1124/AB

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1004/J betreffend das Vertriebsverbot des Getränkes "Red Bull" in Italien, welche die Abgeordneten Haigermoser und Kollegen am 10.Juli 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Der benachteiligte Exporteur hat die Möglichkeit, im Importland den dortigen innerstaatlichen Rechtsweg zu beschreiten, vor dem nationalen Gericht den Beschluß zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 177 EGV zu bewirken, das dem, EuGH eine endgültige und verbindliche Klärung der europarechtlichen Frage ermöglicht und allenfalls gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz (etwa: einstweilige Verfügung) nach nationalem (italienischem) Recht zu beantragen.

 

Weiters besteht für einen betroffenen Exporteur die Möglichkeit, ein vertragswidriges Verhalten eines Mitgliedstaates bei der Europäischen Kommission anzuzeigen und sie dadurch zu veranlas­sen, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 169 EGV einzuleiten. Die Kommission beabsichtigt, im vorliegenden Fall in dieser Weise vorzugehen, da sie die Angelegenheit bereits prüft. Im Rahmen dieses Verfahrens würde auch Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Inanspruchnahme der theoretischen Möglichkeit, daß ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 169 EGV einbringt.

An das

Präsidium des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

Im Auftrage des Herrn Präsidenten des Nationalrates beehrt sich die Parlamentsdirektion, die am 10.Juli 1996 gemäß § 91 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 eingebrachte Anfrage (1004/J) der

Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen in Abschrift zu übermitteln.

 

Auf die im § 91 Abs. 4 leg.cit. enthaltene Bestimmung, derzufolge schriftliche Anfragen innerhalb von zwei Monaten nach deren Übergabe an den Präsidenten des Nationalrates schriftlich oder mündlich zu beantworten sind, darf hingewiesen werden.

Für die Parlamentsdirektion

Dr. Adolf Klausgraber e. h.

Parlamentsvizedirektor