1240/AB

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum NationaIrat Mag. Karl Schweitzer, Ute Apfelbeck und Kolle-

gen haben am 20.9.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1275/J be-

treffend ,,Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes zur Altlastensanierung" ge-

richtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlos-

sene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

 

ad 1

 

Die jüngsten Novellierungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) und des

Umweltförderungsgesetzes (UFG) steIlen mittelfristig die Finanzierungsbasis zur

Fortführung der AItlastensanierung in Österreich sicher. Etwaige weitere oder an-

dere Finanzierungsmaßnahmen werden in Zusammenhang mit der gepIanten

großen ALSAG-Novelle zu diskutieren sein.

 

ad 2

 

EU-Förderungsmittel für die AItIastensanierung können über den Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung zugeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, daß die

Bundesländer die AItlastensanierung in ihre Programmplanung für den Strukturfonds

aufgenommen haben; dies hat jedoch nur Niederösterreich getan. Ein Projekt in Nie-

derösterreich wird bereits auch aus EU-Mittel gefördert.

 

ad 3

 

Neben den bereits gesetzten Maßnahmen sind foIgende weitere geplant:

 

. Erstellung von aIIgemeinen Vertragsbedingungen für ergänzende Untersuchun-

gen

. Erstellung von Leistungsverzeichnissen für ergänzende Untersuchungen

. Gespräche mit dem BMF betreffend die Gründung einer SanierungsgeseIIschaft

zur Durchführung der Maßnahmen, die seitens des Bundes zu setzen sind

. Erarbeitung eines Förderungsprogrammes

. Erarbeitung einer umfassenden ALSAG-NovelIe

 

ad 4

 

Die entsprechenden firmenbezogenen Daten unterIiegen dem Datenschutz und kön-

nen daher nicht bekanntgegeben werden.

 

ad 5

 

Bereits mit der ALSAG-Novelle 1992 solIten verschiedene Baumaßnahmen auf der

Deponie als beitragspflichtig normiert werden. Dies wurde auch vom Verfassungsge-

richtshof im Erkenntnis V 169/94 - 8 bestätigt, jedoch stellte der Verfassungsge-

richtshof fest, daß der entsprechende Wille des Gesetzgebers in der Textierung der

Novelle 1 992 nicht klar genug zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb wurde eine

Frist bis Juni 1 996 für die diesbezüglichen legistischen Vorkehrungen vorgesehen.

 

Mit der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen ALSAG-Novelle, BGBl.Nr. 201/1996,

wurde nun kIargesteIlt, daß Baumaßnahmen des Deponiekörpers beitragspflichtig

sind, wenn diese mit Abfällen durchgeführt werden.

ad 6

 

Die Differenz zwischen theoretischem Abgabenaufkommen und tatsächIichen Ein-

nahmen ist auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen.

 

lnsbesondere basieren die Einnahmen aus Altlastenbeiträgen auf einer vom Bei-

tragsschuldner selbst zu berechnenden Abgabenerklärung. Somit korreliert die Höhe

der tatsächIichen Einnahmen mit dem MeIdeverhalten der BeitragsschuIdner. Mit

den mittlerweile gesetzten Maßnahmen seitens des BMUJF sowie des für die Ein-

hebung der Altlastenbeiträge zuständigen BMF ist es allerdings gelungen, das Auf-

kommen an AltIastenbeiträgen stetig zu erhöhen.

 

ad 7

 

Hiezu darf ich auf die Klarstellung der Rechtslage mit der ALSAG-Novelle 1 996 hin-

weisen. Weiters ist anzumerken, daß die Beitragsschulder sowohl seitens des

BMUJF als auch des BMF über die Novelle 1996 entsprechend informiert wurden. .

 

ad 8

 

Das BMUJF hat bereits im Jahre 1993 in der im Auftrag des Nationalrates erstellten

Studie ''Rohkonzept zur Neugestaltung der Altlastensanierung in Österreich'' u.a.

Überlegungen zu verschiedenen FinanzierungsmodeIlen der Altlastensanierung an-

gestellt. Das darin vorgeschlangene Finanzierungsmodell ''Deponieabgabe je nach

Ausstattung'' wurde bereits mit der ALSAG-Novelle 1996 umgesetzt.

 

Die Umsetzung weiterer oder anderer Finanzierungsmodelle wird in Zusammenhang

mit der großen ALSAG-Novelle zu diskutieren sein.

 

ad 9

 

Das ''US Superfund-ModelI'' wurde im Rahmen der ErstelIung des dem Nationalrat

vorIiegenden ''Rohkonzeptes zur Neugestaltung der AItlastensanierung'' (1993) ein-

gehend untersucht. Dieses ModelI enthält zwar interessante Aspekte, kann aber auf-

grund unterschiedlicher Zielsetzungen und wirtschaftlicher und rechtlicher Struk-

turunterschiede nicht auf österreichische Verhältnisse übertragen werden.