1240/AB
Die Abgeordneten zum NationaIrat Mag. Karl Schweitzer, Ute Apfelbeck und Kolle-
gen haben am 20.9.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1275/J be-
treffend ,,Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes zur Altlastensanierung" ge-
richtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlos-
sene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Die jüngsten Novellierungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) und des
Umweltförderungsgesetzes (UFG) steIlen mittelfristig die Finanzierungsbasis zur
Fortführung der AItlastensanierung in Österreich sicher. Etwaige weitere oder an-
dere Finanzierungsmaßnahmen werden in Zusammenhang mit der gepIanten
großen ALSAG-Novelle zu diskutieren sein.
ad 2
EU-Förderungsmittel für die AItIastensanierung können über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung zugeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, daß die
Bundesländer die AItlastensanierung in ihre Programmplanung für den Strukturfonds
aufgenommen haben; dies hat jedoch nur Niederösterreich getan. Ein Projekt in Nie-
derösterreich wird bereits auch aus EU-Mittel gefördert.
ad 3
Neben den bereits gesetzten Maßnahmen sind foIgende weitere geplant:
. Erstellung von aIIgemeinen Vertragsbedingungen für ergänzende Untersuchun-
gen
. Erstellung von Leistungsverzeichnissen für ergänzende Untersuchungen
. Gespräche mit dem BMF betreffend die Gründung einer SanierungsgeseIIschaft
zur Durchführung der Maßnahmen, die seitens des Bundes zu setzen sind
. Erarbeitung eines Förderungsprogrammes
. Erarbeitung einer umfassenden ALSAG-NovelIe
ad 4
Die entsprechenden firmenbezogenen Daten unterIiegen dem Datenschutz und kön-
nen daher nicht bekanntgegeben werden.
ad 5
Bereits mit der ALSAG-Novelle 1992 solIten verschiedene Baumaßnahmen auf der
Deponie als beitragspflichtig normiert werden. Dies wurde auch vom Verfassungsge-
richtshof im Erkenntnis V 169/94 - 8 bestätigt, jedoch stellte der Verfassungsge-
richtshof fest, daß der entsprechende Wille des Gesetzgebers in der Textierung der
Novelle 1 992 nicht klar genug zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb wurde eine
Frist bis Juni 1 996 für die diesbezüglichen legistischen Vorkehrungen vorgesehen.
Mit der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen ALSAG-Novelle, BGBl.Nr. 201/1996,
wurde nun kIargesteIlt, daß Baumaßnahmen des Deponiekörpers beitragspflichtig
sind, wenn diese mit Abfällen durchgeführt werden.
ad 6
Die Differenz zwischen theoretischem Abgabenaufkommen und tatsächIichen Ein-
nahmen ist auf verschiedenste Ursachen zurückzuführen.
lnsbesondere basieren die Einnahmen aus Altlastenbeiträgen auf einer vom Bei-
tragsschuldner selbst zu berechnenden Abgabenerklärung. Somit korreliert die Höhe
der tatsächIichen Einnahmen mit dem MeIdeverhalten der BeitragsschuIdner. Mit
den mittlerweile gesetzten Maßnahmen seitens des BMUJF sowie des für die Ein-
hebung der Altlastenbeiträge zuständigen BMF ist es allerdings gelungen, das Auf-
kommen an AltIastenbeiträgen stetig zu erhöhen.
ad 7
Hiezu darf ich auf die Klarstellung der Rechtslage mit der ALSAG-Novelle 1 996 hin-
weisen. Weiters ist anzumerken, daß die Beitragsschulder sowohl seitens des
BMUJF als auch des BMF über die Novelle 1996 entsprechend informiert wurden. .
ad 8
Das BMUJF hat bereits im Jahre 1993 in der im Auftrag des Nationalrates erstellten
Studie ''Rohkonzept zur Neugestaltung der Altlastensanierung in Österreich'' u.a.
Überlegungen zu verschiedenen FinanzierungsmodeIlen der Altlastensanierung an-
gestellt. Das darin vorgeschlangene Finanzierungsmodell ''Deponieabgabe je nach
Ausstattung'' wurde bereits mit der ALSAG-Novelle 1996 umgesetzt.
Die Umsetzung weiterer oder anderer Finanzierungsmodelle wird in Zusammenhang
mit der großen ALSAG-Novelle zu diskutieren sein.
ad 9
Das ''US Superfund-ModelI'' wurde im Rahmen der ErstelIung des dem Nationalrat
vorIiegenden ''Rohkonzeptes zur Neugestaltung der AItlastensanierung'' (1993) ein-
gehend untersucht. Dieses ModelI enthält zwar interessante Aspekte, kann aber auf-
grund unterschiedlicher Zielsetzungen und wirtschaftlicher und rechtlicher Struk-
turunterschiede nicht auf österreichische Verhältnisse übertragen werden.