1258/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1222/J-NR/1996 betreffend Verschandelung des
Amonhauses in Lunz am See, die die Abgeordneten Hermann Mentil und KollegInnen am
20. September 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Welche finanziellen und sonstigen Leistungen stellte das Bundesdenkmalamt seinerzeit
fr die Restaurierung des Amonhauses in Lunz am See zur Verfgung?
Antwort:
Neben der fachlichen Betreuung hat das Bundesdenkmalamt einschlieálich der Zuwendungen des
Bundesministeriums fr Unterricht damals das Vorhaben mit ca. S 200.000,-- untersttzt (das
Gesamtunternehmen erforderte laut Abrechnung aus dem Jahre 1965 Mittel in H”he von ca.
S 1,8 Millionen).
Zur letzten Restaurierung des aus der Zeit um 1600 stammenden reichen Fassaden-Sgraffito-
dekors hat das Bundesdenkmalamt 1980 eine Subvention von S 50.000,-- gew„hrt (etwa 1/3 der
damals anfallenden Gesamtkosten).
2. Seit wann ist das Amonhaus denkmalgeschtzt?
Antwort:
Gem„á _ 2 Denkmalschutzgesetz steht das Amonhaus seit 1960 unter Denkmalschutz.
3. Wurde das Bundesdenkmalamt vom Lunzer Brgermeister G. ber die Umbaupl„ne des
Prunksaales informiert?
Antwort:
Eine geplante Adaptierung oder Ab„nderung der Innenr„ume des Amonhauses wurde an das
Bundesdenkmalamt in letzter Zeit nicht herangetragen.
4. Wie lautet die Stellungnahme des Bundesden kmalamtes zum Umbau des Prunksaales in
08/15 Bror„ume mit Auslegeware und Spotlights?
5. Werden Sie einen Rckbau des Prunksaales veranlassen?
Antwort:
Die šberprfung vor Ort hat ergeben, daá funktionsbedingte Raumausgestaltungen fr Bro-
zwecke vorgenommen wurden.
Es ist richtig, daá es die Marktgemeinde Lunz verabs„umt hat, fr diese Ver„nderungen gem„á
__ 4 und 5 des Denkmalschutzgesetzes das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt
herzustellen. Die Gemeinde wurde unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhaltes am
6. November 1996 auf diesen Verstoá gegen die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes
hingewiesen.
Im Hinblick darauf, daá die Substanz des Baudenkmals selbst von dieser Ver„nderung nur
marginal betroffen ist, erscheint eine Verfolgung der Angelegenheiten nicht angemessen. Das
Bundesdenkmalamt hat sich aber diesbezgliche weitere Schritte vorbehalten.