124/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Genossen vom

1. Februar 1996, Nr. 76/J, betreffend Anzeigen gegen Beamte des Zollamtes Graz, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

VVie mir berichtet wird, muß der in der Anfrage dargestellte Sachverhalt in folgenden Punkten

richtiggestellt werden:

 

- Der Vorstandstellvertreter des Hauptzollamtes Graz hat eine lnformation durch

Rudolf S. immer bestritten. Die lnterne Revision des Bundesministeriums für Finanzen,

die ich mit der Überprüfung des Sachverhaltes beauftragt habe, fand keinerlei An-

zeichen dafür vor, dies zu bezweifeln.

 

- Die Staatsanwaltschaft Graz hat das Verfahren bereits wenige Tage nach Erstattung

der Anzeige gemäß § 19 Strafprozeßordnung zurückgelegt. Auf welche Erhebungen

die Staatsanwaltschaft diese Entscheidung gestützt hat entzieht sich meiner Kenntnis.

 

- Rudolf S. wurde zwar von der Verantwortung eine Dienststelle zu leiten mit seinem

Einverständnis entbunden, eine Versetzung auf einen niederwertigen Arbeitsplatz

erfolgte aber nicht.

 

Zu 2.:

Der Sachverhalt ist dem Bundesministerium für Finanzen seit 9. November 1995 bekannt.

 

Zu 3.:

Wie mir berichtet wird, wurde der Verdacht am 9. November 1995 durch die Sicherheits-

direktion Graz dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Steiermark mitgeteilt. Gleich-

zeitig ersuchte die Sicherheitsdirektion Graz um Unterstützung bei den Erhebungen.

 

Zu 4.:

Diese Frage kann durch das Bundesministerium für Finanzen nicht beantwortet werden, da

der Sachverhalt - wie erwähnt - von den Sicherheitsbehörden erst am 9. November 1995

mitgeteilt wurde.

 

Zu 5. bis 7.:

Die Sonderkommission wurde durch die Sicherheitsdirektion Graz eingesetzt. Entsprechende

Anfragen wären daher, wofür ich um Verständnis ersuche, an den Bundesminister für

lnneres zu richten.

 

Zu 8.:

Den Beamten wird die Vollendung des Mißbrauches der Amtsgewalt gemäß § 302 des Straf-

gesetzbuches in 376 Fällen vorgeworfen.

 

Zu 9.:

Die Androhung der Untersuchungshaft aufgrund des Ermittlungsergebnisses und der Ver-

dacht der Geldannahme führte zu den vorläufigen Suspendierungen. Die Aufhebung der

Suspendierungen erfolgte durch die weisungsfreie Disziplinarkommission.

 

Zu 10.:

Es sind derzeit keine weiteren Suspendierungen vorgesehen.

 

Zu 11 .:

Dem Land Steiermark ist kein Schaden erwachsen, weil diesem die Zolle nicht zufließen. Ein

Schaden der Republik Österreich könnte nur aus dern Zinsenverlust herrühren, der durch die

verspätete Zahlung der Eingangsabgaben entstand. Dieser Zinsverlust ist schwer beziffer-

bar, weil ja auch im Normalfall vorkommende Verfahrensfristen zu beachten sind.

 

Zu 12.:

Die Zollverwaltung geht davon aus, daß durch Neubesetzungen bei den betreffenden ln-

spektionsorganen und Neufassung der lnspektionsvorschriften ausreichend Vorsorge ge-

troffen wurde, um in Hinkunft derartige Vorkommnisse zu vermeiden.

 

Zu 13.:

Aus dem mir vorliegenden Bericht ergibt sich weiters, daß aus heutiger Sicht die Angelegen-

heit bereits vor drei Jahren aufgeklärt hätte werden können, wenn dem Schreiben von

Rudolf S. mehr Gewicht beigemessen worden wäre. Da in diesem Schreiben jedoch die ent-

scheidenden Fakten in einer Anzahl zum Teil nicht nachvollziehbarer Behauptungen und

belangloser Klagen versteckt waren, widmete man ihnen von Seiten der

Finanzlandesdirektion, auch im Vertrauen auf die schriftliche Distanzierung durch Rudolf S.

selbst und die Zurücklegung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, nicht die nötige

Aufmerksamkeit.

 

Zu 14.:

Diese Untersuchung hing nicht unmittelbar mit den Vorkommnissen vor drei Jahren zusam-

men. Rudolf S. hatte sich in zahlreiche Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten und

allen Mitarbeitern verstrickt. Das Gutachten sollte klären. inwieweit Rudolf S. den An-

sprüchen seiner Dienststelle psychisch noch gewachsen sei.

 

Zu 15. bis 17.:

Rudolf S. wurde nach einem eingehenden beratenden Gespräch mit dem Leiter der Ge-

schäftsabteilung 3 der Finanzlandesdirektion mit seinem Einverständnis in die Rechts-

mittelabteilung des Hauptzollamtes Graz versetzt. Dies brachte für ihn keinerlei wirtschaft-

liche Nachteile mit sich. Bei der Auswahl dieser Funktion wurde darauf Bedacht genommen,

das Fähigkeitenprofil des Rudolf S möglichst genau zu treffen.

 

Rudolf S. füllt diese Funktion noch immer aus, die im übrigen mit Wirkung vom 1. Juli 1995

aufgrund des EU-Beitrittes und der damit verbundenen komplexen Rechtsmaterien erheblich

aufgewertet wurde. Rudolf S. kann auf diesem Arbeitsplatz den Amtstitel Amtsdirektor und

damit den für ihn als B-Beamten höchsten Dienstrang erreichen.

 

Es besteht keine Veranlassung Rudolf S. zu rehabilitieren, weil er nicht gemaßregelt worden

ist.