1253/AB
ANFRAGEBEANTWORTUNG
betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.
Kiss und Kollegen vom 3.10.1996, ZI. 1314/J-N R/96,
"Anfragen an die Zulassungsevidenz"
lhre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1. 2 3 und 4:
"Aus welchen Grnden wurden Gemeindewachk”rper nicht in die auskunftsberech-
tigten Stellen gem„á _ 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?
lst es fr Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvolI, wenn zwar die Bundespolizeibe-
h”rden bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei der Zulassungs-
evidenz stellen k”nnen, nicht jedoch Gemeindewachk”rper?
WeIche Grnde sprechen dagegen, auch Gemeindewachk”rpern zu erm”gIichen,
Ausknfte von der ZuIassungsevidenz direkt einzuhoIen? .
Werden Sie sich dafr einsetzen, daá im Rahmen der n„chsten KFG-Novelle die
Gemeindewachk”rper in die Liste der Auskunftsberechtigten gem„á _ 47 Abs. 4
KFG aufgenommen werden?
a) Was werden Sie diesbezgIich unternehmen?
b) Wenn nein, warum nicht?"
Die VoIIziehung des _ 47 Abs. 4 KFG 1967 betreffend die zentraIe Zulassungsevi-
denz f„llt in die Zust„ndigkeit des Herrn Bundesministers fr lnneres (_ 136 Abs. 3
KFG 1967).
Aus der Sicht meines Ressorts darf mitgeteiIt werden, daá die Frage der Aufnahme
von Gemeindesicherheitswachen in den Kreis der auskunftsberechtigten SteIIen
schon wiederholt Gegenstand von Besprechungen war. Seitens des Bundesministeri-
ums fr Inneres wurden soIche Vorschl„ge bislang aber stets abgelehnt.
Mein Ressort wird mit dem Bundesministerium fr lnneres neuerlich Gespr„che dar-
ber aufnehmen.