1258/AB

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1222/J-NR/1996 betreffend Verschandelung des

Amonhauses in Lunz am See, die die Abgeordneten Hermann Mentil und KollegInnen am

20. September 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

1. Welche finanziellen und sonstigen Leistungen stellte das Bundesdenkmalamt seinerzeit

fr die Restaurierung des Amonhauses in Lunz am See zur Verfgung?

 

Antwort:

Neben der fachlichen Betreuung hat das Bundesdenkmalamt einschlieálich der Zuwendungen des

Bundesministeriums fr Unterricht damals das Vorhaben mit ca. S 200.000,-- untersttzt (das

Gesamtunternehmen erforderte laut Abrechnung aus dem Jahre 1965 Mittel in H”he von ca.

S 1,8 Millionen).

 

Zur letzten Restaurierung des aus der Zeit um 1600 stammenden reichen Fassaden-Sgraffito-

dekors hat das Bundesdenkmalamt 1980 eine Subvention von S 50.000,-- gew„hrt (etwa 1/3 der

damals anfallenden Gesamtkosten).

 

2. Seit wann ist das Amonhaus denkmalgeschtzt?

 

Antwort:

Gem„á _ 2 Denkmalschutzgesetz steht das Amonhaus seit 1960 unter Denkmalschutz.

 

3. Wurde das Bundesdenkmalamt vom Lunzer Brgermeister G. ber die Umbaupl„ne des

Prunksaales informiert?

 

Antwort:

Eine geplante Adaptierung oder Ab„nderung der Innenr„ume des Amonhauses wurde an das

Bundesdenkmalamt in letzter Zeit nicht herangetragen.

 

 

4. Wie lautet die Stellungnahme des Bundesden kmalamtes zum Umbau des Prunksaales in

08/15 Bror„ume mit Auslegeware und Spotlights?

 

5. Werden Sie einen Rckbau des Prunksaales veranlassen?

 

Antwort:

Die šberprfung vor Ort hat ergeben, daá funktionsbedingte Raumausgestaltungen fr Bro-

zwecke vorgenommen wurden.

 

Es ist richtig, daá es die Marktgemeinde Lunz verabs„umt hat, fr diese Ver„nderungen gem„á

__ 4 und 5 des Denkmalschutzgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt

herzustellen. Die Gemeinde wurde unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhaltes am

6. November 1996 auf diesen Verstoá gegen die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes

hingewiesen.

 

Im Hinblick darauf, daá die Substanz des Baudenkmals selbst von dieser Ver„nderung nur

marginal betroffen ist, erscheint eine Verfolgung der Angelegenheiten nicht angemessen. Das

Bundesdenkmalamt hat sich aber diesbezgliche weitere Schritte vorbehalten.