1104/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pable, Lafer und Kollegen haben am 12.  Juli 1996 unter der Nr. 11 17/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Schlepperei " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.    Wie beurteilen Sie den genannten Vorfall?

 

2.    Welche Veranlassungen wurden bezüglich der Fremden, die beim gegenständlichen Grenzübertritt beteiligt waren, sowie den beteiligten Österreichern bisher getroffen?

 

3.    Wurde hinsichtlich der Fremden von einer Ausweisung gern. § 17 Abs. 1 Zi. 6 FremdenG Gebrauch gemacht?

 

4.    Würden Sie eine Gesetzesinitiative gutheißen, die den Tatbestand der Schlepperei schon bei weniger als fünf Fremden erfüllt sieht?

 

5.    Wie viele Schlepper wurden, unabhängig von der Zahl der beim illegalen Grenzübertritt gestellten Personen, in den Jahren 1995/96 gestellt?

 

6.    Wie viele davon wurden gerichtlich verurteilt?

 

7.    Gibt es Hinweise auf eine organisierte Kriminalität in diesem Bereich?

 

8.    Ist Ihnen bekannt, daß Grenzabschnitte auf Grund von landwirtschaftlicher Nutzung oder durch von Jägern aufgestellte Schutzvorrichtungen oder aus anderen Gründen, von der - Grenzüberwachung durch das Bundesheer ausgenommen sind?

 

9.    Wenn ja, wodurch ist dies gerechtfertigt?

 

10.  Bestehen auch Weisungen, daß Bereiche der Grenze von einer Überwachung durch Exekutivkörper ausgespart werden?  Wenn ja, warum und welche Bereiche sind davon betroffen?  "

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Der Vorfall hat sich in etwa so zugetragen, wie in der Anfrage geschildert.  Seitens der einschreitenden Angehörigen der Bundesgendarrnerie wurden alle erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß gesetzt.  Die Anzeigen wurden den zuständigen Behörden zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung vorgelegt.  Der Vorfall belegt die Notwendigkeit, bis zum Abschluß des Ausbaues des Grenzdienstes der Bundesgendarrnerie den Assistenz­einsatz des Bundesheeres aufrechtzuerhalten.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Die beiden aufgegriffenen Fremden wurden wegen Übertretung des Fremden- und des Grenzkontrollgesetzes angezeigt und nach erfolgter Einvernahme am 22.  Juni 1996 gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 FrG und dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze, BGBl.  Nr. 315/1995, nach Ungarn zurückgeschoben.  Eine Ausweisung war daher nicht erforderlich.

 

Einer der drei Österreicher wurde wegen Übertretung des Fremden- und des Grenzkontrollgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.  Eine Anzeigendurchschrift wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung vorgelegt.  Die beiden anderen Österreicher wurden wegen des Verdachtes der Schlepperei bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt.

 

 

Zu Frage 4:

 

Der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Schlepperei (§ 81 FrG) ist auch bei weniger als fünf geschleppten Fremden erfüllt, doch muß es sich dabei entweder um einen Rückfalltäter handeln

(§ 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FrG) oder um eine gewerbsmäßig begangene Tat (§ 81 Abs. 2 FrG).  Die im Rahmen organisierter Schlepperei auftretenden Fälle sind somit durchwegs gerichtlich strafbar.

 

 

Zu Frage 5:

 

Im Jahr 1995 wurden 1307 und im ersten Halbjahr des heurigen Jahres 645 Schlepper aufgegriffen und angezeigt.

 

 

Zu Frage 6:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres.  Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich diese Frage nicht inhaltlich beantworte.

 

 

Zu Frage 7:

 

 

Ja

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Im nördlichen Burgenland wird bei Pama ein Trappenschutzgebiet gesondert überwacht.  Das Gebiet soll von den Kräften des Bundesheeres nicht ständig betreten werden, ist jedoch erforderlichenfalls immer betretbar.  Der Assistenzeinsatz ist dadurch nicht beeinträchtigt, da die geographischen Verhältnisse eine lückenlose Überwachung gewährleisten.

 

Ersuchen der Jägerschaft, zu bestimmten Jahreszeiten Jagdgebiete nicht zu betreten, werden im Zuge der kontinuierlich stattfindenden Besprechungen zwischen den Bezirkshaupt­mannschaften, dem Bundesheer und der Bundesgendarmerie behandelt.  Durch die dabei getroffenen Entscheidungen aber auch durch jahreszeitlich bedingte Vegetationsänderungen kann es zu zeitlich beschränkten Änderungen des Überwachungskonzeptes kommen.  Die Grenzüberwachung an sich wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

 

 

Zu Frage 10:

 

Nein.