 1175/J an mich beiliegende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Irreführung der KonsumentInnen gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

 

Das Lebensmittelgesetz 1975 und die auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen treffen keine Aussage darüber, wann ein Produkt als österreichisches bzw. als ausländisches bezeichnet werden kann.  Das Lebensmittelgesetz 1975 stellt auf die Qualität eines Produktes ab, die sowohl inländische als auch ausländische Produkte zu erfüllen haben.

 

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist ein durch EU-Recht harmonisierter Bereich, sodaß Änderungen bzw.  Erweiterungen der Kennzeichnungspflicht im vorgesehenen Sinn auf EU-Ebene zu initiieren wären. In diesem Sinne lautet auch die Stellungnahme des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 24.April 1996, in der folgendes gefordert wird:

"Ein neues System der Kennzeichnung von Fleisch und Fleischprodukten in der EU ist einzufahren, um das Vertrauen beim Verbraucher wieder herzustellen.  Dabei ist eine für den Verbraucher verständliche und praktikable Kennzeichnung mit verpflichtender und kontrollierbarer Herkunftsangabe EU-weit anzustreben."

 

Ich habe diese Forderung nach verbesserter Kennzeichnung beim EU-Verbraucherministerrat vehement vertreten.  Gemäß den Schlußfolgerungen des Agrarministerrates im April 1996 hat die EU-Kommission es übernommen, ein diesbezügliches Kennzeichnungssystem auszuarbeiten.

In den im Rahmen der EU noch zu fahrenden Beratungen wird mein Ressort sich jedenfalls für ein möglichst effizientes und praktikables System der Kennzeichnung weiterhin einsetzen und um dessen ehestmögliche Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung bemüht sein.  Außerdem habe ich veranlaßt, daß im Rahmen meines Ressorts eine Arbeitsgruppe sich mit diesen Fragen österreichweit auseinandersetzen wird.

 

 

Ausländische Schaf- und Ziegenmilch oder andere tierische Produkte aus Drittstaaten unterliegen bei der Einfuhr in die EU einer strengen veterinärbehördlichen Kontrolle.

 

Was die Schlachtung von importierten Lebendlämmern in Österreich betrifft ist festzuhalten, daß die Veterinärbehörde mit der Anbringung des Genußtauglichkeitsstempels auf dem Tierkörper anläßlich der Schlachtung lediglich bestätigt, daß das Tier ordnungsgemäß untersucht und für tauglich befunden wurde.  Die aus dem Stempel ablesbaren Angaben beziehen sich ausschließlich auf den Ort der Untersuchung und die Person des/der Untersuchers/in. Eine Ursprungs- oder Herkunftsangabe des Tieres ist damit nicht verbunden; hiefür besteht aus veterinärbehördlicher Sicht derzeit keine Möglichkeit.

Bei der Einfuhr in die EU wird --auch auf die Deklaration als ausländisches Produkt geachtet.  Für die Deklaration "österreichisches Qualitätslamm" bzw. für die Erstellung der Kriterien für die Vergabe des AMA-Gütesiegels bzw. des Austria-Herkunftzeichens ist mein Ressort nicht zuständig.