1253/AB

 

 

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG

 

betreffend die schriftliche Anfrage der Abg.

 

Kiss und Kollegen vom 3.10.1996, ZI. 1314/J-N R/96,

 

"Anfragen an die Zulassungsevidenz"

 

 

 

lhre Fragen darf ich wie folgt beantworten:

 

 

Zu den Fragen 1. 2 3 und 4:

"Aus welchen Grnden wurden Gemeindewachk”rper nicht in die auskunftsberech-

tigten Stellen gem„á _ 47 Abs. 4 KFG aufgenommen?

 

lst es fr Sie aus verkehrspolitischer Sicht sinnvolI, wenn zwar die Bundespolizeibe-

h”rden bzw. auch die Bundesgendarmerie dienstliche Anfragen bei der Zulassungs-

evidenz stellen k”nnen, nicht jedoch Gemeindewachk”rper?

 

WeIche Grnde sprechen dagegen, auch Gemeindewachk”rpern zu erm”gIichen,

Ausknfte von der ZuIassungsevidenz direkt einzuhoIen? .

 

Werden Sie sich dafr einsetzen, daá im Rahmen der n„chsten KFG-Novelle die

Gemeindewachk”rper in die Liste der Auskunftsberechtigten gem„á _ 47 Abs. 4

KFG aufgenommen werden?

a) Was werden Sie diesbezgIich unternehmen?

b) Wenn nein, warum nicht?"

 

 

Die VoIIziehung des _ 47 Abs. 4 KFG 1967 betreffend die zentraIe Zulassungsevi-

 

denz f„llt in die Zust„ndigkeit des Herrn Bundesministers fr lnneres (_ 136 Abs. 3

 

KFG 1967).

 

 

Aus der Sicht meines Ressorts darf mitgeteiIt werden, daá die Frage der Aufnahme

 

von Gemeindesicherheitswachen in den Kreis der auskunftsberechtigten SteIIen

 

schon wiederholt Gegenstand von Besprechungen war. Seitens des Bundesministeri-

 

ums fr Inneres wurden soIche Vorschl„ge bislang aber stets abgelehnt.

 

 

Mein Ressort wird mit dem Bundesministerium fr lnneres neuerlich Gespr„che dar-

 

ber aufnehmen.